Düsseldorf. Das zinsgünstige Darlehen ist bei vielen Bausparern teuer erkauft. Schon bei der Vertragsunterzeichnung werden saftige Abschlussgebühren fällig: in der Regel zwischen 1 und 1,6 Prozent der Bausparsumme. Das ist auch rechtens, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW bereits 2010 entschieden (XI ZR 3/10).
Doch manchen Bausparkassen reicht das nicht. Sobald der Vertrag zuteilungsreif ist und es an die Auszahlung des eigentlichen Kredits geht, schlagen sie nochmals zu – und verlangen zusätzlich eine Darlehensgebühr. „Bausparer, die eine solche Darlehensgebühr gezahlt haben, können das Geld von ihrer Bausparkasse zurückverlangen“, erklärt Finanzreferent Christian Urban von der Verbraucherzentrale NRW. Gut zu wissen: Das Urteil greift auch, wenn der Kredit erst in Zukunft ausgezahlt werden soll. „Selbst wenn sie im Vertrag steht, muss der Bausparer dann keine Darlehensgebühr zahlen“, sagt Urban.
Bei diesem Thema waren die Richter des BGH nämlich auf der Seite der Verbraucherschützer. Sie entschieden im November 2016, dass die Gebühr unzulässig ist, weil die Bausparkasse sich damit Arbeit bei der Kreditvergabe bezahlen lässt, die sie im eigenen Interesse erbringt (XI ZR 552/15).
Dabei geht es keineswegs nur um Kleckerkram: Oft greifen die Kassen bei der Darlehensgebühr so richtig in die Vollen und verlangen nicht selten um die 2 Prozent der Kreditsumme. Bei einem Kredit von 50.000 Euro wären das 1.000 Euro. Bausparer sollten also prüfen, ob sie eine solche zusätzliche Gebühr bezahlt haben. Dies steht entweder im Vertrag oder in den Kontoauszügen.
„Wir empfehlen, die Bausparkasse schriftlich zur Erstattung der unrechtmäßig gezahlten Darlehensgebühren aufzufordern“, erklärt Christian Urban. Dazu haben die Verbraucherzentralen einen Musterbrief vorbereitet, den Sie hier direkt und gratis downloaden können: verbraucherzentrale.nrw
Die Verjährungsfrist: Richtig rechnen
Voraussetzung ist allerdings, dass die Sache noch nicht verjährt ist – und genau das ist in diesem Fall das Problem. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Kalenderjahre. Dabei zählt das Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, aber nicht mit. Bei einer Forderung aus dem Jahr 2016 ist es also egal, ob sie am 1. Januar oder am 31. Dezember entstanden ist. Die Verjährungsfrist endet normalerweise trotzdem drei Kalenderjahre später, also am 31. Dezember 2019. „Es ist jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Verjährungsfristen für ältere Verträge bereits abgelaufen sind oder ob sie erst zu laufen beginnen, wenn die Rechtslage geklärt ist, in diesem Fall also allerspätestens im Jahr 2016“, sagt der Bankjurist.
Für die Rückforderung der Darlehensgebühr bedeutet das:
- Zahlung der Darlehensgebühr ab 1. Januar 2014: Wurde die Gebühr ab dem 1. Januar 2014 gezahlt, verjährt die Forderung frühestens am 31. Dezember 2017 oder entsprechend später. Kunden haben also noch genügend Zeit, die Angelegenheit mit ihrer Bausparkasse zu klären. „Trotzdem sollte man die Verjährungsfristen natürlich im Blick behalten“, sagt Urban.
- Zahlung im Jahr 2013: Wurden die Abschlussgebühren dagegen schon im Jahr 2013 gezahlt, verjähren die Ansprüche höchstwahrscheinlich am 31. Dezember 2016. Betroffene Bausparer müssen ihr Geld also noch in diesem Jahr zurückfordern. Leider ändert ein einfaches Schreiben nichts am Ablauf der Verjährungsfrist. Es besteht also das Risiko, dass die Bausparkasse die Sache aussitzt und im nächsten Jahr wegen Verjährung nicht zahlt. Deshalb empfiehlt Urban, der Bausparkasse für die Rückzahlung eine Frist von einer Woche zu setzen. Außerdem sollte man verlangen, dass sie zumindest auf die „Einrede der Verjährung“ verzichtet, falls sie die Angelegenheit noch länger prüfen will.
„Reagiert die Bausparkasse nicht, muss der Kunde noch vor Jahresende selbst verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen“, sagt der Jurist. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten. In allen Fällen genügt es, wenn man die entsprechenden Anträge noch in diesem Jahr stellt.
Natürlich kann man gleich Klage einreichen, aber das ist die teuerste Variante und oft gar nicht nötig. Günstiger geht es per Mahnbescheid, der aber dennoch kostenpflichtig ist. Inzwischen kann man solche Anträge über das Internet stellen – unter: online-mahnantrag.de
Am einfachsten und vor allem kostenlos ist es jedoch, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden. „Allerdings bewirkt ein Schlichtungsverfahren nicht in jedem Fall, dass die Verjährung tatsächlich gehemmt wird, man muss also unbedingt vorher nachfragen“, warnt der Jurist. Gut zu wissen: Je nach Kreditinstitut sind unterschiedliche Ombudsmänner für das Schlichtungsverfahren zuständig. Deshalb muss man genau aufpassen, dass man auch wirklich den zuständigen Ansprechpartner kontaktiert. Den findet man entweder im Vertrag oder auf der Website der jeweiligen Bausparkasse. - Zahlung im Jahr 2012 oder früher: Wurde die Gebühr dagegen im Jahr 2012 oder vorher bezahlt, ist die Angelegenheit höchstwahrscheinlich, aber eben noch nicht ganz sicher verjährt. In diesen Fällen kann man es also einfach mal versuchen. „Ein Brief kostet nicht viel und kann nicht schaden“, erklärt Christian Urban. Vielleicht zahlt die Bank daraufhin ja die Gebühr zurück. Wenn nicht, kann man sich immer noch überlegen, ob man weitere Schritte bis hin zur Klage einleitet. Verbraucherschützer raten hier jedoch eher zur Zurückhaltung, denn die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass der damit verbundene (Klage-)Aufwand wegen der Verjährung am Ende doch nichts bringt.
- Uralt-Verträge: Zahlung vor über zehn Jahren: Haben Bausparer die Darlehensgebühr vor mehr als zehn Jahren gezahlt, ist die Sache in jedem Fall verjährt. Hierbei kommt es allerdings auf jeden Tag an: Diese Frist wird nämlich tagesgenau berechnet.