Generell gilt: „Der Hausflur beziehungsweise das Treppenhaus sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor vom Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Von hier aus sind Wohnungen, Abstellräume oder der Keller zugänglich. Davon abgesehen, gehört der Hausflur auch zum Fluchtweg. Deshalb müssen selbstnutzende Eigentümer und Mieter beachten, dass der Hausflur als Fluchtweg durch Gegenstände nicht eingeschränkt wird.“

Aber was darf ich im Flur nun genau – und was nicht? Und wie finde ich das heraus? „Für den Mieter ist in der Regel der Vermieter die Ansprechperson. Der Vermieter wird schon mit Abschluss eines Mietvertrags eine Hausordnung aushändigen. Die Hausordnung hängt häufig auch im Eingangsbereich des Hauses aus. Alle Bereiche, die wie der Flur zum Gemeinschaftseigentum gehören, dürfen zwar grundsätzlich von Mietern und Wohnungseigentümern mitgenutzt werden. Allerdings können Beschränkungen in der Hausordnung vorgenommen worden sein“, sagt Amaya. „In einer Eigentümergemeinschaft verständigt man sich auf die Nutzungsregeln, über Ge- und Verbote.“

Pflanzen

Auf dem Balkon oder der Terrasse ist es im Winter zu kalt für empfindliche Pflanzen. Ein Treppenhaus (nur kühl, nicht kalt, und schön hell) bietet sich da quasi als Winterquartier an. Aber ohne Zustimmung des Vermieters oder Verwalters dürfen Mieter nicht einfach ihre Pflanzen im Treppenhaus, auf Treppenabsätzen oder auf Fensterbänken im Hausflur platzieren. Auch das Argument, dass nach energetischer Sanierung auf dem Balkon oder der Terrasse weniger Platz zur Verfügung steht, berechtigt nicht automatisch zum Aufstellen von Pflanzen im Hausflur, so ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 3648/17).

Das gilt auch für Pflanzen, die nur vorübergehend – etwa im Winter – dort stehen sollen. Der Vermieter ist verpflichtet, Flur und Treppen verkehrssicher zu halten und darf auch sonst die Nutzung der Gemeinschaftsflächen einschränken. „Der Vermieter ist als Miteigentümer an Beschlüsse der Eigentümerversammlung gebunden. Insofern kann er dem Mieter nur dann die Erlaubnis zum Aufstellen von Pflanzen erteilen, wenn sie nicht gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft verstoßen“, sagt Amaya. Haben die Eigentümer beschlossen, dass im Hausflur keine Pflanzen stehen dürfen, muss man sich auch daran halten.

Gibt es einen solchen Beschluss der Eigentümer nicht, kann man Pflanzen aufstellen, sie dürfen aber nicht Fluchtwege blockieren oder die anderen Eigentümer beeinträchtigen – dann müssen sie entfernt werden. Gleiches gilt für Mieter: Stimmt der Vermieter oder Hausverwalter zu, dass Pflanzen aufgestellt werden (auch unbedingt zu diesem Thema einen Blick in die Hausordnung werfen), müssen Fluchtwege frei bleiben und die übrigen Mieter müssen ohne Beeinträchtigungen zum Beispiel in den Keller, in den Aufzug und an die Briefkästen gelangen können.

Wer Pflanzen aufstellt, sollte sich auch um sie kümmern. Regelmäßiges Gießen, das Entfernen trockener Blätter oder herausgerieselter Blumenerde sollte der Pflanzenbesitzer übernehmen. „Eine entsprechende Erlaubnis zum Aufstellen der Pflanzen kann vom Vermieter nämlich auch jederzeit widerrufen werden“, so der Experte.

Rollatoren und Rollstühle

Rollatoren und auch Rollstühle dürfen im Hausflur abgestellt werden. Aber: Der Flur muss entsprechend groß sein, und das ist bei engen Altbaufluren oft nicht der Fall. Zudem muss der Mieter auch wirklich auf die jeweilige Hilfe angewiesen sein. Und wie bei den Blumen gilt: Andere Mieter dürfen durch Rollator oder Rollstuhl nicht beeinträchtigt werden, so hat es das Amtsgericht Recklinghausen (Az.: 56 C 98/13) entschieden. Kommt man zum Beispiel nicht mehr an die Briefkästen oder die Kellertür, kann man die Fortbewegungsmittel nicht einfach in voller Breite im Hausflur abstellen. Der Vermieter kann verlangen, dass Rollstuhl oder Rollator zusammengeklappt werden.

Fahrrad, Roller und Co.

