Berlin. Wer nicht selbst im eigentlichen Mietvertrag steht, sondern ein Zimmer oder sogar die ganze Wohnung vom Hauptmieter mietet, ist aus juristischer Sicht ein Untermieter. Dietmar Wall, Jurist beim Deutschen Mieterbund, erläutert die Rechtslage für Untermieter von A bis Z.
Bad und Küche
Üblicherweise werden Gemeinschaftseinrichtungen wie Bad und Küche mitvermietet. Der Untermieter darf sie also beliebig nutzen, auch mitten in der Nacht duschen oder kochen.
Besuch
Selbstverständlich darf der Untermieter Besucher empfangen. Die Gäste dürfen sich auch in seinem Zimmer aufhalten, wenn er selbst nicht da ist. Sogar einzelne Übernachtungen sind o.k., Dauergäste, die wochenlang bleiben jedoch nicht. Besuche von größeren Gruppen kann der Hauptmieter aber verbieten. Wie viele Personen zu viel sind, hängt vom Einzelfall ab.
Betreten des Zimmers
Ohne Zustimmung darf der Hauptmieter das Zimmer des Untermieters natürlich nicht betreten. Ausnahme: Ein Notfall, beispielsweise ein Wasserrohrbruch.
Kaution
Auch bei Untermietverhältnissen ist eine Kaution in Höhe von maximal drei Nettokaltmieten zulässig.
Kündigung
Will der Untermieter ausziehen, kommt es darauf an, ob er möbliert oder unmöbliert wohnt. Bei möbliertem Wohnraum kommt er zum Ende des laufenden Monats raus, wenn er bis zum 15. kündigt, ansonsten erst zum Ende des Folgemonats . Kündigt der Untermieter also am 15.3., kann er am 31.3. ausziehen. Kündigt er dagegen erst am 16.3. muss er bis zum 30.4. zahlen.
Bei einem unmöblierten Zimmer dagegen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Selbstverständlich kann man im Mietvertrag kürzere Fristen vereinbaren. Einen Kündigungsgrund muss der Untermieter nicht angeben.
Kündigt der Hauptmieter seinen Hauptmietvertrag, kann es knifflig werden. In der Regel muss der Untermieter dann ebenfalls ausziehen. Manchmal akzeptiert der eigentliche Vermieter den Untermieter aber auch als neuen Hauptmieter.
Lärm
Selbstverständlich müssen auch Untermieter die Ruhezeiten von 22 bis 6 Uhr und von 13 bis 15 Uhr einhalten. Radio, Fernseher und Co. müssen grundsätzlich auf Zimmerlautstärke eingestellt sein.
Miethöhe
Die Miete kann bei Untermietverhältnissen völlig frei vereinbart werden. Sie darf auch höher sein als der anteilige Mietpreis, sogar höher als die Miete für die Gesamtwohnung.
Musizieren
Der Untermieter darf in seinem Zimmer musizieren, natürlich nicht während der Ruhezeiten und nur in angemessenem Umfang. Wie lange das ist, hängt vom Instrument ab, beim Schlagzeug können schon 45 Minuten zu viel sein, beim Klavier dagegen können bis zu zwei Stunden pro Tag o.k. sein.
Partys
Auch bei Partys muss grundsätzlich ab 22 Uhr Ruhe herrschen. Es gibt keinerlei Anspruch, zu besonderen Anlässen länger zu feiern, etwa am Geburtstag. In kleinen (WG)-Zimmern dürfen außerdem nicht zu viele Personen abrocken.
Schäden
Geht etwas kaputt, zerdeppert der Untermieter beispielsweise das Waschbecken, muss er den Schaden selbstverständlich ersetzen. Eine Haftpflichtversicherung ist also sinnvoll.
Schlüssel
Der Untermieter darf seinen Schlüssel auch an andere Personen weitergeben, beispielsweise an die Freundin. Er haftet aber bei Problemen oder Verlust.
Vertrag
Wer ohne schriftlichen Mietvertrag einzieht, hat trotzdem einen mündlichen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter abgeschlossen. Das Schriftstück ist also nicht notwendig, aber empfehlenswert. Dazu gibt es Mustervordrucke im Schreibwarenhandel und bei den Mietervereinen.
Zustimmung
Da der Eigentümer einer Untervermietung grundsätzlich zustimmen muss, sollte man sich diese Bestätigung vor dem Einzug zeigen lassen. Ansonsten droht unter Umständen eine fristlose Kündigung.