Kaum etwas ärgert Autofahrer mehr, als von einer Radarfalle erwischt zu werden. Doch es gibt ja Technik, die vor den Blitzern warnt. Aber sind entsprechende Apps, Navis mit Warnfunktion und spezielle Störgeräte überhaupt erlaubt?
Radarwarngeräte oder Geräte mit Störfunktion
Sogenannte Radarwarner etwa erkennen Radarwellen und machen rechtzeitig auf die Messung aufmerksam, sodass der Autofahrer seine Geschwindigkeit anpassen kann. Andere Geräte greifen in die Lasermessung ein oder sollen so stark blitzen, dass das Beweisfoto unbrauchbar wird. Allen diesen Geräten ist eins gemein: Laut Straßenverkehrsordnung dürfen „Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen“ nicht genutzt oder im betriebsbereiten Zustand mitgenommen werden.
„Wer mit einem solchen Gerät erwischt wird, muss 75 Euro Bußgeld zahlen und bekommt einen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg“, sagt ADAC-Sprecherin Katrin Müllenbach-Schlimme. Zudem dürfen diese Geräte von der Polizei beschlagnahmt und sogar vernichtet werden, wenn sie betriebsbereit mitgeführt werden.
Apps fürs Smartphone
Doch spezielle Apparate müssen es ja gar nicht sein: Es gibt auch etliche Apps fürs Smartphone, die vor stationären und temporären Blitzern warnen. Deren Besitz ist grundsätzlich nicht verboten, das betriebsbereite Mitführen oder der Gebrauch während der Fahrt leider schon. Das zieht im Fall des Entdeckt-Werdens ebenfalls die oben genannte Buße nach sich. Denn grundsätzlich ist „jede automatisierte ortsbezogene Warnung vor einer Geschwindigkeitsmessanlage nach geltendem Recht verboten“, so ADAC-Expertin Müllenbach-Schlimme.
Navigationsgeräte mit Warnfunktion
Dies gilt auch für Navigationsgeräte, die eine integrierte Warnfunktion haben. Zwar melden diese Geräte nicht unbedingt wortwörtlich eine Radaranlage, sondern weisen ganz allgemein ortsbezogen auf eine „Gefahrenstelle“ hin. Aber verboten ist auch diese Form der Warnung.
Handzeichen, Warnblinken und Co.
Doch es gibt auch zugelassene Formen, auf Blitzer aufmerksam zu machen: Die Meldung der Geschwindigkeitsmessstellen, die manche Radiosender durchgeben, ist gestattet, „da sie unabhängig vom aktuellen Standort des Empfängers“ ist, erklärt Müllenbach-Schlimme. Grundsätzlich ist es auch nicht verboten, andere Verkehrsteilnehmer per Handzeichen oder Warnschild auf den Blitzer hinzuweisen – sofern diese hierdurch nicht in gefährlicher Weise vom Verkehr abgelenkt werden. Müllenbach-Schlimme: „Ist das der Fall, darf die Polizei die Warnaktion untersagen.“
Die Lichthupe darf jedoch nicht verwendet werden. Wer es dennoch tut, riskiert ebenfalls ein Bußgeld, und zwar in Höhe von 10 Euro. Denn sowohl Hupe als auch Lichthupe dürfen laut Straßenverkehrsordnung nur zur Gefahrenabwehr genutzt werden – und dazu zählen Radarfallen nicht, auch wenn das mancher Autofahrer anders sehen mag.