Wichtig zu wissen: Fahrbare Gegenstände sind im Hausflur nicht erlaubt. Das ist in den meisten Fällen schon im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt – und dieses Verbot ist auch zulässig. Oft gibt es andere Möglichkeiten zum Abstellen zum Beispiel in einem Fahrradkeller oder im mit angemieteten Keller. Diese muss man dann auch nutzen.

Kinderwagen

Wohl eines der häufigsten Streitthemen, wenn es um Gegenstände im Gemeinschaftsflur geht. Klar, für Eltern ist es mühsam, den Kinderwagen nach jeder Benutzung in den Keller oder die eigene Wohnung zu bringen. Aber Kinderwagen nehmen eben auch sehr viel Platz weg.

„Häufig regelt die Eigentümerversammlung, in welchen Bereichen Kinderwagen oder Fahrräder abgestellt werden können“, so Amaya. „Wenn ein genügend breiter Fluchtweg gegeben ist und keine andere zumutbare Abstellfläche zur Verfügung steht, dann können Kinderwagen abgestellt werden.“ Wenn Mieter ihren Kinderwagen problemlos in ihre Wohnung transportieren können – eben weil sie im Erdgeschoss wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt – dürfen sie ihn nicht im Hausflur abstellen. Ansonsten geht dies, aber eben nur unter bestimmten Vorraussetzungen: Der Flur muss groß genug sein und der Durchgang darf für die anderen Hausbewohner nicht versperrt sein. Sonst muss der Kinderwagen immer mit in die Wohnung oder in den Keller.

Mülltonne

Mieter dürfen keine Mülltonne im Treppenhaus aufstellen. „Dem Mieter kann sogar fristlos gekündigt werden, sollte er Mülltüten über mehrere Tage im Hausflur abstellen“, so Amaya. Also bloß nicht eigenmächtig ein zweites Mülllager im Hausflur eröffnen. Es stört die anderen Hausbewohner und ist brandschutztechnisch gefährlich, da sich der Müll schnell mitentzünden könnte, sollte es im Treppenhaus brennen.

„Der Vermieter, in der Regel wird es die Eigentümergemeinschaft sein, kann aber im Eingangsbereich des Hauses einen Abfalleimer oder Papierkörbe aufstellen, etwa für unerwünschte Postwurfsendungen. Die Leerung kann auf den Mieter übertragen oder durch einen Dienstleister wie einen Hausmeister durchgeführt und über die Betriebskosten ungelegt werden.“

Schuhe und Regenschirm

Vor allem im Winter will man ja nicht unbedingt mit den nassen oder matschigen Schuhen in die eigene Wohnung laufen. Aber darf ich die Treter einfach in den Hausflur stellen? Kurzzeitig ein Paar Schuhe auf der Fußmatte abzustellen, ist kein Problem, genau wie einen feuchten Schirm direkt nach dem Betreten des Hauses. Aber dauerhaft lagern darf man beides dort nicht.

Ganze Schuhregale oder -schränke darf man nicht aufstellen, nicht einmal dann, wenn sich niemand anderes gestört fühlt und auch genügend Platz vorhanden ist. Der Raum vor dem Eingangsbereich der Wohnung ist schließlich nicht mitvermietet, daher darf man ihn auch nicht möblieren. Gleiches gilt für Schirmständer und Garderoben.

Putzutensilien, Besen und Schneeschieber

Der Wischmob zum Feuchtdurchwischen, im Herbst der Besen, im Winter der Schneeschieber: darf ich diese Utensilien, die ja schließlich der Sauberkeit dienen, im Hausflur lagern, damit man schnell drankommt? „Sowohl Schneeschieber als auch Besen können im Hausflur stehen, sofern die Eigentümergemeinschaft hier entsprechende Bereiche vorgesehen hat und die Gegenstände nicht den Fluchtweg versperren“, sagt Amaya. Die privaten Putzutensilien für die eigene Wohnung haben dort aber nichts verloren.

Fußmatten

Sie sind vor der eigenen Wohnungstür erlaubt, es sei denn, der Mietvertrag verbietet es ausdrücklich. Dann müssen sich Mieter aber auch an das Verbot halten (Urteil vom Amtsgericht Berlin-Neukölln, AZ.: 7 C 21/03).

Marie Schäfers
Autorin

Marie Schäfers hat ihren Studienabschluss in Geschichte und Journalistik an der Universität Gießen gemacht. Sie volontierte bei der „Westfälischen Rundschau“ in Dortmund und ist Leitende Redakteurin der Zeitung Sonntag-EXPRESS in Köln. Für aktiv beschäftigt sie sich als freie Autorin mit den Themen Verbraucher, Geld und Job.

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