Schlau ist es, die eigene Haftpflicht-Police zu checken, bevor die lieben Kleinen etwas anstellen!
Denn die Haftungsfrage hat hier ihre Tücken: „Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr sind Kinder gar nicht deliktfähig“, erklärt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Im Klartext heißt das: Wenn sie etwas kaputt machen, muss dafür oft niemand aufkommen. Im Straßenverkehr gilt das sogar bis zum zehnten Geburtstag.
Die Versicherung springt daher nur ein, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (und damit selbst haften müssten). Das ist aber in der Regel nicht der Fall, wenn Mama oder Papa in der Nähe und womöglich nur kurz abgelenkt waren.
Dass die Eltern also oft gar nicht zu belangen sind, klingt vielleicht gut – kann aber für alle Beteiligten unangenehm werden: Die Nachbarn bleiben auf dem womöglich hohen Schaden sitzen. Oder die Eltern fühlen sich moralisch verpflichtet und zahlen aus eigener Tasche, um das Verhältnis zu den Nachbarn nicht zu trüben.
Expertin Boss weiß einen Ausweg aus dem Dilemma: Wenn per Versicherungsvertrag die Klausel „Verzicht auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung“ vereinbart ist, dann werden auch die von deliktunfähigen Kindern verursachten Schäden bezahlt. „Solche Policen gehören heute zum Standard und sind nicht unbedingt teurer“, so Boss. Im Zweifel sollte man sich bei seiner Versicherung schriftlich erkundigen, ob die entsprechenden Fälle abdeckt sind.
Die Versicherung der Eltern hilft oft auch nach dem 18. Geburtstag
Grundsätzlich sind Kinder übrigens ab der Geburt automatisch mitversichert. Wenn die Kleinen dann älter und deliktfähig sind, deckt die Haftpflichtversicherung der Eltern alles ab – außer, wenn der Nachwuchs vorsätzlich handelt. Und ob Lehre oder Studium: Oft ist Junior auch nach dem 18. Geburtstag noch über die Eltern haftpflichtversichert. Aber auch das sollte man rechtzeitig überprüfen.