Im alltäglichen Rechtsverkehr ist es gang und gäbe, dass Ansprüche anderer nach einer gewissen Zeit nicht mehr erfüllt werden müssen – nämlich wenn sie verjährt sind. So hat man etwa auf Haushaltsgeräte zwei Jahre Gewährleistung nach dem Kauf – und man kann nur in diesem Zeitraum Ersatz oder Reparatur verlangen, wenn beispielsweise die Waschmaschine den Geist aufgibt.

Auch wer etwas verkauft hat und das Geld nicht dafür erhält, kann nicht nach vielen Jahren noch die Zahlung verlangen, wenn er sich vorher nicht darum gekümmert hat. „Zwar bleibt ein solcher Anspruch im Grunde bestehen, er ist aber nicht mehr durchsetzbar, wenn sich der Gegner auf den Einwand der Verjährung beruft“, erklärt Christian Bereska, Anwalt in Celle und Vorsitzender im Ausschuss Zivilrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre

Zwar gibt es unterschiedlich lange Verjährungsfristen für einzelne Sachverhalte, aber die sogenannte regelmäßige Verjährung stellt praktisch den „Normalfall“ dar. Das heißt, sie gilt für die meisten Ansprüche, die im alltäglichen Rechtsverkehr vorkommen. „Hier geht es etwa um die Ansprüche aus Kaufverträgen oder um Schadenersatzansprüche “, sagt Bereska. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt immer am 31. Dezember um 24 Uhr des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ein Beispiel: Wer etwa im Juli 2016 sein Auto verkauft und noch nicht den Kaufpreis dafür bekommen hat, muss bis Ende 2019 seine Forderung geltend machen. Versäumt er das, kann der Käufer ab 2020 mit dem Hinweis auf Verjährung die Zahlung ablehnen. Weitere Fälle, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen, betreffen zum Beispiel eine Ausgleichszahlung für einen Flugausfall.

Nebenkostenabrechnung, Werkvertrag, Reisemängel: Kürzere Verjährungsfristen

Da die regelmäßige Verjährung nicht für alle Sachverhalte passend ist, sind im Gesetz auch kürzere beziehungsweise längere Fristen festgelegt. So hat ein Vermieter für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung ein Jahr Zeit, nach Ende des Abrechnungszeitraums. Wenn der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht, wie in den meisten Fällen, bedeutet das: Wer bis zum 31. Dezember noch nicht die Abrechnung für das Vorjahr in den Händen hält, kann eine daraus resultierende Nachzahlung verweigern.

Zwei Jahre hat man Zeit, Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag anzumelden. Dies gilt ebenso bei beweglichen Gütern eines Werkvertrags, zum Beispiel der Anfertigung von Gardinen, sowie bei Reisemängeln. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist allerdings nicht am Jahresende. Bei einem Kauf ist die Übergabe des Kaufgegenstands ausschlaggebend, beim Werkvertrag die Abnahme des Werks. Bei einer Reise fällt der Stichtag auf deren Ende.

Hauskauf, Grundstücksrechte, Körperverletzung: Längere Verjährungsfristen

Wer ein Haus kauft, kann Gewährleistungsansprüche für Mängel hingegen fünf Jahre lang geltend machen, ausgehend von der Übergabe des Gebäudes. Dies gilt auch, wenn man selbst der Bauherr ist, oder für Sanierungsarbeiten an einer Immobilie. Hier beginnt die Verjährungsfrist jeweils mit der Abnahme des Werks. In zehn Jahren verjähren beispielsweise Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Löschung einer Grundschuld, wenn das zugrundeliegende Darlehen abbezahlt ist.

Die längste Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Dies betrifft etwa Schadenersatzansprüche wegen Körperverletzung. Aber auch Ansprüche aus einem Urteil, einem Vollstreckungsbescheid oder gerichtlichen Vergleichen verjähren erst nach dieser Zeit. Wer etwa noch Geld von seinem Mieter zu bekommen hat und darüber einen gerichtlichen Titel besitzt, kann die Mietansprüche 30 Jahre lang geltend machen, von dem Tag an, an dem das Dokument darüber ausgestellt wurde.

Kenntnis des Anspruchs notwendig

Damit die Verjährungsfrist startet, ist aber noch eine weitere Voraussetzung nötig, denn der Berechtigte muss auch von seinem Schaden wissen beziehungsweise wissen können. Ein Schaden ist in den meisten Fällen eindeutig feststellbar und damit auch zu datieren.

Es gibt aber auch Sachverhalte, bei denen das nicht so ist – etwa bei Kapitalanlagen, bei denen beispielsweise auf etwaige Risiken nicht ausreichend hingewiesen wurde. Unabhängig davon, ob der Betroffene seine Schädigung wahrgenommen hat oder nicht, verfallen die Ansprüche in allen Fällen, die nicht erst nach 30 Jahren verjähren, aber nach zehn Jahren endgültig.

Mahnverfahren oder Klage können Frist der Verjährung aufhalten

Wenn offene Ansprüche zu verjähren drohen, heißt es, unverzüglich zu handeln, um sein Recht zu wahren. Das geht zum Beispiel durch ein gerichtliches Mahnverfahren, per Klage und durch ernsthafte Verhandlungen. Durch diese Maßnahmen wird die Verjährungsfrist gehemmt, also aufgehalten.

Ein gerichtliches Mahnverfahren kann jeder selbst veranlassen. Das geht per Online-Mahnantrag, ist dadurch einfach und günstig. Gründe muss man für die Mahnung nicht angeben. Dennoch liegt die Tücke im Detail: „Man muss seine Ansprüche im Mahnantrag exakt benennen“, erklärt Bereska. Das ist oft gar nicht so leicht, sodass es in der Folge zu Problemen kommen kann. „Wenn die Bezeichnung nicht präzise ist, ist die Mahnung womöglich nicht wirksam.“ Damit würde auch die Verjährungsfrist nicht gestoppt. Mehr zum Thema auf aktiv-online.de: So funktioniert ein gerichtliches Mahnverfahren.

Bereska rät daher zum Klageweg, wenn man auf Nummer sicher gehen will. Das ist zwar aufwendiger, weil man die Klage begründen und die Unterlagen mit einreichen muss. Die Verjährungsfrist wird aber sicher zu dem Zeitpunkt angehalten, zu dem die Klage bei Gericht eingeht und kurzfristig Gerichtskosten eingezahlt werden.

Die dritte Möglichkeit, die Verjährung aufzuhalten, sind ernsthafte Verhandlungen. Dies ist jedoch ein recht riskantes Verfahren, weil es oft schwierig ist, die geforderte Ernsthaftigkeit nachzuweisen: „Es reicht nicht, nur mal kurz über die Ansprüche zu reden. Es muss nachweisbar seriöse Diskussionen über die Forderung und deren Begleichung geben“, so Bereska. Um sich abzusichern, sollte sich der Gläubiger auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen, dass die Verjährungsfrist während der Verhandlungszeit nicht weiterläuft.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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