Berlin. Kinderwagen, Fahrräder, alte Möbel oder das Werkzeug: Was nicht mehr in die Wohnung passt, kommt in den Keller. Oft gibt es Zoff, wenn einzelne Nachbarn glauben, dass ihnen der gesamte Keller alleine gehört. Was ist erlaubt? Was ist verboten? Jurist Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbunds beantwortet uns die wichtigsten Fragen.

Hat jeder Mieter automatisch einen Anspruch auf einen eigenen Keller?

Nein, Anspruch auf einen Keller haben Mieter nur, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Steht dort nichts, gehört kein Keller zur Wohnung. Klar, dass man beim Einzug Anspruch auf einen leeren Keller hat und beim Auszug auch wieder alles ausräumen muss.

Welcher Mieter bekommt welchen Keller?

In der Regel steht das im Mietvertrag, ansonsten entscheidet der Vermieter. In der Praxis muss man aber sowieso den Raum nehmen, der frei ist. Wollen Mieter ihre Keller tauschen, dürfen sie das nur mit dem Okay des Vermieters.

Wofür darf man den Keller nutzen?

Gedacht ist der Keller natürlich als Lagerraum. Der Mieter kann ihn aber grundsätzlich nutzen wie er möchte, sich also dort beispielsweise einen Hobbyraum oder ein Arbeitszimmer einrichten. Allerdings dürfen andere Mieter dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dauerhämmern und Ähnliches sind also tabu. Auch an andere weitervermieten darf man den Keller nicht.

Was darf man im Keller lagern?

Meist steht das in der Hausordnung. Wenn nicht, kann man sich an folgende Faustregel halten: Alles, was man aus Sicherheitsgründen nicht in der Wohnung haben will, gehört auch nicht in den Keller. Schließlich ist es immer gleich brandgefährlich – egal wo gefüllte Benzinkanister oder andere explosive Stoffe herumstehen. Farben, Lacke, Unkrautvernichter und ähnliche Chemikalien in kleinen Mengen sind aber natürlich okay.

Gemeinschaftskeller: Welche Regeln gelten?

Gemeinschaftsräume wie Waschküchen oder Fahrradkeller darf jeder Mieter nutzen, auch ohne entsprechende Klausel im Mietvertrag. Gibt es eine Benutzungsordnung, muss man sich daran halten, beispielsweise feste Stellplätze für die Räder oder bestimmte Zeiten fürs Waschen.

Ist nichts vorgeschrieben, darf jeder die Gemeinschaftseinrichtungen so viel nutzen, wie er will. Hier gilt das Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Haben also die Nachbarn alle Fahrradständer belegt, hat man selbst keinen Anspruch auf einen Stellplatz. Ist die Waschmaschine ständig besetzt, muss man notfalls in den Waschsalon. Gibt es ständig Streit, kann der Vermieter eine Benutzungsordnung vorgeben.

Nicht okay ist es jedoch, Sperrmüll, Kartons, kaputte Schrotträder oder Ähnliches in den Gemeinschaftskellern abzustellen. Hilft kein Gespräch mit dem Messie, muss der Vermieter für Abhilfe sorgen, notfalls den Entrümpler kommen lassen.

Was, wenn etwas aus dem Keller gestohlen wird?

Grundsätzlich sind abgeschlossene Keller von der Hausratversicherung abgedeckt. Trotzdem kommt es auf den Einzelfall an. War die Kellertür nicht durch ein vernünftiges Schloss gesichert oder der Fahrradkeller nicht abgeschlossen, wird häufig nicht gezahlt. Wertsachen gehören deshalb nicht in den Keller!

Feuchter Keller – was tun?

Beim Keller gilt wie bei der ganzen Wohnung: Gemietet wie besehen. Ist der Raum von Anfang an feucht, kann man in der Regel also nichts machen. Deshalb sollte man sich den Keller bei der Wohnungsbesichtigung mit ansehen. Speziell in Altbauten muss man einfach mit einem feuchten Keller rechnen.

Wer das nicht will, muss sich eine andere Wohnung suchen. Ist aber ein seit Jahren trockener Keller plötzlich feucht, handelt es sich ganz offensichtlich um einen neu aufgetretenen Schaden. Dies muss man dem Vermieter melden, damit er eine Reparatur veranlassen kann. Unter Umständen ist auch eine Mietminderung möglich.

Leserfrage: Kein Sichtschutz im Kellerabteil?

Carsten D. per Online-Kontaktformular:
Unser Vermieter will per Mietvertrag den Sichtschutz im Keller verbieten. Darf er das? Wir haben einen Mitbewohner im Haus, der alles wissen muss und alles nachsehen muss. Das nervt nicht nur, sondern grenzt schon fast an Spannerei. Dürfen wir uns davor nicht schützen?

Wir haben das Thema mit Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund besprochen. Seine Einschätzung: Geht es um einen Kellerverschlag, der zum Beispiel mit einem Gitterzaun oder mit Holzlatten abgetrennt ist und in dem der Mieter persönliche Sachen lagert, dann darf der Vermieter die Anbringung eines Sichtschutzes grundsätzlich nicht verbieten. 

„Es ist ja im Interesse des Mieters, sein Hab und Gut vor neugierigen Blicken zu schützen“, sagt Wall, „das dient auch dem Einbruchschutz: Ein potenzieller Dieb wird gehindert, lohnenswerte Beute auszuspähen.“ Etwaige optische Erwägungen des Vermieters müssten da zurückstehen.
Unter Umständen könne der Vermieter aber verlangen, dass ein Sichtschutz aus einem anderen Material gewählt wird – etwa, wenn der Mieter einfach nur Pappe genommen hat.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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