Die Zinsen sind bekanntlich niedrig. Dementsprechend wertvoll sind alte Bausparverträge, bei denen manchmal noch weit mehr als 4 Prozent auf das Ersparte gezahlt werden. Kein Wunder, dass die Bausparkassen diese teuren Altverträge loswerden möchten. Bausparer, die ein Schreiben ihres Anbieters im Briefkasten haben, sollten deshalb genau hinschauen.

Bausparsumme erreicht?

„Kündigt die Bausparkasse den Vertrag, weil die vereinbarte Bausparsumme erreicht ist, ist dies juristisch nicht zu beanstanden“, erklärt Sibylle Miller-Trach von der Verbraucherzentrale Bayern. Sind also beispielsweise insgesamt 20.000 Euro vereinbart und auf dem Konto angespart, ist gegen die Kündigung nichts zu machen. Ansonsten könnte der Kunde bis in alle Ewigkeit weiter sparen und das wäre ja nicht der Sinn des Vertrags.

Bausparvertrag zuteilungsreif?

Aufpassen sollte man, wenn die Bausparkasse nachfragt, ob man jetzt das Darlehen in Anspruch nehmen will, weil der Vertrag nun zuteilungsreif sei. „Wer nun ausdrücklich auf das Darlehen verzichtet, gibt der Bausparkasse einen ganz legalen Kündigungsgrund“, warnt die Expertin. Miller-Trach empfiehlt, auf dieses Angebot nicht zu reagieren, sondern kommentarlos weiter die monatlichen Sparraten zu überweisen.

Solange man das Darlehen nämlich nicht explizit ablehnt und brav weiterspart, kommt die Bausparkasse oft nicht aus dem Vertrag heraus. Wer seine Sparraten allerdings nicht penibel weiter überweist, verletzt seine vertraglichen Pflichten und liefert dem Kreditinstitut darüber ungewollt einen Kündigungsgrund.

Zehn-Jahres-Frist gilt

Auch der ordentlichste Bausparer ist allerdings nicht unendlich lange vor der Kündigung geschützt. Nach aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) darf die Bausparkasse den Vertrag kündigen, wenn er seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist. Dabei muss die Bausparkasse allerdings eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten, sodass der Vertrag insgesamt frühestens 10,5 Jahre nach der Zuteilungsreife gekündigt werden kann.

Grundlage für dieses Urteil ist Paragraf 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Darin ist geregelt, dass ein Kunde Kredite nach zehn Jahren kündigen darf, auch wenn der Vertrag noch viel länger läuft. Dieses Kündigungsrecht gilt eigentlich ausdrücklich nur für den Kreditnehmer, nicht für die Bank. „Die Bausparkassen betrachten sich selbst als Darlehensnehmer, die das Geld der Sparer als eine Art Kredit angenommen haben. Deshalb wenden sie dieses gesetzliche Kündigungsrecht auf die Bausparverträge an“, erläutert Miller-Trach.

Achtung, Bonus sichern!

In vielen Verträgen ist ein Bonus vereinbart, wenn der Bausparer auf das Darlehen verzichtet. Auch wenn die Kündigung der Bausparkasse rechtens ist, sollte man unbedingt prüfen, ob der Vertrag eine solche Bonusregelung enthält. Wenn ja, muss der Kunde nämlich noch einmal ausdrücklich schriftlich auf das Darlehen verzichten.

Das klingt zwar ein bisschen absurd, weil ja durch die Kündigung eigentlich schon klar ist, dass das Darlehen ganz offensichtlich nicht genutzt wird. Trotzdem ist dieser Brief unbedingt notwendig, denn: „Ohne eine ausdrückliche Verzichtserklärung gibt es keinen Bonus“, erläutert die Expertin. Und dabei geht es manchmal um sehr viel Geld, je nach Vertrag können das Tausende von Euro sein.

Wichtig ist, dass diese Verzichtserklärung noch vor dem Ablauf des Kündigungstermins bei der Bausparkasse eingeht. Kündigt die Bausparkasse den Vertrag also beispielsweise zum 15. Oktober, muss die Verzichtserklärung allerspätestens am 14. Oktober bei der Bausparkasse sein. Denn: „Ein Darlehensverzicht ist nicht mehr möglich, sobald der Bausparvertrag beendet ist“, erklärt die Expertin.