Schaumwäsche, Felgenwäsche, zum Schluss eine Extraportion Politur: Viele Autofahrer meinen es gut mit ihrem Wagen und fahren ihn regelmäßig in die Waschanlage. In den meisten Fällen läuft auch alles glatt. Aber was, wenn es doch mal schiefgeht – und das Auto zwar schön sauber, aber mit Schrammen aus der Anlage kommt?
Leider ist es oft schwer nachzuweisen, dass ein bestimmter Schaden tatsächlich nur von der Waschanlage stammt. Vor allem in den sogenannten Waschstraßen, in denen man im Auto sitzen bleibt.
Sind etwa das Trocknungsgebläse und der Wagen zusammengestoßen, könnte es ja sein, dass der Fahrer nicht einwandfrei eingefahren ist oder am Lenkrad geruckelt hat. Und wenn der Kofferraumdeckel sich öffnet und verbogen wird? Hier bekam ein Fahrer den Schaden am Ende nicht ersetzt (Landgericht Coburg, 10.2.2009, 11 O 440/08). Vielleicht hatte er ja den Warnton überhört oder selbst auf den Schalter zum Öffnen gedrückt.
Erleichterte Beweispflicht an vielen Tankstellen
Wie die Rechtschutzversicherung Arag erklärt, muss zwar grundsätzlich der Betreiber der Waschanlage dafür sorgen, dass ein Auto durch die Reinigung nicht beschädigt wird. Das heißt aber: Funktioniert die Anlage einwandfrei und wurde sie ordnungsgemäß gewartet und überwacht, muss der Betreiber in der Regel nicht für einen Schaden aufkommen.
Bei den sogenannten Portalwaschanlagen, wie sie an vielen Tankstellen stehen, sieht es anders aus. Hier gilt aus Sicht des Fahrers eine erleichterte Beweispflicht (Landgericht Berlin, 4.7.2011, 51 S 27/11). Denn der Fahrer steigt vor dem Waschen aus – kann also nicht mehr beeinflussen, was dann geschieht. Und kann der Kunde glaubhaft machen, etwa durch Zeugenaussagen, dass ein Schaden erst während der Autowäsche entstanden ist, spricht laut Arag der „erste Anschein“ für ein Verschulden des Betreibers.
Alte Kratzer werden plötzlich sichtbar
Gerade Lackschäden werden allerdings oft zu Unrecht dem Reinigungsvorgang zugeschrieben, betont der Arbeitskreis Sachverständiger für Schäden durch und an Kfz-Waschanlagen. Tatsächlich werden viele Kratzer erst durch den Waschvorgang sichtbar! Die Bürsten seien längst so konstruiert, dass keine Schäden zu erwarten sind – es sei denn, während der Wäsche werden Teile etwa des Scheibenwischers abgetrennt, die in den Bürsten steckenbleiben und Kratzer machen.
Heckspoiler, Dachgepäckträger und Zierleisten sind für Waschanlagen eine heikle Sache. Betreiber können ihre Haftung beschränken. Etwa, indem sie deutlich sichtbar darauf hinweisen, dass man ihre Anlage nicht mit solchen nachträglich angebrachten Teilen befahren darf. Fehlt diese Warnung, haftet der Betreiber (Landgericht Köln, 4.5.2005, 9S 437/04).
Mit pauschalen Hinweisen auf Warnschilder oder Kleingedrucktes am Kassenhäuschen kann sich der Betreiber allerdings nicht immer aus der Affäre ziehen: Oft sind Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, so die Arag. Und laut Bundesgerichtshof können „Benutzer einer Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihres Fahrzeugs ohne Beschädigung erwarten“ (30.11.2004, XZR 133/03). In dem Fall ging es um einen abgerissenen Spiegel.
Oft Streit nach Beulen am Förderband
Die Anweisungen des Personals und die Hinweise auf Warnschildern sollte man aber beachten. Also: Spiegel einklappen und Antenne einfahren. Und steht da „am Ende der Waschstraße bei Grün sofort ausfahren“, sollte man das beherzigen. Denn der nachfolgende Fahrer kann die automatische Vorwärtsbewegung auf dem Förderband nicht stoppen: Demnach ist er auch nicht schuld, wenn die Schleppmechanik seinen Wagen auf das Fahrzeug vor ihm schubst – „ein nicht seltener Streitfall“, wie der Arbeitskreis Sachverständiger betont (zum Beispiel: Amtsgericht Köln, 26.6.2012, 272 C33/12).
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sein Auto schon vor dem Einfahren in die Waschanlage genau auf Schäden überprüfen, raten die Experten. Und dann wieder nach der Ausfahrt. Wer etwa eine neue Delle entdeckt, sollte sich sofort beim Personal melden. Dann das Gespräch schriftlich festhalten, den Schaden fotografieren und gegebenenfalls die Namen von Zeugen notieren. Das beschädigte Fahrzeug sollte man aber nicht wegfahren, sondern zunächst auf dem Gelände stehen lassen.
Wer einen hohen Schaden zu beklagen hat, kann einen Gutachter zu Rate ziehen. Allerdings auf eigenes Risiko: Solche Kosten decken die meisten Rechtschutzpolicen nicht ab. Falls das Gericht also später feststellt, dass den Betreiber doch keine Schuld trifft, bleibt man auch auf den Kosten für den Gutachter sitzen.
Übrigens: Als Orientierungshilfe kann seit 2010 das Prüfsiegel des Verbands der Automobilindustrie (VDA) dienen. Waschanlagen-Betreiber können dieses Siegel freiwillig beantragen, dann werden die technische Ausstattung der Anlagen und die eingesetzten Chemikalien überprüft. Allerdings ist dieses Qualitätszeichen bisher kaum bekannt – und daher auch nur in etwa jeder zehnten Waschanlage zu finden.