Mit dem Fernbus von Stadt zu Stadt oder sogar ins europäische Ausland fahren? Das ist seit einigen Jahren nicht nur möglich, sondern bei den Deutschen auch beliebt: Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes von 2015 sind im Vorjahr 16 Millionen Fahrgäste mit dem Fernbus gefahren. Das entspricht fast einer Verdopplung gegenüber dem Vorjahr. Gut drei Viertel der Fernbusfahrenden waren innerhalb Deutschlands unterwegs und legten im Durchschnitt 300 Kilometer je Fahrt zurück.

Allerdings: Nicht immer laufen die Fernbusfahrten pünktlich ab. Eine Erhebung der Verbraucherzentralen im Jahr 2015 zeigte, dass 60 Prozent der Befragten schon Verspätungen hinnehmen mussten. „In diesen Fällen hat der Busreisende jedoch Pech gehabt“, sagt Wiebke Cornelius von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Denn während die Fahrgastrechte für die Deutsche Bahn vorsehen, dass der Passagier entschädigt wird, wenn er mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten ankommt, sieht das im Busverkehr anders aus: „Hier zählt, mit welcher Verzögerung er abfährt“, sagt Cornelius.

Geld zurück bei zwei Stunden Wartezeit

Fahrgastrechte: Hier gibt es Nachholbedarf, denn ihre Fahrgastrechte kannten nur 45 Prozent der Befragten. Doch beträgt die Distanz zwischen Startort und Ziel mindestens 250 Kilometer und verspätet sich die Abfahrt um mehr als zwei Stunden oder fällt der Bus ganz aus, muss der Anbieter handeln: Dann steht dem Fahrgast genauso wie bei einer Überbuchung zu, dass er den vollen Fahrpreis zurückbekommt. Alternativ hat der Fahrgast Anspruch auf eine Weiterreise auf einer anderen Strecke.

Lässt das Busfahrunternehmen dem Fahrgast keine Wahl, muss es ihn mit 50 Prozent des Fahrpreises zusätzlich entschädigen. Sollte die Fahrt länger als drei Stunden und 250 Kilometer sein, muss das Busunternehmen ab einer Verspätung von 90 Minuten einen Imbiss, eine Mahlzeit oder Erfrischungen reichen. Unter Umständen muss es auch eine Unterkunft besorgen. Das regelt die EU-Verordnung über die „Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr“.

Keine Entschädigung bei höherer Gewalt

„Diese Regelungen gelten aber nicht, wenn die Verzögerung durch höhere Gewalt entstand“, sagt die Verbraucherschützerin. Kann der Bus wegen schlechten Wetters nicht fahren, steht dem Fahrgast also keine Entschädigung zu. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Entschädigungen bei höherer Gewalt im Flugverkehr lässt sich dementsprechend nicht auf Busreisen übertragen.

Weitere Regelungen

In den Fahrgastrechten ist außerdem geregelt, dass ...

  • ... niemand wegen seiner Staatsangehörigkeit oder aufgrund einer Behinderung diskriminiert werden darf.
  • ... Fahrgäste vor und während der Fahrt angemessene Reiseinformationen erhalten. An den Busbahnhöfen müssen Fahrgäste über ihre Rechte informiert werden.
  • ... Fahrgäste entschädigt werden, wenn aufgrund eines Unfalls Gepäck beschädigt wurde. Auch wenn sich jemand bei einem Unfall verletzt, steht ihm eine Entschädigung zu.

„Außerdem muss sich der Beförderer nach einer Panne darum kümmern, dass die Passagiere weitertransportiert werden“, sagt Cornelius.

Handelt das Busfahrunternehmen nicht wie vom Passagier aufgrund seiner Rechte erwartet, sollte er sich zuerst an den Busanbieter wenden und sich dort beschweren. Können sich die beiden Parteien nicht einigen, hilft die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) weiter:
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