Luxemburg. Manchmal ist einfach der Wurm drin: Man steckt auf dem Weg zum Flughafen in einem Endlos-Stau, oder ein Zug fällt aus – und der gebuchte Flieger hebt ab, ohne dass man drinsitzt. Das wird teuer. Gut zu wissen: Man kann in diesem Fall zumindest einen Teil des Flugpreises zurückfordern.
Sabine Fischer-Volk, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, erklärt: „Die ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie weitere ersparte Kosten zum Beispiel für Verpflegung und Kerosin sind immer zu erstatten, wenn ein Passagier den gebuchten Flug nicht antritt.“
Strafgebühren sind nicht erlaubt
Gerade stellte der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg noch etwas klar: Die Steuern, Gebühren und Zuschläge im Flugpreis müssen von vornherein genau aufgeschlüsselt werden, damit der Kunde mehr Preistransparenz hat. Und eine Fluggesellschaft darf im Nachhinein nicht noch eine Extra-Gebühr kassieren, wenn jemand seinen Flug storniert oder verpasst (6.7.2017, C-290/16).
Diesem Urteil vorausgegangen war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen Air Berlin. Denn diese Fluglinie erhob bisher bei ihren Tickets im Spartarif 25 Euro „Bearbeitungsentgelt“, wenn jemand seinen Flug doch nicht antreten konnte.