Berlin. Wenn man abwechselnd zwei Wohnungen nutzt, die weit voneinander entfernt sind – das ist amtlich eine „doppelte Haushaltsführung“. Viele Berufstätige können damit ganz erhebliche Kosten für die Zweitwohnung von der Steuer absetzen!
Der Fiskus akzeptiert unter anderem: Ausgaben für die Wohnungssuche, den Umzug, für neue Möbel und Hausrat. Bei den laufenden Kosten der zweiten Wohnung, also etwa der Miete, kann man dann bis zu 1.000 Euro pro Monat steuerlich geltend machen – und sogar Fahrtkosten für die Heimfahrten an den ersten Wohnsitz.
Dabei geht es aber natürlich nicht um eine Ferienwohnung am Nordseestrand: „Bedingung für den Steuerabzug ist, dass der Erwerbstätige seine zweite Wohnung aus beruflichen Gründen benötigt“, erklärt der Berliner Steuerberater Markus Deutsch.
Oft wird aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung nötig – man führt dann einen „doppelten Haushalt“
So eine Situation entsteht meistens dadurch, dass man an einen anderen Standort versetzt wird. Oder einen neuen Job in einer anderen Stadt antritt und zum Beispiel während der Probezeit noch nicht komplett umziehen möchte.
Andersherum zieht mancher aus rein privaten Gründen von seinem Arbeitsort weg – etwa wegen eines neuen Lebenspartners. Oft behält man dann zusätzlich eine kleine Wohnung in der Nähe des Betriebs.
Tägliches Pendeln muss unzumutbar sein – nur dann wird der zweite Haushalt steuerlich anerkannt
So oder so gilt die ganze Sache steuerlich nur, wenn tägliches Pendeln vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsplatz praktisch kaum machbar wäre. „Dabei geht es nicht einfach nach den Entfernungskilometern, sondern nach der tatsächlichen Fahrzeit“, sagt der Experte. „Die Finanzbehörden akzeptieren die Zweitwohnung nur, wenn der Arbeitsweg unzumutbar ist.“
Das wird jeweils überprüft, mehr als eine Stunde pro einfache Wegstrecke haben Gerichte da schon als akzeptabel eingestuft.
„Ein kostenloses Zimmer im Haus der Eltern wird nicht als Hauptwohnsitz akzeptiert.“
Markus Deutsch, Steuerberater
Zudem erkennt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung nur an, wenn man nicht nur die Kosten der Zweitwohnung trägt, sondern sich auch in der Hauptwohnung an den „Kosten der Lebensführung“ beteiligt, und zwar mit mehr als 10 Prozent. Das bedeutet, dass man zumindest einen Teil der Miete für die Hauptwohnung bezahlt oder sich nachweislich anderweitig an den Kosten beteiligt. „Das kostenlose Kinderzimmer im Haus der Eltern wird von den Finanzämtern also nicht als ,Hauptwohnsitz“ akzeptiert“, so der Steuerberater.
Regelmäßige Heimfahrten zeigen, wo der persönliche „Lebensmittelpunkt“ ist
Nötig ist außerdem, dass sich der persönliche „Lebensmittelpunkt“ tatsächlich am steuerlichen Hauptwohnsitz befindet, dass man dort also Familie oder Freunde hat – und zudem regelmäßig nach Hause fährt.
„Hier fragt das Finanzamt oft detailliert nach, deshalb sollte man Belege für die Heimfahrten wie Bahntickets oder Tankquittungen aufheben“, so der Experte.
Vor allem bei Singles gucken die Behörden da genau hin. Bei Familien wird eine doppelte Haushaltsführung dagegen leichter akzeptiert – denn natürlich ist der Lebensmittelpunkt von Eltern normalerweise dort, wo ihre Kinder leben.