Berlin. Hohe Energiepreise, höhere Zinssätze bei der Anschlussfinanzierung, steigende Bau- oder Sanierungskosten – Wohnen wird in vieler Hinsicht teurer. Gerade denjenigen, die zwar wenig verdienen, die aber oberhalb der Einkommensgrenzen für das Bürgergeld liegen, macht das Sorgen. Dabei hilft der Sozialstaat genau solchen Menschen sehr oft mit dem Wohngeld. Und das Wohngeld gibt es nicht etwa nur für Mieter, sondern auch für Wohnungs- oder Hauseigentümer!

Amtlich heißt diese Unterstützung dann „Lastenzuschuss“. Doch vielen Eigentümern ist gar nicht klar, dass sie Anspruch darauf haben könnten. Das ergab eine Umfrage von Haus & Grund Deutschland: „Drei von fünf Selbstnutzern wussten gar nicht, dass es den Lastenzuschuss überhaupt gibt“, sagt Matthias zu Eicken, Leiter Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik bei dem Eigentümerverband.

Ob man Anspruch auf den Lastenzuschuss hat, muss in jedem Einzelfall errechnet werden

Leider ist es schwierig, herauszufinden, ob man selbst Anspruch auf diese staatliche Hilfe hat. Fixe Einkommensgrenzen gibt es nicht, wie zu Eicken erklärt. Es kommt beim Wohngeld auch auf die Zahl der Menschen im Haushalt an sowie auf das Niveau der Mieten in der jeweiligen Kommune.

„Drei von fünf Selbstnutzern wissen gar nicht, dass es den Lastenzuschuss gibt“

Matthias zu Eicken, Haus & Grund

Da die Mieten regional sehr unterschiedlich sind, sind Städte und Gemeinden amtlich in sieben Mietstufen eingruppiert, um diese Unterschiede einigermaßen zu berücksichtigen. Daher sind die Einkommensgrenzen, bis zu denen es bei Mietstufe I den Lastenzuschuss gibt, niedriger als in einer Stadt mit höherer Mietstufe. Ein Beispiel: Ein Drei-Personen-Haushalt dürfte bei Mietstufe I ein Einkommen von rund 1.600 Euro haben und könnte gerade noch Wohngeld kassieren – bei Mietstufe VI dagegen dürften es sogar 1.900 Euro sein.

Nach unten gibt es aber ebenfalls eine Einkommensgrenze: Anders als bei anderen Sozialleistungen muss der Antragsteller ein Mindesteinkommen vorweisen können. Damit soll sichergestellt werden, dass der Lastenzuschuss nur zu Wohnzwecken genutzt wird – und nicht der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dient.

Zins und Tilgung sind ein wichtiger Teil der Kosten, die für den Lastenzuschuss zählen

Da Immobilieneigentümer keine Miete zahlen, werden bei ihnen andere Ausgaben zur Berechnung der tatsächlichen Wohnkosten herangezogen. „Dazu zählen unter anderem Zins und Tilgung von Krediten, die für den Kauf oder Bau oder auch für Modernisierungen benötigt werden“, erklärt der Experte. Des Weiteren gehören beispielsweise die Ausgaben für die Wohngebäudeversicherung und die Grundsteuer dazu. Auch Instandhaltungskosten können als zuschussfähige Lasten angegeben werden.

Der Antrag auf einen Lastenzuschuss muss mit Belegen über solche Ausgaben beim örtlichen Wohngeldamt eingereicht werden. Und Achtung: Der Zuschuss wird immer nur für ein Jahr gewährt.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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