Dresden. Das Taxischild auf dem Autodach leuchtet den Weg: „Ist es eingeschaltet, muss der Fahrer grundsätzlich jeden Fahrgast unabhängig von der Länge der Fahrstrecke mitnehmen“, erklärt Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Dresden und Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Diese Beförderungspflicht ist gesetzlich geregelt, in § 22 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Allerdings gilt das nur im sogenannten örtlichen Pflichtfahrbereich, oft innerhalb der Stadtgrenzen. Dabei darf sich der Kunde das Taxi aussuchen. Man kann also durchaus auch das letzte Fahrzeug am Taxistand nehmen, wenn einem der Fahrer sympathischer ist.
Personen, Tiere und Gepäck: Wer und was alles mitmuss
Beförderungspflicht bedeutet aber nicht, dass sich der Taxifahrer alles gefallen lassen muss. „Keinen Anspruch auf eine Taxifahrt haben stark betrunkene, aggressive oder sehr schmutzige Personen, die sich beispielsweise erbrochen haben“, erklärt der Jurist. Draußen bleiben muss auch, wer offensichtlich an ansteckenden Krankheiten leidet oder wer mit Messern oder anderen Waffen herumfuchtelt.
Kleinkinder muss der Fahrer nur mitnehmen, wenn er genügend Kindersitze dabei hat. „Gesetzlich ist der Fahrer nicht dazu verpflichtet, einen solchen Sitz mitzuführen“, so der Experte. Familien sollten deshalb schon bei der Bestellung die nötige Anzahl von Kindersitzen anfordern.
Reisen mehr als vier Personen, sollte man gleich ein Großraumtaxi ordern. „Der Fahrer darf nicht mehr Personen befördern als Sicherheitsgurte im Auto sind“, erklärt Christian Janeczek. Zusammenrücken, um Geld zu sparen, geht also nicht.
Auch Tiere muss das Taxi grundsätzlich transportieren. Trotzdem muss sich kein Fahrer während der Tour von einem aggressiven Rottweiler anknurren lassen. „Hat der Fahrer Angst vor dem Tier oder eine Allergie, darf er den Transport ablehnen“, so der Jurist. Tipp: Ist der kleine Liebling in einem Transportkörbchen untergebracht, gibt es normalerweise keine Probleme.
Gepäck darf natürlich ebenfalls mit, und zwar so viel, wie ins Auto passt. Hier muss der Fahrer auch mehrere Anläufe nehmen, um das Gepäck zu verstauen, so das Amtsgericht Hamburg (Az.: 237 OWi 19/09). Das Gericht befand zudem, dass Gepäck auch im Fahrgastraum untergebracht werden darf, solange dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Wer allerdings den halben Hausstand per Taxi durch die Gegend kutschieren will, sollte dies bei der Bestellung angeben und gegebenenfalls ein größeres Fahrzeug anfordern.
Kommt ein bestelltes Taxi viel zu spät, sodass man deshalb beispielsweise einen Flieger verpasst, hat man Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt im Prinzip auch, wenn das Auto unterwegs mit einem technischen Defekt liegen bleibt. „Der Anspruch besteht aber nur, wenn das Taxiunternehmen seine Sorgfaltspflichten verletzt hat“, erklärt der Jurist. Wurde das Fahrzeug also nachweislich regelmäßig gewartet und bleibt trotzdem liegen, hat der Fahrgast Pech gehabt.
Rechte und Pflichten unterwegs
Einmal unterwegs, hat der Taxifahrer eine Obhuts- und Fürsorgepflicht gegenüber seinem Kunden. „Ist der Gast erkennbar hilflos, beispielsweise betrunken oder verwirrt, darf der Fahrer den Betreffenden nicht einfach auf die Straße setzen, sondern muss gegebenenfalls Hilfe anfordern“, erklärt Christian Janeczek. Wird ein Kunde dagegen ausfallend und pöbelt während der Fahrt herum, darf der Fahrer ihn rausschmeißen.
Wird dem Fahrgast unterwegs schlecht, sodass er sich ins Auto erbricht, muss er die Reinigung und andere Folgekosten bezahlen. Ausnahme: Hält der Fahrer nicht an, obwohl der Gast darum bittet, trägt er eine Mitschuld und muss den Schaden teilweise selbst übernehmen, entschied das Amtsgericht München (AZ 271 C 11329/10).
Mit Sicherheit ans Ziel
Selbstverständlich muss sich der Taxifahrer an die Verkehrsregeln halten. Einen Fahrstil in Rambo-Manier muss kein Kunde akzeptieren. „In diesem Fall muss der Gast den Fahrer zunächst bitten, langsamer zu fahren“, so der Verkehrsrechts-Experte. Klappt das nicht, darf man aussteigen und sich ein neues Taxi rufen. Trotzdem muss man die bis dahin entstandenen Fahrtkosten bezahlen. Den Aufpreis für die zusätzliche Anfahrt des zweiten Taxis kann man dem Raser allerdings in Rechnung stellen.
Passiert etwas, sind Taxis natürlich wie jedes Auto haftpflichtversichert. „Unabhängig von der Schuldfrage hat der Fahrgast immer Schadenersatzansprüche gegen das Taxiunternehmen“, erklärt Jurist Janeczek. Bei den meisten Unfällen ist die Versicherungssumme für Personenschäden nicht begrenzt. Ausnahme: War die Ursache ein technischer Defekt, wie beispielsweise ein geplatzter Reifen, werden höchstens 600.000 Euro gezahlt.
Die Taxipreise sind in der Regel regional festgelegt, verhandeln ist also zwecklos. Einzige Ausnahme: Die Fahrt führt aus dem sogenannten Pflichtfahrbereich heraus, also beispielsweise von München nach Augsburg. Bei der Routenwahl muss der Fahrer die kürzeste Strecke wählen. „Umwege, etwa wegen Staus oder Baustellen, muss der Fahrer mit dem Kunden absprechen“, sagt der Jurist. Ansonsten muss man die überflüssigem Zusatzkilometer nicht bezahlen.
Kunden, die absolut nicht zufrieden mit dem Service sind, können sich bei der zuständigen Zentrale beschweren. Dazu sollte man sich den Namen des Fahrers und die Nummer des Taxis notieren, die im Fahrzeug ausgehängt sind und eine Quittung über die Fahrt vorlegen.