Berlin. Extrem zügig haben Bund und Länder in der letzen Zeit alle möglichen finanziellen Schutzschirme aufgespannt – für große und kleine Unternehmen, Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige. Für viele Mitarbeiter zum Beispiel in der Industrie besonders wichtig: Das schon bewährte Instrument der Kurzarbeit ist noch weiter verbessert worden.
Kurzarbeitergeld gibt es jetzt schneller – und sogar für Zeitarbeiter
Kurzarbeit statt Entlassung, damit konnten während der letzten großen Krise ja viele Jobs gerettet werden: Im Jahresschnitt 2009 gab es mehr als 1,1 Millionen Kurzarbeiter. In der Coronakrise 2020 dürfte nach einer Schätzung der Regierung die doppelte Zahl an Beschäftigten betroffen sein.
Als Grundregel gilt wie gehabt: Wenn es deutlich zu wenig zu tun gibt, das Gesetz spricht von einem „erheblichen Arbeitsausfall“, darf ein Betrieb einige oder alle seine Leute teilweise oder ganz in Kurzarbeit schicken. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dann 60 Prozent des entfallenden Nettolohns, bei Beschäftigten mit Kindern im Haushalt 67 Prozent. Das Kurzarbeitergeld kann zum Beispiel tariflich noch aufgestockt werden, dafür sind etwa in der Metall- und Elektro-Industrie spezielle Regeln vereinbart worden.
Und wegen der Corona-Krise soll der klassische gesetzliche Anspruch sogar noch ausgeweitet werden: Wer jetzt seine Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent verringern muss, bekommt ab dem vierten Monat 70 Prozent des entfallenden Lohns als Kurzarbeitergeld (mit Kind im Haushalt 77 Prozent) und ab dem siebten Monat dann 80 Prozent (mit Kind 87 Prozent). Diese Sonderregel soll längstens bis 31. Dezember 2020 gelten.
Neu ist außerdem, dass diese Sozialleistung jetzt schon dann gezahlt wird, wenn erst 10 Prozent einer Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind – bisher lag diese gesetzliche Untergrenze bei einem Drittel. Außerdem werden die vom Betrieb allein zu leistenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet. Und schließlich dürfen jetzt auch Zeitarbeitsfirmen ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Diese und weitere Erleichterungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020.
Ab April 2020 schließlich gilt: Bezieht jemand Kurzarbeitergeld und nimmt während des Arbeitsausfalls eine Nebentätigkeit in einer „systemrelevanten“ Branche auf, zum Beispiel als Minijobber, wird das daraus erzielte Einkommen gar nicht beziehungsweise nicht so stark wie sonst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. „Systemrelevant sind Branchen und Berufe, die für das öffentliche Leben sowie die Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar sind“, erklärt das Arbeitsministerium. „Hierzu zählen insbesondere der Gesundheits- und Pflegebereich mit Krankenhäusern, Arztpraxen und Apotheken, die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.“
Das Kurzarbeitergeld ist eigentlich steuerfrei – hat aber tatsächlich steuerliche Folgen!
Was aber jeder wissen sollte, der jetzt Kurzarbeitergeld bezieht: Im Folgejahr wird oft eine Nachzahlung ans Finanzamt fällig! Denn das Kurzarbeitergeld ist nicht ganz so „steuerfrei“, wie dieses Wort es vermuten ließe. Es gilt der sogenannte Progressionsvorbehalt: Weil der staatliche Lohnersatz die „steuerliche Leistungsfähigkeit“ des Empfängers erhöht, wird das normale Einkommen im Nachhinein einem etwas höheren Steuersatz unterworfen.
Drücken kann man sich davor nicht. Denn zur Abgabe der Steuererklärung ist man verpflichtet, wenn man Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Elterngeld, Arbeitslosengeld oder eben auch Kurzarbeitergeld in Höhe von mehr als 410 Euro pro Jahr erhalten hat.
Übrigens: Im letzten großen Krisenjahr 2009 haben drei namhafte Arbeitspsychologen auf einer aktiv-Sonderseite viele hilfreiche Tipps für von Kurzarbeit Betroffene gegeben. Diese grundsätzlich nach wie vor gültige Ratgeber-Seite bieten wir hier zum kostenlosen Download an.