Berlin. Die Sommerferien sind lang, die Wünsche sind zahlreich, das Taschengeld ist oft knapp: Da liegt es für viele Schüler nahe, einen Teil der freien Zeit zum Jobben zu nutzen. So bessern die Teenager ihre Kasse auf und schnuppern zugleich mal in die Arbeitswelt. Aber natürlich gibt es bei uns auch dafür klare Regeln.

Zunächst gilt: Wer noch keine 18 Jahre alt ist, braucht für den Job auf jeden Fall das Einverständnis der Eltern. Doch auch damit können Schüler nicht einfach jede beliebige Arbeit übernehmen. So dürfen 13- und 14-Jährige höchstens zwei Stunden täglich leichte und kindgerechte Tätigkeiten ausüben, zum Beispiel Prospekte austragen oder Hunde ausführen.

Erst mit dem 15. Geburtstag erhöht sich das erlaubte Pensum auf bis zu 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Verboten bleiben körperlich schwere oder gefährliche Tätigkeiten sowie Akkordarbeit. Um spätestens 20 Uhr muss Feierabend sein, Samstag und Sonntag sind normalerweise arbeitsfrei – aber da sind Ausnahmen je nach der Branche möglich. Eine strenge Obergrenze gibt es hinsichtlich der jährlich erlaubten Arbeitszeit: Wer noch vollzeitschulpflichtig ist, darf höchstens vier Wochen im Jahr das Taschengeld aufbessern – entweder am Stück oder auf verschiedene Ferien verteilt.

Minderjährige haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn

Ferienjobs werden üblicherweise als Minijob mit einem Monatsverdienst von bis zu 450 Euro ausgeübt oder im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Bezahlung ist Verhandlungssache, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben Schüler erst mal nicht – der gilt erst ab 18.

Ob der Teenager sein eigenes Einkommen versteuern muss, hängt auch von der gewählten Job-Variante ab. „Minijobs können in vielen Fällen frei von Abzügen bleiben“, erklärt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband. Anders kann es bei einer kurzfristigen Beschäftigung aussehen: Je nach Höhe des Einkommens führt der Arbeitgeber zunächst Lohnsteuer ab. „Das betrifft diejenigen, die mit ihrem Job mehr als 1.000 Euro monatlich verdienen“, so Wawro.

Die abgezwackten Steuern kann sich ein Jugendlicher aber normalerweise im Folgejahr per Steuererklärung zurückholen. „Wegen des jährlichen Grundfreibetrags von aktuell 9.000 Euro müssen nur darüber hinausgehende Einkünfte versteuert werden“, sagt der Experte.

Vom Lohn für den Ferienjob wird letztlich nichts abgezogen

Auch zur Sozialversicherung müssen meist keine eigenen Beiträge geleistet werden. Im Falle eines Minijobs überweist der Arbeitgeber einen Pauschbetrag an die Minijobzentrale, der auch Beiträge an die Sozialkassen enthält. Der Minijobber selbst ist zwar grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, kann sich von eigenen Beiträgen aber befreien lassen.

Auch der Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung ist automatisch sozialversicherungsfrei (die Obergrenze liegt da bei drei Monaten beziehungsweise 70 Tagen im Jahr). „Auf die Höhe des Verdiensts kommt es hierbei gar nicht an“, betont Wawro.

Und beruhigend für Eltern: Auch fürs Kindergeld ist es inzwischen völlig egal, wie viel ein jobbender Sprössling in den Ferien verdient.

Wer mehr zum Thema wissen will, wird in einer kostenlosen Broschüre des Arbeitsministeriums fündig. Der Link bmas.de führt direkt zum Download.