Berlin. In diesem Jahr müssen wir uns ja in vielerlei Hinsicht umgewöhnen … und das gilt auch bei der Steuererklärung. Die rechtlichen Vorgaben sind zwar weitgehend unverändert geblieben. Und nach wie vor liegt die durchschnittliche Steuererstattung bei etwa 1.000 Euro. Beim Ausfüllen der Formulare aber gibt es grundlegende Neuerungen!

Der Mantelbogen der Steuererklärung ist jetzt kürzer – dafür gibt es neue Anlagen

So heißt der „Mantelbogen“ zwar noch immer so – er hat aber nur noch zwei statt der altgewohnten vier Seiten. „Die Vordrucke sind fürs Steuerjahr 2019 neu gestaltet worden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Es gibt jetzt für jeden Bereich eine eigene Anlage, also zum Beispiel für haushaltsnahe Aufwendungen wie die Handwerkerleistungen. Damit hat man jeweils mehr Platz für präzise Eintragungen.“

Nebenbei ist übrigens der Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer“ abgeschafft worden. Kein großer Verlust, so Klocke: „Diese Variante wurde tatsächlich nicht häufig genutzt.“

Jeder muss nun also erst mal selbst herausfinden, welche der knapp 20 (!) verschiedenen Anlagen eigentlich auszufüllen sind. Eine Übersicht bietet die auch sonst nützliche „Anleitung zur Einkommensteuererklärung“, die man im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung aufstöbern kann. Dieses Portal ist leider stellenweise nicht sonderlich benutzerfreundlich, daher hier ein Screenshot als Hilfestellung: Nach dem Klicken auf den Briefbogen öffnet sich ein Dokument mit weiteren Links.

Neu außerdem: Viele Daten soll man gar nicht mehr eintragen! „Alle Werte für diese sogenannten E-Daten, also zum Beispiel den Bruttolohn oder die Lohnsteuer, hat das Finanzamt schon elektronisch übermittelt bekommen“, erklärt Expertin Klocke. „Man muss diese Felder auf den Papierformularen nur dann ausfüllen, wenn man weiß, dass da etwas Falsches gemeldet worden ist. Das sind aber Einzelfälle.“

Solide Steuer-Software gibt’s inzwischen sogar als kostenlose App

Leichter hat es da natürlich, wer sich von einer Steuersoftware durch die Formulare leiten lässt. Empfehlenswerte Computer-Programme sind etwa das „Wiso Steuer Sparbuch“, die „Steuer Spar Erklärung“ oder auch „Steuer 2019“. Solide Hilfestellung leisten inzwischen sogar Steuer-Apps: Im aktuellen Vergleich der Zeitschrift „Wirtschaftswoche“ gewann erneut der kostenlos nutzbare „Steuerbot“ der Haufe-Gruppe.

Belege oder Aufstellungen muss man einer Steuererklärung ja schon länger nicht mehr beifügen. „Allerdings müssen die Unterlagen aufbewahrt und auf Nachfrage des Finanzamts vorgelegt werden“, betont die Steuerfachfrau.

Straßenausbaubeiträge sind vielleicht steuerlich absetzbar

Und sie hat noch einen praktischen Tipp speziell für Eigenheimer: Eventuell gibt es auch Steuern zurück, wenn man Anliegerbeiträge gezahlt hat! Ein vom Bund der Steuerzahler unterstützter Musterfall liegt inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH).

„Wir empfehlen, 50 Prozent der Straßenausbaubeiträge als Arbeitsleistung einzuschätzen und diesen Posten als haushaltsnahe Aufwendung abzusetzen“, sagt Klocke. „Wenn das Finanzamt das dann nicht anerkennt, legt man Einspruch ein und beantragt zugleich das ‚Ruhen des Verfahrens‘ mit Hinweis auf das BFH-Aktenzeichen VI R 50/17.“

Stichtag fürs Abliefern der Steuererklärung ist übrigens der 31. Juli. Lässt man sich zum Beispiel von einem Steuerberater helfen, hat man Zeit bis Ende Februar 2021.

Nur Hinweg oder nur Rückweg? Halbe Pendlerpauschale!

Mit der Entfernungspauschale wird bekanntlich der Weg zur Arbeit steuerlich berücksichtigt: 0,30 Cent pro Tag und Kilometer kann man absetzen. Dabei wird aber stets nur mit der einfachen Wegstrecke zum Betrieb gerechnet – eigentlich gelten also je 15 Cent für den Hin- und den Rückweg. Das hat nun der Fall eines Flugbegleiters deutlich gemacht.
Der Mann fuhr wiederholt von seiner Wohnung zum rund 270 Kilometer entfernten Flughafen und kehrte erst Tage später in seine Wohnung zurück. Für jede einzelne dieser Hin- und Rückfahrten machte er die Pendlerpauschale geltend.

Keine Chance, so der Bundesgerichtshof: „Der Abzug der Entfernungspauschale setzt voraus, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Legt der Steuerpflichtige diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur zur Hälfte geltend machen.“ (12. 2. 20, VI R 42/17).