Berlin. Endlich mehr Sport im neuen Jahr! Voller Tatendrang tritt so mancher ins Fitnessstudio ein. Doch der innere Schweinehund ist bekanntlich zäh, und nicht jeder hält seine guten Silvester-Vorsätze auf Dauer durch. „Dass der Kunde das Fitnessstudio nicht nutzt, ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags“, sagt der auf Verbraucherrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck. Man kann also erst also zum vereinbarten Termin kündigen. Clevere achten deshalb beim Abschluss auf eine möglichst kurze Vertragslaufzeit, auch wenn der Monatsbeitrag dann höher ist. Bleibt man tatsächlich dauerhaft bei der Stange, kann man immer noch auf einen günstigeren, aber dafür länger laufenden Tarif wechseln.

Auch wenn sich kurz nach der Vertragsunterzeichnung die Lebenssituation ändert, ist das kein Grund für einen vorzeitigen Ausstieg. „Finanzielle Probleme oder ein Umzug des Kunden rechtfertigen keine vorzeitige Kündigung“, so der Experte. Wer früher raus will, ist auf die Kulanz des Studios angewiesen.

Krankheit und Urlaub

Ein häufiger Streitpunkt sind Erkrankungen. „Wer so schwer erkrankt ist, dass er das Studio bis zum Ende der Vertragslaufzeit definitiv nicht mehr nutzen kann, darf den Vertrag vorzeitig kündigen“, so der Experte. Wird eine Kundin schwanger, hat sie ebenfalls ein sofortiges Kündigungsrecht, auch wenn es sich dabei natürlich nicht um eine Erkrankung handelt. Selbstverständlich braucht man dazu in jedem Fall ein Attest vom Arzt. Darin muss die genaue Erkrankung nicht genannt werden, es reicht, wenn der Arzt den Sport verbietet.

Anders dagegen, wenn man nur kurzfristig ausfällt. Wer beispielsweise wegen eines gebrochenen Beins zwei Monate lang nicht trainieren darf, kommt damit nicht aus einem Vertrag mit einer Restlaufzeit von zehn Monaten heraus. „In diesem Fall hat man keinerlei Ansprüche gegen das Studio“, erklärt der Jurist. Man muss also zähneknirschend weiter zahlen. Dasselbe gilt auch bei längerer Abwesenheit, beispielsweise einem Urlaub, einem Auslandssemester oder Projektarbeit in einer anderen Stadt.

Manche Studios gestatten in solchen Fällen jedoch freiwillig eine beitragsfreie Unterbrechung des Vertrags. „Dann verlängert sich der vertraglich vereinbarte Kündigungstermin um die Pausenzeit“, sagt Hollweck.

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Alles neu, alles schlechter?

Ändert sich beim Angebot des Fitnessstudios etwas, kommt es auf die Details an. Tauscht der Studiobetreiber beispielsweise einzelne Geräte aus, verschiebt er die Bürozeiten oder bietet einzelne Kurse nicht mehr an, muss man dies normalerweise hinnehmen. Aber: War ein bestimmtes Angebot der entscheidende Grund für den Eintritt in das Studio, muss der Kunde die Änderung nicht akzeptieren. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn genau der Rückenkurs wegfällt, den der Bandscheiben-Patient unbedingt haben wollte oder wenn die Kinderbetreuung zusammengestrichen wird, sodass die frischgebackenen Eltern nicht mehr trainieren können.

Auch grundsätzliche Änderungen wie Preiserhöhungen, geänderte Öffnungszeiten, die Schließung der Sauna und Ähnliches muss der Kunde nicht klaglos hinnehmen. Dies greift ebenso, wenn ganze Gerätegruppen ersatzlos wegfallen, beispielsweise alle bei Vertragsabschluss vorhandenen Laufbänder oder Beinpressen abmontiert werden. Denn: Das Studio darf den Vertrag nicht einseitig ändern. In allen diesen Fällen kommt man also vorzeitig aus dem Vertrag.

Dies gilt erst recht, wenn die Leistung des Studios nicht stimmt. Sind beispielsweise die Geräte ständig kaputt oder schlecht gewartet, sind die Anlagen permanent verschmutzt oder kann das Studio wegen endloser Bauarbeiten nur teilweise oder sogar gar nicht benutzt werden, muss man diese Mängel keineswegs bis zum Ende der Vertragslaufzeit erdulden. Schließlich darf der Kunde die vereinbarte Gegenleistung für sein Geld erwarten.

Erst mahnen, dann kündigen

„Sowohl bei Mängeln als auch bei einseitigen Vertragsänderungen muss man das Studio zunächst schriftlich auffordern, den ordnungsgemäßen beziehungsweise ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und dazu eine Frist von drei bis vier Wochen setzen“, empfiehlt Thomas Hollweck. Passiert dann nichts, darf der Kunde danach fristlos kündigen. Wichtig: Mit der Fristsetzung sollte man sich nicht endlos Zeit lassen, sondern sofort aktiv werden, sobald man von dem Missstand erfahren hat. Wer trödelt, riskiert, dass das Gericht dies als stillschweigendes Einverständnis mit den Änderungen interpretiert.

Dazu noch ein Tipp des Juristen: In dem Schreiben mit der Fristsetzung sollte man auch eine eventuelle Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge widerrufen. „Bucht das Studio die Mitgliedsbeiträge danach trotzdem weiter vom Konto des Kunden ab, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung“, so der Rechtsanwalt. In diesem Fall ist der Kunde sofort aus dem Vertrag heraus und muss nicht mehr über die ursprünglichen Kündigungsgründe streiten.

Ohne jede Fristsetzung darf man übrigens auch kündigen, wenn das Personal den Kunden beklaut, in einem Streit beleidigend wird oder gar Drohungen ausstößt. Auch wenn das Studio schließt oder umzieht, kommt der Kunde sofort aus dem Vertrag heraus. In der Regel wählt man den Fitnessklub ja auch nach dem Standort aus, um lange Anfahrten zu vermeiden. Der Kunde muss sich also nicht damit abspeisen lassen, dass er schließlich in einer anderen Filiale des Unternehmens weiter trainieren könnte, sondern hat das Recht zum sofortigen Ausstieg.