Wer sich ehrenamtlich einsetzt, vergisst leicht das eigene Risiko. Denn auch während der Zeit, in der man sich für andere Menschen oder einen guten Zweck einsetzt, kann einem selbst etwas zustoßen, oder man kann auch anderen während der Ausführung seines Amts einen Schaden zufügen.
Wie sich Ehrenamtler selbst absichern sollten, erklärt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Ihr Fazit: „Die wichtigsten Versicherungspolicen für Ehrenamtler sind die Haftpflicht und eine Unfallversicherung.“
Wichtige Absicherung: Gesetzliche Unfallversicherung zahlt für Arbeitsunfälle im Ehrenamt
„Wer offiziell ein Ehrenamt bekleidet, ist während dieser Tätigkeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert“, erklärt Weidenbach. Um als Ehrenamt zu gelten, muss die Mitarbeit fünf Kriterien erfüllen: Sie wird freiwillig und unentgeltlich ausgeübt. Zudem wird sie kontinuierlich und organisiert ausgeführt, und sie kommt anderen zugute.
Geschieht beispielsweise während eines ehrenamtlichen Einsatzes oder auf dem Weg dahin ein Unfall, würde hierfür die gesetzliche Unfallversicherung einstehen wie für Arbeitsunfälle. Das bedeutet für die Versicherten oft bessere Leistungen, als sie die Krankenkasse bietet: „Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nicht nur die Behandlungskosten, sondern zahlt auch beispielsweise das Taxi für die Arztbesuche oder die Zuzahlungen für die Medikamente. Außerdem steht sie für die Spätfolgen ein, wenn es etwa wegen des Unfalls zu einer Invalidität kommt.“ Ist dadurch die Erwerbstätigkeit um mindestens 20 Prozent reduziert, zahlt sie eine monatliche Rente.
In der Regel hat der Verein eine Haftpflichtversicherung für seine Mitglieder abgeschlossen
Wenn Ehrenamtler während ihres Einsatzes ihrerseits einen Schaden verursachen, müssen sie hierfür meist nicht aufkommen. „In der Regel haben die Vereine beziehungsweise die Organisation, für die der Ehrenamtler tätig ist, entsprechende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen, um ihre Mitarbeiter vor Schadenersatzansprüchen zu schützen“, erklärt Expertin Weidenbach.
Weil Ehrenamtler aber nicht immer automatisch über den Verein abgesichert sind, wenn sie für diesen aktiv sind, sollten sie sich vor Beginn der Tätigkeit nach dem Versicherungsstatus erkundigen, so ihr dringender Rat.
Gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit: Versicherungsschutz prüfen und gegebenenfalls erweitern
Wer nur gelegentlich im Verein oder bei einer gemeinnützigen Organisation aushilft und deshalb nicht als Ehrenamtler im eigentlichen Sinn gilt, sollte vorsichtshalber seinen eigenen Versicherungsschutz entsprechend überprüfen und gegebenenfalls erweitern. „Sinnvoll ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die eine monatliche Rente zahlt, wenn der Versicherte seinen Beruf wegen Unfall oder Krankheit nicht mehr ausüben kann“, empfiehlt Weidenbach.
Da ältere Menschen oder jene mit Vorerkrankungen diese Police oft nicht mehr oder nur zu sehr hohen Kosten abschließen können, kann stattdessen auch eine private Unfallversicherung sinnvoll sein. Hier bekommt man einen bestimmten Betrag, falls nach einem Unfall eine Invalidität zurückbleibt. Des Weiteren rät Weidenbach: „Helfer sollten mit ihrem Versicherer vorsorglich klären, ob die eigene Privathaftpflicht Schäden übernimmt, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen – und wenn nicht, den Vertrag entsprechend anpassen.“
Besondere Regeln gelten für den Vorstand des Vereins
Oft bleibt es aber nicht der bloßen Mitarbeit im Verein, schnell ist man in ein Amt, zum Beispiel als Vorstand, gewählt. Daraus ergeben sich besondere Risiken, die entsprechend abgesichert werden sollten.
