Wer etwas zu vererben hat, möchte sich darauf verlassen können, dass sein Letzter Wille so erfüllt wird, wie er es sich wünscht. Wird das Testament aber zu Hause aufbewahrt, ist es möglich, dass es erst später oder gar nicht gefunden wird. Dies kann dann unter Umständen für die Erben zu unangenehmen Verwicklungen führen – wenn nämlich die Nachlassregelung anders vorgenommen wurde, als der Verstorbene es vorgesehen hatte (AKTIV berichtete).
Bundesnotarkammer führt Zentrales Testamentsregister
Damit Testamente nicht „verloren gehen“ und die Abwicklung des Nachlasses zügig vonstattengehen kann, wird bei der Bundesnotarkammer in Berlin das bundesweite Zentrale Testamentsregister (ZTR) geführt. In ihm werden alle erbrechtlich relevanten Urkunden wie zum Beispiel auch Erbverträge namentlich und örtlich registriert, die bei den Nachlassgerichten oder Notaren verwahrt werden.
„Das Zentrale Testamentsregister wird von Amts wegen über jeden Sterbefall informiert“, erklärt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. Anschließend meldet das Register dann seinerseits dem zuständigen Nachlassgericht, welche erbfolgerelevanten Urkunden zum Sterbefall registriert sind. Gleichzeitig werden die verwahrenden Stellen (also Gericht oder Notar) informiert und aufgefordert, die bei ihnen verwahrten Urkunden an das Nachlassgericht zu senden. So soll sichergestellt werden, dass alle Nachlassregelungen Beachtung finden.
Testament muss für die Registrierung bei Gericht oder Notar verwahrt werden
Wer seinen Letzten Willen beim Zentralen Testamentsregister registrieren lassen möchte, muss dafür jedoch den Weg über einen Notar oder das Nachlassgericht gehen, die dem Register mitteilen, dass ein Testament oder Erbvertrag existiert. Die Möglichkeit, dem Testamentsregister das eigenhändig geschriebene Testament zu schicken oder es zu informieren, dass eine Nachlassregelung vorliegt und wo sie zu finden ist, gibt’s nicht.
Wer keinen Notar bei der Abfassung seines Testaments hinzuziehen möchte, kann seinen privatschriftlich verfassten Letzten Willen an das örtlich zuständige Nachlassgericht schicken, damit es dort aufbewahrt wird. „Hierbei muss deutlich mitgeteilt werden, dass der Absender das Testament in amtliche Verwahrung geben möchte“, erklärt Jurist Hüren.
Amtliche Verwahrung kostet geringe Gebühren
Für die Verwahrung beim Gericht fallen einmalig Gebühren von 75 Euro an. Dazu kommen noch 15 bis 18 Euro je Erblasser für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.
Wer seinen Letzten Willen mit einem Notar verfasst, muss hierfür zusätzliche Kosten, die von der Höhe des Nachlasses abhängen, einkalkulieren. So schlägt etwa die Erstellung eines Einzeltestaments, dessen Geschäftswert 50.000 Euro beträgt, mit rund 200 Euro zu Buche. Dafür kann sich der Erblasser aber auch darauf verlassen, dass seine Wünsche rechtssicher formuliert werden und später entsprechend umgesetzt werden können.
Da der Notar bei der Beurkundung auch die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers prüft, wird außerdem späteren Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Testaments vorgebeugt. Zudem können durch ein notarielles Testament die oft höheren Kosten für die spätere Beantragung und Erteilung eines Erbscheins gespart werden.