Berlin. Den Führerschein machen? Lieber früher als später! Wer schon mit 17 die Prüfung schafft und danach unter Aufsicht fährt, baut statistisch gesehen deutlich weniger Unfälle als erwachsene Fahranfänger – und das honorieren auch die Versicherungen.
Bereits sechs Monate vor dem 17. Geburtstag können sich Tochter oder Sohn bei einer Fahrschule anmelden. Sind alle Prüfungen absolviert, wird eine Prüfungsbescheinigung für das „begleitete Fahren“ ausgestellt (die übrigens auch in Österreich akzeptiert wird). In diese werden ein oder mehrere Begleiter eingetragen: „Jede Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein“, heißt es beim ADAC, „und fünf Jahre den Führerschein haben. Außerdem darf maximal ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister stehen.“
Vor der ersten Tour muss das begleitete Fahren der Kfz-Versicherung des Begleiters gemeldet werden, dabei sollte man auch prüfen, ob die vereinbarte jährliche Kilometerleistung durch Juniors Übungsfahrten überschritten wird. Die Police kann dann je nach Anbieter vorübergehend etwas teurer werden.
Das lohnt sich aber – denn egal, ob Junior nach dem 18. Geburtstag weiterhin mit dem Auto der Eltern fährt oder ob er den ersten eigenen Wagen steuert: In beiden Fällen ist der neue Versicherungsbeitrag günstiger, wenn zuvor begleitet gefahren wurde. Das zeigte eine Umfrage der Deutschen Verkehrswacht für das Internetportal bf17.de – das zum Thema „begleitetes Fahren“ auch sonst keine Frage offen lässt.
Ist ein eigenes Auto für den Nachwuchs angedacht, sollte man ruhig eine harmlose Karre wählen. Typische Fahranfänger-Autos sind oft in eine hohe und damit teure Typklasse eingestuft. Dabei kommt es auch auf Details wie das Baujahr an (checken lässt sich das auf Seiten wie autoampel.de).
Mit der Zweitwagen-Lösung kann man günstig Rabattjahre ansammeln
Eine günstige und daher oft gewählte Möglichkeit ist dann die Versicherung dieses neuen Autos als Zweitwagen der Eltern. Das Fahrzeug wird auf ein Elternteil zugelassen, bei der Versicherung wird der Fahranfänger als Hauptnutzer eingetragen. Ein Unfall mit diesem Zweitwagen ändert nichts an der Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) des Erstwagens.
Nach einigen weiteren Jahren Praxis am Steuer sollte das Kind auf eine eigene Police umsteigen – dabei kann es normalerweise den Schadensfreiheitsrabatt aus dem Zweitwagenvertrag mitnehmen! Zudem kann ein Preisnachlass drin sein, wenn das Kind bei derselben Gesellschaft bleibt wie seine Eltern. Beide Punkte sollte man jeweils frühzeitig mit dem Anbieter klären.
Es ist übrigens oft auch möglich, einige Jahre aus der SF-Klasse eines Verwandten zu übernehmen – und das sogar noch nach einem Todesfall. Was sie da genau erlaubt, legt jede Versicherung selbst fest.
Abschied von den grauen Lappen
Bis Anfang 2013 ausgestellte, oft kaum fälschungssichere Führerscheine werden gemäß einer EU-Richtlinie 2033 ungültig. Da dies hierzulande mehr als 40 Millionen Autofahrer betreffen dürfte, erfolgt der Umtausch bei uns schrittweise – und vorzeitig: Wer zu den Geburtsjahrgängen 1953 bis 1958 zählt und mit einem vor 1999 ausgestellten Lappen fährt, muss diesen schon bis Mitte Januar 2022 umtauschen. Anderes Beispiel: Jeder im Jahr 2008 ausgestellte deutsche Führerschein wird im Januar 2029 ungültig.
Hier gibt’s die amtliche Tabelle mit allen Daten zum Führerschein-Umtausch.