Köln. Hasskommentare. Ihr Inhalt ist verstörend, ihre Absicht: Menschen übel beleidigen, bedrohen oder bloßstellen. Eine wachsende Welle solcher Beschimpfungen schwappt seit gut zwei Jahren durch soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter.
„Das ist alles andere als ein Kavaliersdelikt“, warnt der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke. Die Hetzereien können nicht nur Geld- und Haftstrafen nach sich ziehen. Manchmal drohen den Absendern noch weitreichendere Folgen: „Sie kosten einen unter Umständen sogar den Job“, sagt seine Kollegin, die Berliner Arbeitsrechtlerin Alexandra Henkel.
Wie schnell eine Diskussion online entgleisen kann, erklären die beiden Experten. „Über eine Person Unwahrheiten zu verbreiten, sie zu beschimpfen oder zu beleidigen, überschreitet die Grenze der Meinungsfreiheit“, so Solmecke.
Dieser Schutz gilt nicht nur für Einzelpersonen, sondern auch für Gruppen wie etwa Flüchtlinge. Sie sind derzeit oft von Hasskommentaren betroffen. Wer gegen sie zu Gewalt oder Straftaten aufruft oder sie durch Hassbekundungen in ihrer Menschenwürde verletzt, macht sich der Volksverhetzung schuldig. Das allein reicht allerdings noch nicht für eine Kündigung aus.
Eine Voraussetzung für Strafbarkeit ist: Die Äußerung muss öffentlich sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie auf einer öffentlichen Facebook-Seite oder auf der eigenen Facebook-Pinnwand steht. Öffentlich sind auch Foren. Selbst der eigene Facebook-Verteiler kann öffentlichen Charakter haben. Etwa wenn Kollegen oder Vorgesetzte enthalten sind. „Das hat einen Schwarzes-Brett-Charakter“, erklärt Arbeitsrechtlerin Henkel.
Im Gegensatz dazu sind Äußerungen im Privaten für den Arbeitgeber nicht relevant. Das gilt etwa für private Chats. „Machen zwei Personen einen beleidigenden Witz über Flüchtlinge per Whatsapp, wird man sie kaum belangen können“, erklärt Anwalt Solmecke. Das sei zwar geschmacklos, aber vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Wird bei öffentlichen Äußerungen dann noch ein Vorgesetzter oder Mitarbeiter beleidigt, das Ansehen des Arbeitgebers erheblich beschädigt oder der Betriebsfrieden im Unternehmen nachhaltig gestört, „etwa weil sich durch die Kommentare auch ausländische Mitarbeiter getroffen fühlen“, so Henkel, kann der Chef unter Umständen eine Kündigung aussprechen. „Dabei gilt jedoch das Prinzip, dass immer der Einzelfall geprüft werden muss“, betont die Arbeitsrechtlerin.
Anonymität schützt Pöbler oft nicht: Sie können sich nicht hinter Fake-Profilen verstecken. Bei einer Anzeige kann die Polizei die IP-Adresse des Rechners ermitteln. Dann droht dem Angezeigten Unangenehmes. Denn eine Verurteilung etwa wegen Beleidigung oder Volksverhetzung lässt sich vor dem Arbeitgeber wohl kaum verheimlichen.
Hilfe für Betroffene
Hetzereien melden oder sich gegen Hasskommentare wehren – Infos dazu gibt es unter: