„Wo gehobelt wird, da fallen Späne“, heißt es. Doch manchmal sind es auch einige Späne zu viel: Zum Beispiel dann, wenn ein Handwerker im Haus ist und er bei seiner Arbeit etwas versehentlich beschädigt. Ein Installateur etwa, der mit der Zange von einem Rohr abrutscht und dabei ein Stück Glas aus dem Spiegel schlägt. Oder ein Möbelpacker, der einen Stahlschrank auf frisch gelegtes Parkett fallen lässt.

„Das passiert gar nicht so selten“, weiß Herbert Schons, Rechtsanwalt und Vizepräsident beim Deutschen Anwaltverein. „Und theoretisch ist das kein Problem – denn die meisten Handwerker haben eine Haftpflichtversicherung, die für Schäden aufkommt, die sie während der Arbeit verursachen.“

Praktisch sieht es aber doch ein wenig anders aus: „Zunächst muss der Schaden sofort entdeckt werden, damit der Kunde den Handwerker direkt ansprechen kann“, sagt Schons. „Und im Schadensfall fragt man direkt nach der Haftpflichtversicherung und bittet den Handwerker, den Schaden dort zu melden.“ Tut er das, ist die erste Hürde genommen.

Doch jetzt will die Versicherungsgesellschaft einen Beleg über die ursprünglichen Kosten. „Bleiben wir beim Badezimmerspiegel“, sagt Herbert Schons. „Es kommt also ein neuer Spiegel ins Badezimmer. Aber die Versicherungsgesellschaft will wissen, wie viel der alte gekostet hat, und wann er gekauft wurde. Dann nimmt sie je nach Alter einen Abschlag von x Prozent vor.“ Heißt: Der Kunde muss sehr wahrscheinlich einen Teil der Kosten selbst tragen, denn es gilt „Neu für Alt“.

Interessant in diesem Zusammenhang ist das Beispiel mit dem neu verlegten Parkett: Denn hier liegt die Summe bei 100 Prozent, da der Boden ja gerade erst verlegt worden war.

Wenn der Handwerker nicht zahlen will

Spricht man den Handwerker sofort an, nachdem der Schaden entstanden ist, und will er nicht bezahlen, hilft es nur, einen Rechtsanwalt einzuschalten. „Allerdings muss der Geschädigte beweisen, dass wirklich der Handwerker den Schaden angerichtet hat“, sagt Schons. Das sei jedoch nicht immer einfach.

Wer den Schaden erst am nächsten Tag entdeckt, hat ganz schlechte Karten. Denn dann könnte theoretisch auch ein Besucher oder das Kind oder die Reinigungskraft den Schaden verursacht haben. Schons rät darum dazu, dass man nicht nur das Werk des Handwerkers abnimmt, sondern auch alles in seinem Aktionsfeld genau unter die Lupe nimmt, solange er noch da ist.

Findet man tatsächlich einen Schaden, sollte man ein kurzes Protokoll aufsetzen: „Am so und so vielten um so und so viel Uhr wird festgestellt, dass Folgendes Schaden genommen hat (zum Beispiel der Spiegel einen Sprung hat). Nach Auffassung des Auftraggebers trägt der Auftragnehmer daran die Schuld. Nach Auffassung des Auftragnehmers ist das nicht so.“ Das sollten dann beide Parteien unterschreiben, und so könne man vor Gericht in eine Auseinandersetzung gehen.

Wann lohnt es sich, vor Gericht zu gehen?

Ob es sich tatsächlich lohnt, vor Gericht zu gehen, hängt im Wesentlichen von der Schadenshöhe ab. Beispiel Spiegel: „Wenn ein Rechtsanwalt den Handwerker per Brief auffordert, den Schaden zu bezahlen, kostet das den Geschädigten mindestens 78,50 Euro plus Mehrwertsteuer“, weiß Schons. Kostet der Spiegel etwa 100 Euro, bleibt am Ende nicht viel übrig.

Noch unsinniger wird der juristische Streit, wenn der Handwerker danach nicht zahlt: „Dann klagt man 100 Euro ein, hat Kosten in Höhe von rund 400 Euro und bekommt eventuell 50 Euro zugesprochen.“ Schons empfiehlt, erst ab etwa 1.000 Euro zu juristischen Waffen zu greifen, zumindest wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat. Hat man eine solche Police, könne man auch schon früher den Rechtsanwalt kontaktieren. Dann aber sollte man keine Selbstbeteiligung haben.

Und noch ein Tipp: „Bevor man den Anwalt beauftragt, sollte man ruhig zunächst selbst den Handwerker zur Regulierung auffordern.“ Geht die Sache dann an eine Haftpflichtversicherung, sollte man jedoch ebenfalls auf einen Anwalt zurückgreifen. „Denn bei den Versicherungsgesellschaften hat man es mit Juristen zu tun. Ob man ihnen auf Augenhöhe begegnen kann, wenn man keinen Anwalt engagiert hat, ist fraglich“, so Schons.