Köln. Die Urlaubszeit naht – und damit für viele wieder Ärger über verschobene oder ausgefallene Flüge. Reisende haben dann oft einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung (das regelt die EU-Verordnung 261/2004): Die vertane Zeit ist also Geld wert.
Beginnt der Flug in der EU, hat man auch beim Anschlussflug ein Recht auf Entschädigung
Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Flug in der EU angetreten wird. Startet man dagegen seinen Rückflug in die EU irgendwo in der Ferne, ist eine Entschädigung nur drin, wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht übrigens auch für Anschlussflüge außerhalb der EU, wenn sie Bestandteil einer Gesamtbuchung waren, so eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 31.05.2018, C-537/17). In dem Fall hatte eine Frau bei einer marokkanischen Airline einen Flug von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. Der zweite, innermarokkanische Flug von Casablanca nach Agadir war aber überbucht, sodass sie mit einer Verspätung von vier Stunden in Agadir ankam. Die Richter betrachteten sämtliche Flüge als Gesamtheit und sprachen der Frau wegen des Starts in Berlin eine Entschädigung nach EU-Recht zu. Das gilt sogar dann, wenn der verspätete Anschlussflug von einer anderen Airline durchgeführt wird als der erste Flug (Urteil vom 11.7.2019, C-502/18).
Fluggäste müssen drei Stunden Verspätung hinnehmen
Höchstens drei Stunden Verzögerung muss man jedoch ohne Ausgleich hinnehmen. Erst danach sind je nach Entfernung, Reiseziel und Dauer der Verspätung bis zu 600 Euro pro Person fällig. Allerdings muss die Airline nicht zahlen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ für die Verspätung verantwortlich waren. Also zum Beispiel extreme Wetterkapriolen. Oder auch ausgelaufener Treibstoff, der zu einer Rollbahn-Schließung durch den Airport führt (so der Europäische Gerichtshof, Urteil vom 26.6.2019, C‑159/18). Auch Streiks gelten in der Regel – aber nicht in allen Fällen – als außergewöhnlicher Umstand.
Grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung besteht übrigens auch bei einer Verspätung aufgrund einer Vogelspinne an Bord. Dann muss die Airline aber auch beweisen können, dass das fiese Krabbeltier tatsächlich mit eingecheckt hatte, was ihr in einem Verfahren am Amtsgericht Hannover jedoch nicht überzeugend gelang. Die Richter glaubten nicht an die Existenz des blinden Passagiers, sondern betrachteten einen technischen Defekt als wirklichen Grund für die Verspätung. Deshalb sprachen sie den Passagieren eine Entschädigung zu (Urteil vom 20.04.2017, 432 C 4987/17).
Die praktische Erfahrung von Verbraucherschützern sowie die zahlreichen Prozesse zum Thema zeigen allerdings, dass viele Airlines trotz eigentlich klarer Rechtslage keine oder zu wenig Entschädigung anbieten. Der Kunde muss oft um sein Geld kämpfen.
Kostenlose Hilfe für Passagiere bei Schlichtungsstelle
Dabei kann er sich aber helfen lassen! Zum einen kann man, wenn die Airline nicht oder nicht angemessen reagiert, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (soep-online.de) einschalten. Sie hilft dann kostenlos, allerdings dauert das ganze erfahrungsgemäß meist relativ lange.
Firmen machen Ansprüche geltend – und erhalten dafür Provision
Zum anderen kann man den ganzen Fall sofort an Profis abgeben: Kommerzielle Anbieter wie EUflight, Fairplane oder Flightright übernehmen die juristische Auseinandersetzung im Namen der Passagiere. Dafür gibt es zwei Modelle. Viele Firmen streiten sich auf eigenes Risiko mit der Fluglinie – was unter Umständen Monate dauern kann. Im Erfolgsfall bekommt der Kunde danach seine Entschädigung, aber abzüglich einer Provision, die meist um die 30 Prozent beträgt. Einige Anbieter bieten auch die Möglichkeit, sofort eine pauschale Entschädigung zu zahlen – die dafür aber deutlich geringer ausfällt. Übrigens: Auch wenn ein Kunde selbst storniert, bekommt er in vielen Fällen etwas Geld zurück. Das ist sogar bei Flügen möglich, die als nicht stornierbar gebucht worden sind. Schließlich hat die Airline ja zum Beispiel Gebühren und Steuern eingespart – dieses Geld muss sie meistens erstatten. Allerdings werden dafür oft saftige Bearbeitungsgebühren verlangt.