„Bei fehlerfreien Waren gibt es grundsätzlich kein Recht auf Umtausch, das ist immer Kulanz“, erklärt der Kölner Rechtsanwalt Harald Rotter. Spielt also der Händler nicht mit, kann man nichts machen.
Etliche Geschäfte bieten allerdings von sich aus an, unerwünschte Geschenke nach den Feiertagen zurückzunehmen. „Da es sich um eine freiwillige Serviceleistung handelt, darf der Händler die Spielregeln bestimmen“, sagt der Jurist.
Und in der Praxis geht dann ohne Kassenbon meistens gar nichts: Man muss also den Schenker um den Beleg bitten. Der Händler kann auch andere Bedingungen festlegen, beispielsweise „Rücknahme nur bei ungeöffneter Originalverpackung“ oder gegen Ausstellung eines Gutscheins.
Wurde per Karte bezahlt, buchen viele Geschäfte das Geld nur auf das Konto des Käufers zurück. Schlaue Schenker zahlen deshalb bar – dann hat der Beschenkte es leichter, falls er die Gabe zurückgeben will.
„Wurde ein Geschenk online bestellt, gilt natürlich das 14-tägige Widerrufsrecht“, so Rotter weiter. Zu Weihnachten bieten viele Online-Händler verlängerte Fristen an.
Gutscheine sind meistens übertragbar – und zwar auch, wenn ein Name daraufsteht
Liegt ein Gutschein unterm Baum, gibt es praktisch gar keine Rückgabemöglichkeit, wie Rotter erklärt. Findet man im betreffenden Laden absolut nichts, darf man den Gutschein weitergeben: „Wenn der Name des Beschenkten auf dem Gutschein steht, hat das in den meisten Fällen keine rechtliche Bedeutung – er ist also übertragbar.“
Geht ein Geschenk kaputt, gelten die normalen Gewährleistungsrechte. Aber: „Juristisch ist der Kaufvertrag nur zwischen dem Händler und dem Käufer zustande gekommen, deshalb muss streng genommen der Schenker selbst reklamieren“, sagt Rotter. In der Regel reicht es aber auch hier, wenn man den Kassenbon vorlegt.
„Gibt es den Bon nicht mehr, kann man bei Reklamationen auch anderweitig belegen, dass die Ware tatsächlich im betreffenden Geschäft gekauft wurde“, erläutert der Jurist – beispielsweise durch eine Zeugenaussage.