Auch solche Blüten treibt das Dosenpfand: In den vergangenen vier Monaten stieg ein Einbrecher gleich fünfmal ins Getränkelager einer Münchner Disco ein. Nicht etwa um seinen Durst zu stillen, sondern um den Inhalt von jeweils mehr als 1.000 Dosen Energy-Drinks auszukippen. Denn er wollte die leeren Metallbehälter stehlen, um die 25 Cent Pfand zu kassieren, die Geschäfte laut Verpackungsverordnung für jede zurückgegebene Einweg-Getränkeverpackung erstatten müssen. Aus dem vermeintlich lohnenden Geschäft wurde in diesem Fall jedoch nichts. Man hat den Pfandjäger im Januar 2017 auf frischer Tat ertappt.
Auch für Kunden, die ihre Getränke auf ganz legalem Weg erwerben, verläuft die Rückerstattung des Pfandgelds für das Behältnis nicht immer problemlos, wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) feststellt.
Da hat man als Kunde brav die leeren Pfandflaschen ins Geschäft zurückgetragen, in den Rückgabe-Automaten gestopft, den Pfandbon ausgedruckt – und dann zum Beispiel vergessen, den Zettel an der Kasse gegen Bares einzulösen.
„Dann halt beim nächsten Mal“, denkt sich der Käufer. Manchmal dauert es jedoch ein Weilchen, bis er wieder in demselben Geschäft einkaufen geht – und obendrein den Pfandbon bei sich hat. Und nicht selten gibt es Probleme, wenn er dann mit einem nicht mehr ganz taufrischen Bon auftaucht.
„Den nehmen wir nicht“, kriegen Kunden an der Kasse nicht selten zu hören. Dabei ist die Rechtslage klar: Der Händler ist dazu verpflichtet, das Pfand zu erstatten, sobald das Leergut am Automaten abgegeben wurde. Der Bon gilt sogar mehrere Jahre. Die Frist für die Einlösung regelt Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach gilt die sogenannte „regelmäßige Verjährung“. Und die beträgt drei Jahre, wie der Berliner Handelsverband (HDE) bestätigt.
Frist läuft erst ab dem Jahresende
Gerechnet wird jeweils ab Jahresende. Das heißt, wer seine Pfandflaschen zum Beispiel am 3. Januar 2014 abgegeben hat, kann sich theoretisch noch bis Ende 2017 Zeit lassen, um den Wertschein einzulösen. Das sind fast vier Jahre!
„Eine Befristung, also ein Aufdruck, der die Gültigkeit des Pfandbons auf wenige Wochen oder gar auf den Tag des Kaufs beschränkt, ist nicht zulässig“, betont Miriam Rusch-Rodosthenous, Referentin für Kauf- und Dienstvertragsrecht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
„Verweigert die Kasse aus abrechnungstechnischen Gründen die Annahme älterer Bons, sind die Mitarbeiter meist angewiesen, den Betrag händisch einzugeben“, so die Expertin weiter.
Bon muss noch lesbar sein
Den auf Thermopapier gedruckten Zettel sollte man allerdings ordentlich aufbewahren, wenn man ihn schon nicht gleich abgibt. „Damit man sein Geld bekommt, muss die Höhe des Pfandbetrags lesbar sein“ so die Verbraucherschützerin. Sonst könne der Händler ja nicht überprüfen, ob ein Anspruch auf Erstattung besteht. (Dasselbe gilt übrigens beim Umtausch von Klamotten oder anderen Waren: Ist der Kassenbon verblichen, ist der Nachweis für einen zuvor getätigten Kauf schwierig.) Die Dosen und Flaschen selbst dürfen auch nicht bis zur Unkenntlichkeit geplättet sein, so die Verbraucherschützer.
Rückgabe nicht nur in derselben Filiale
Händler, die Getränke in pfandpflichtigen Einwegdosen und -flaschen verkaufen, müssen sämtliche Verpackungen aus gleichem Material annehmen. „Wer also Cola in Dosen und Plastikflaschen anbietet, muss auch Pfand für Bierdosen und Mineralwasser-Plastikflaschen zurückgeben“, so die Verbraucherschützer. Dagegen brauche ein Händler, der ausschließlich pfandpflichtige Getränke in Glasflaschen vertreibe, weder Dosen noch Plastikflaschen zu akzeptieren. Egal in welchem Laden, die Erstattung des Pfands ist nicht an einen Neukauf gebunden.
Für kleine Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, wie Kioske und Tankstellenshops, gilt allerdings eine Ausnahme: Sie dürfen die Rücknahme auf Getränkemarken beschränken, die sie im Sortiment führen.
Für den Fall, dass Rücknahme und Pfanderstattung zu Unrecht verweigert werden, stellt die Verbraucherzentrale einen Musterbrief (PDF) zur Beschwerde bei der zuständigen Ordnungsbehörde auf ihrer Webseite zum Gratis-Download bereit: verbraucherzentrale.de
Ursprünglich hat man das Zwangspfand auf Einweggebinde im Jahr 2003 eingeführt, um die Verwendung der umweltfreundlicheren Mehrwegflaschen in Deutschland zu fördern. Das ist gründlich misslungen. Der Anteil der Wegwerfverpackungen ist seither sogar gestiegen. Die Mehrwegquote – also der Anteil der Getränke, die in wiederverwendbare Flaschen abgefüllt werden – lag 2014 bei nur noch 45 Prozent. Zehn Jahre zuvor waren es noch 66 Prozent. Aktuell ist nicht einmal jede zweite verkaufte Flasche eine Mehrwegflasche, wie die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung ermittelt hat. Besonders krass ist es bei Mineralwasser, das es zuhauf in Wegwerf-Plastikpullen zu kaufen gibt. Lediglich ein Drittel davon wird in Mehrweg-Glas abgefüllt.
Der Arbeitskreis Mehrweg in Bonn, ein Zusammenschluss von Umweltorganisationen und Verbänden der deutschen Getränkewirtschaft, setzt sich weiter für Mehrweg ein. Für die Rückgabe der wiederverwendbaren Flaschen, – ob aus Plastik oder Glas – gelten ebenfalls feste Regelungen: Grundsätzlich sind Märkte verpflichtet, Flaschen und Kästen von Marken zurückzunehmen, die sie im Sortiment haben. In der Praxis gehe das aber darüber hinaus. „Oft werden auch Flaschen anderer Marken zurückgenommen“, heißt es dort.
Das gelte besonders für sogenannte Poolflaschen – einheitliche Flaschen, die von mehreren Unternehmen verwendet werden. Wie viel Geld es für welche Einweg- und Mehrwegflaschen jeweils gibt, erfahren Sie auf der Website des Arbeitskreises Mehrweg:
mehrweg.org