Mainz. Schön ist die Vorstellung nicht – aber es kann passieren: Plötzlich liegt man auf der Intensivstation, ist wochenlang unfähig, sich um Alltagsgeschäfte zu kümmern. Andernorts geht das normale Leben trotzdem munter weiter, und das heißt: auch im Internet. Gut, wenn man da vorgesorgt hat!

Die meisten Menschen nutzen inzwischen alle möglichen Accounts, auf die sie oft mehrmals täglich zugreifen. Nun gibt es natürlich Wichtigeres als Amazon, Ebay oder Facebook, wenn der Partner oder das Kind auf der Intensivstation liegen. Aber womöglich hat derjenige ein teures Computerspiel im Web bestellt und vorgestern einen Stapel Bücher online verkauft. „Ein solcher Verkauf muss fristgerecht beendet werden. Ein Krankenhausaufenthalt gilt nicht als Entschuldigung“, warnt Maximilian Heitkämper, Fachbereichsleiter Digitales und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Bei einer Person des Vertrauens das Passwort fürs zentrale Mail-Konto hinterlegen

Um solche Situationen zu vermeiden, kann man zunächst seinem Partner (oder einem anderen vertrauenswürdigen Menschen) das Passwort fürs zentrale E-Mail-Konto geben. „Schließlich kommt über die E-Mail-Adresse jede Menge Geschäftsverkehr“, so Heitkämper. Telefonrechnung, Post vom Energieversorger, Rechnungen vom Online-Shopping – darauf kann man dann auch im Notfall zeitnah reagieren.

Zugriff ermöglichen: Übers zentrale Mail-Konto lassen sich einige Passwörter zurücksetzen

Vor allem lassen sich über das E-Mail-Konto auch die Passwörter von vielen anderen Portalen zurücksetzen. Dafür klickt man dort auf den Button wie „Passwort vergessen?“ und folgt dann den jeweiligen Anweisungen. Meistens muss man dann ein neues Passwort eingeben, das durch eine E-Mail bestätigt wird. Zeitgenossen, die in alle ihre Online-Accounts immer eingeloggt bleiben, aber Laptop, Tablet und Smartphone mit Sicherheitssperren versehen haben, sollten für den Notfall jemand anderem verraten, wie man diese Sperren aufhebt. 

Benutzer-Namen und Passwörter: Passwortmanager oder einen passwortgeschützten USB-Stick verwenden

Wer sich jedes Mal neu in jeden Account einloggt, sollte die jeweiligen Benutzernamen und Passwörter an eine Vertrauensperson übermitteln. Experte Heitkämper nennt dazu zwei Möglichkeiten: „Entweder gewährt man Zugriff auf einen Passwortmanager“, sagt er. „Oder man legt einfach eine Liste als Datei an.“ Die wird dann nicht einfach irgendwo auf irgendeinem Computer abgelegt: „Sinnvollerweise ist sie besonders geschützt. Das kann entweder physisch geschehen, beispielsweise auf einem passwortgeschützten USB-Stick“, so Heitkämper. „Oder auch digital, etwa in Form einer speziell verschlüsselten Datei, die nur per Passwort entschlüsselt und gelesen werden kann.“ In diesem Fall muss man natürlich das Passwort für die Datei beziehungsweise den USB-Stick weitergeben.

Konten löschen im Todesfall: Das ist mühsam, man braucht dazu weitreichende Berechtigungen

Bleibt es nicht bei einem kurzzeitigen Krankenhausaufenthalt, sondern stirbt der Partner, kann es zumindest ohne Passwörter ziemlich schwierig werden, etwas an den Konten des Toten bei Facebook, Xing, Twitter oder Instagram zu ändern.

Denn zunächst muss man Kontakt zu den Plattformen aufnehmen, dann eine Sterbeurkunde vorlegen und unter Umständen sogar noch beweisen, dass man überhaupt der Erbe ist und somit das Recht hat, über das Konto zu bestimmen.

„Selbst wer belegt, dass er der Rechtsnachfolger ist, bekommt oft trotzdem keinen Vollzugriff auf die Konten“, weiß Maximilian Heitkämper. „Üblicherweise machen die Plattformen nur, wozu sie durch die Rechtsprechung verpflichtet sind – und selbst die Durchsetzung dessen kann mühsam sein.“ Das hat das sogenannte Facebook-Urteil gezeigt (siehe Kasten unten). 

Erben sollten Zugangsdaten zu den Accounts und Konten haben

„Meines Erachtens ist es noch ein zäher Weg, die Anbieter der sozialen Netzwerke und anderer Plattformen zur Kooperation zu bringen“, sagt Heitkämper. „Schneller geht es, wenn die Bevollmächtigten oder Erben die Zugangsdaten haben.“

Ausnahme Bankkonto: Lieber eine Konto-Vollmacht verwenden, statt Zugangsdaten zu verraten

Eine Ausnahme gibt es da allerdings: das Bankkonto. Die Zugangsdaten dafür sollte man nie verraten oder irgendwo hinterlegen – das könnte am Ende extrem teuer werden. Nicht nur deshalb ist es sinnvoll, dem Ehepartner (oder einem anderen Vertrauten) eine ganz normale Konto-Vollmacht zu erteilen; Kreditinstitute haben dafür eigene Vordrucke. Und ein Bevollmächtigter kann, wie der Bankenverband bestätigt, problemlos einen eigenen Zugang zur Online-Verwaltung des entsprechenden Bankkontos bekommen.

Bundesgerichtshof urteilt: Erben dürfen auf Facebook-Account

Wenn jemand stirbt, gehen auch seine digitalen Konten in aller Regel an die Erben über. Das hat der Bundesgerichtshof vor zwei Jahren klargestellt. Sehr persönliche Tagebücher oder Briefe zum Beispiel landen ja regelmäßig im Nachlass, und „es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln“ als analoge  (12. 7. 18, III  ZR  183/17). Damals ging es um ein Facebook-Konto.

In einem erneuten Urteil zum gleichen Berliner Todesfall präzisierten die Bundesrichter nun noch: Facebook muss den Erben praktisch den gleichen Zugang zum Benutzerkonto gewähren wie zuvor dem verstorbenen Kontoinhaber – mit Ausnahme der „aktiven Nutzung“. Heißt: Die Erben dürfen sich durch den Account klicken und alles lesen, aber nicht selbst posten  (27. 8. 20, III  ZB  30).