Private Haftpflichtversicherung, Hausrat- oder Unfallversicherung – sie alle haben eines gemeinsam: Einen Schaden muss man unverzüglich melden, wenn man Geld von der Versicherungsgesellschaft bekommen will. Das regelt das Versicherungsvertragsgesetz in Paragraf 30. „Unverzüglich heißt spätestens innerhalb einer Woche“, sagt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten. Besser sei es jedoch, wenn man den Schaden schneller meldet. Und eine Ausnahme gibt es außerdem auch: Der Unfallversicherung muss man den Tod des Versicherten innerhalb von 48 Stunden melden.

Schadensmeldung schriftlich bestätigen lassen

Grundsätzlich rufe man dazu bei der Versicherungsgesellschaft an. „Man sollte sich aber schriftlich bestätigen lassen, dass man rechtzeitig Bescheid gesagt hat“, rät Rudnik. Dazu reicht eine kurze und formlose E-Mail des Versicherers. Kommt diese nicht, oder will der Versicherer keine Bestätigung senden, schickt man ganz altmodisch einen Brief als Einschreiben hinterher. „Zwar kann man auch ein Fax senden“, so Thorsten Rudnik, „aber es gibt Situationen, in denen dem Sender ein Protokoll angezeigt wird, auf dem alles gut aussieht, der Empfänger das Fax aber trotzdem nicht bekommen hat. Mit dem Einwurf-Einschreiben geht man auf Nummer sicher.“

Schadensformular richtig ausfüllen

Im nächsten Schritt bekommt der Versicherte ein Schadensformular von der Versicherungsgesellschaft zugeschickt, das er ausfüllen muss. „Dabei ist wichtig, ehrlich zu sein“, warnt Rudnik. Wird beispielsweise Schmuck entwendet, und schreibt der Versicherte ein Stück auf, das nicht gestohlen wurde, kann das ans Tageslicht kommen, denn die Versicherungsgesellschaften überprüfen Schäden. „Sie sprechen beispielsweise auch mit Juwelieren vor Ort, um etwas über die Schmuckstücke herauszufinden“, weiß der Versicherungsexperte. Wer lügt, muss damit rechnen, dass er den Versicherungsschutz verliert, und dass man ihm Versicherungsbetrug unterstellt.

Wert ermitteln

Schwierig sei auch häufig, den korrekten Wert von gestohlenen oder zerstörten Dingen anzugeben. Hat man noch die Einkaufsquittung, so sollte man am besten diese in Kopie einreichen. Bei geerbten Antiquitäten dagegen solle man den Gegenstand möglichst genau beschreiben und nur eine Werteinschätzung abgeben, denn: „Wurde beispielsweise alter Goldschmuck gestohlen, muss der Wert mit dem heutigen, hohen Goldpreis berechnet werden, denn die Hausratversicherung ist eine Neuwertversicherung.“ Von Vorteil ist es in solch einem Fall außerdem, wenn man weiß, um welche Art von Gold es sich gehandelt hat. Sinnvoll sei darum, Wertgegenstände zu dokumentieren, bevor ein Schaden eintritt. Das heißt, man fertigt eine Inventarliste an, in der man festhält, welche Wertgegenstände wann zu welchem Preis gekauft wurden - und macht am besten noch ein Foto von ihnen.

Schadensminderungspflicht ernst nehmen

Noch bevor der Schaden gemeldet wird, ist der Versicherte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er nicht schlimmer wird. Beispiel: Ein Sturm entwurzelt einen Baum, der fällt um und schlägt ein Loch ins Dach. Dann muss der Hausbesitzer dafür sorgen, dass möglichst kein Regen eindringt. Dabei gilt: „Man muss sich nie selbst in Gefahr bringen“, sagt Thorsten Rudnik. Im Falle des Daches sei es ausreichend, von innen Maßnahmen zu ergreifen oder einen Dachdecker-Notdienst zu rufen. Aufs Dach müsse niemand klettern, um das Loch selbst abzudichten. Trotzdem solle man diese Schadensminderungspflicht ernst nehmen, denn im Zweifelsfall kürze die Versicherung ihre Zahlung. Übrigens: Bevor man einen großen Schaden mindert, sollte man diesen detailliert dokumentieren – beispielsweise mit Fotos. Bei kleineren Schäden bedarf es häufig erst einer schriftlichen Bestätigung durch die Versicherung, bevor man anfängt aufzuräumen oder zu reparieren. Denn oft will die Versicherung den Schaden selbst begutachten.

Sonderfall Kfz-Versicherung

Bei einem Verkehrsunfall sollten sich der Schädiger und der Geschädigte austauschen und sich beide an die Kfz-Haftpflicht des Verursachers wenden. Wer die bundesweite Hotline der Kfz-Versicherer anruft, sollte vorsichtig sein. Dort findet man zwar heraus, wer der Versicherer des Schadensverursachers ist, wenn dieser nicht kooperiert, man aber sein Kennzeichen hat. Aber es handelt sich bei der Versicherung des Schädigers immer um die Gegenseite. „Sie will sparen“, sagt Rudnik. „Und darum wird sie den Geschädigten wahrscheinlich nicht auf seine Rechte aufmerksam machen – nämlich beispielsweise, dass er ein Recht auf die Reparatur in der Vertragswerkstatt, einen Ausgleich für die Wertminderung oder einen unabhängigen Sachverständigen hat.“ Sinnvoll sei es darum, sich zunächst unabhängig zu informieren.

Sonderfall Kapital-Lebensversicherung

Stirbt der Versicherte, muss der Bezugsberechtigte handeln: Er muss den Tod unverzüglich anzeigen und den Versicherungsschein in Kopie sowie eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde einreichen. Die Versicherungsgesellschaft wird dann ein Formular schicken, das der Bezugsberechtigte ausfüllen muss. Starb der Versicherte durch eine Krankheit, prüft die Versicherungsgesellschaft, ob er schon krank war, bevor er die Lebensversicherung abgeschlossen hat. Wurde die Police aber vor mehr als zehn Jahren geschlossen, spielt diese Frage keine Rolle mehr. Übrigens wird die Versicherungssumme auch bei Selbstmord ausgezahlt – dann muss die Police aber schon seit mindestens drei Jahren laufen.

Sonderfall Ausland

Wer im Ausland überfallen und ausgeraubt wird, muss den Schaden dort der Polizei anzeigen, und ein Protokoll des Gesprächs bei der Versicherungsgesellschaft einreichen. Von einem Arztbesuch im Ausland muss der Versicherte mehr als die Quittung für die Behandlung mit nach Hause bringen: Er benötigt auch ein Schreiben, aus dem die Diagnose hervorgeht. Das muss der Versicherte gegebenenfalls übersetzen lassen, damit die Versicherungsgesellschaft es anerkennt.

Weiterführende Informationen:

Versicherungsvertragsgesetz, Paragraf 30 im genauen Wortlaut:
www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__30.html

Merkblatt vom Bund der Versicherten zur Unfallversicherung (Gratis-PDF):
www.bundderversicherten.de