Bonn. Wer per Internet günstige Waren aus fernen Ländern bestellt, muss umdenken: Ab 1. Juli 2021 gelten neue Zoll-Regeln! Damit können zum Beispiel ein Posten Kabelbinder oder auch eine Handy-Hülle aus China unverhofft teuer werden.

Denn die bisherige 22-Euro-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer fällt dann weg. „Das bedeutet, dass Sie in der Regel für jede Ware, die Sie in einem Drittland bestellen, Einfuhrabgaben bezahlen müssen“, erklärt die Generalzolldirektion. Auch Großbritannien ist übrigens inzwischen so ein „Drittland“.

Zollanmeldung ist nun auch für billige Warensendungen nötig

Nun kann sich der Versandhändler in der Ferne bei der EU registrieren und die Steuer selbst entrichten: Dann ist sie einfach schon im Rechnungsbetrag enthalten. Ansonsten muss eben auch für billige Warensendungen eine Zollanmeldung abgegeben werden.

Immerhin: Diese Zollanmeldung „übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- beziehungsweise Kurierdienst“, teilt die Generalzolldirektion mit. Der Postdienstleister streckt die fälligen Einfuhrabgaben vor und kassiert sie bei der Zustellung wieder ein.

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Postdienstleister kassieren Auslagenpauschale für die Abwicklung der Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Deutschen Post zum Beispiel wird dafür eine „Auslagenpauschale“ von 6 Euro fällig. Heißt: Wer zum Beispiel für 10 Euro Kleinkram aus Fernost ordert, zahlt dafür außerdem 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer, also 1,90 Euro, sowie die Auslagenpauschale. Macht zusammen 17,90 Euro. Damit sind dann vielleicht Angebote von Lieferanten in EU-Ländern günstiger.

45 Euro – das ist die Wertgrenze für private Geschenksendungen. Diese bleiben weiterhin abgabenfrei

Und genau das ist der politische Hintergrund: Mit der Streichung der bisherigen 22-Euro-Grenze endet eine steuerrechtliche Bevorzugung von ausländischen Versandhändlern, die ein unfairer Wettbewerbsvorteil war. Zudem soll der Mehrwertsteuerbetrug eingedämmt werden. Die EU-Kommission rechnet damit, dass die Mitgliedsstaaten pro Jahr 7 Milliarden Euro zusätzlich einnehmen!

Bei einem Warenwert über 150 Euro wird Zoll fällig – zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer

Was man noch wissen sollte: Für Waren aus Drittstaaten im Wert von über 150 Euro wird zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer Zoll fällig. Der jeweilige Zollsatz hängt dabei vom Produkt ab.

An der Freigrenze von 45 Euro für private Kleinsendungen wiederum ändert sich jetzt nichts. Geschenke zum Beispiel aus den USA bleiben bis zu diesem Gegenwert umsatzsteuerfrei (geregelt ist das übrigens in der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung).

Aber Achtung: Zusätzlich zu dieser Wertgrenze für Geschenke muss man bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Alkohol oder Parfüm auf die erlaubten Höchstmengen achten! Bei Kaffee zum Beispiel sind maximal 500 Gramm von den Einfuhrabgaben befreit. Auf einer amtlichen Zoll-Info-Seite wird das detailliert erklärt.

Thomas Hofinger
Chef vom Dienst aktiv

Thomas Hofinger schreibt über Wirtschafts-, Sozial- und Tarifpolitik – und betreut die Ratgeber rund ums Geld. Nach einer Banklehre sowie dem Studium der VWL und der Geschichte machte er sein Volontariat bei einer großen Tageszeitung. Es folgten einige Berufsjahre als Redakteur und eine lange Elternzeit. 2006 heuerte Hofinger bei Deutschlands größter Wirtschaftszeitung aktiv an. In seiner Freizeit spielt er Schach und liest, gerne auch Comics.

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