Denn Vorstandsmitglieder, die den Verein ja praktisch wie ein Unternehmen leiten, müssen für ihre Handlungen sowohl nach innen wie nach außen haften. „Wer eine Vorstandsposition einnimmt, übernimmt damit auch gewisse Pflichten“, erklärt Christian Danner, Pressesprecher der ARAG in Düsseldorf. „Wird gegen diese verstoßen, kann der Vorstand auch persönlich in Anspruch genommen werden.“
Der Vorstand und andere Organe des Vereins haften nach außen
So gehört es beispielsweise zu den Pflichten des Vorstands, die Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben, sowie dafür zu sorgen, dass genügend Mittel vorhanden sind, um eventuelle Nachzahlungen zu begleichen. Auch für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter ist der Vorstand verantwortlich.
Des Weiteren hat der Verein bei Veranstaltungen eine Verkehrssicherungspflicht, das heißt, alles muss so organisiert sein, dass sich niemand verletzt. Werden Kinder betreut, hat der Verein die Aufsichtspflicht. Und tritt er als Mieter auf, muss er für Schäden an den gemieteten Gegenständen einstehen.
Sorgt der Verstand nicht dafür, dass diese Pflichten eingehalten werden, und kommen dadurch Außenstehende zu schaden, so ist hierfür zwar grundsätzlich der Verein in der Verantwortung, aber häufig haften Verein und Vorstand als sogenannte Gesamtschuldner.
Und das bedeutet letztendlich, dass Geschädigte nicht nur den Verein in Regress nehmen können, sondern in manchen Fällen auch den Vorstand, wenn diesem ein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt werden kann, er also fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Dann haftet der Vereinsvorstand unbeschränkt mit seinem Privatvermögen! Mit einer Einschränkung.
Eingeschränkte Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu einer Vergütung von 720 Euro
Für alle, die unentgeltlich oder bis zu einer Vergütung von 720 Euro im Jahr ehrenamtlich für einen Verein tätig sind, gelten Erleichterungen bei der Haftung: Denn nach Paragraf 31a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Verein bei einem Schaden eines für ihn ehrenamtlich Tätigen gegenüber einem Dritten bei einfacher Fahrlässigkeit für diesen aufkommen – vorausgesetzt, das Vereinsvermögen reicht dafür aus.
Der Vorstand haftet auch, wenn er einer Pflicht im Verein nicht nachkommt
Auch den Vereinsmitgliedern gegenüber hat ein Vorstand bestimmte Pflichten zu erfüllen: „Der Vorstand ist verpflichtet, den Verein sorgfältig zu führen“, erklärt Danner. Das heißt konkret: Er muss beispielsweise die Vereinsziele verfolgen, so wie sie die Satzung festlegt, die Mitglieder über wichtige Vorkommnisse informieren oder Schaden vom Verein abwenden.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, so kann der Verein von ihm Schadenersatz verlangen. Aber auch hier sieht der Paragraf 31a BGB Erleichterungen für Ehrenamtler vor: Sie haften dem Verein gegenüber nur, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln, nicht bei einfacher Fahrlässigkeit.
Bei Problemen sollte man sich Hilfe holen
Ein Vorstand kann sich allerdings nicht einfach damit entschuldigen, mit einer Situation überfordert gewesen zu sein. Danner: „Vorstandsmitglieder dürfen ein Amt nur dann annehmen, wenn sie der Aufgabe auch gewachsen sind.“ Tritt eine Lage ein, die ihre Fähigkeiten übersteigt, empfiehlt es sich, rasch externe Hilfe einzuholen – zum Beispiel bei Dachverbänden oder über einen Rechtsanwalt. Ist das Vereinsinteresse betroffen, muss zudem eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Absicherung für Ehrenamtliche: D&O-Versicherung für Vereinsorgane
Zu seinem eigenen Schutz und dem seiner Mitglieder sollten Vereine entsprechende Haftpflichtversicherungen abschließen. Wer einen Vorstandsposten oder eine andere offizielle Funktion übernimmt, sollte außerdem zusätzlich darauf achten, dass für ihn eine sogenannte Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) besteht, wie sie in der Wirtschaft auch Geschäftsführer oder verantwortliche Manager haben.
„Dies ist besonders wichtig, wenn im Verein Entscheidungen über größere Summen getroffen werden müssen“, sagt Danner. Die D&O-Versicherung springt dann ein, wenn Schadenersatzforderungen an das Vorstandsmitglied herangetragen werden, sodass sein Privatvermögen unangetastet bleibt.