Bonn/Düsseldorf. Sie sind der Hit in Sachen Hightech-Spielzeug: Freizeit-Drohnen. Doch: „Auch wenn diese sogenannten Flugmodelle harmlos aussehen, gelten sie als Luftfahrzeuge“, sagt Carl Sonnenschein, Verbandsjustiziar beim Deutscher Modellflieger Verband (DMFV). Für die Flieger gelten dabei die „EU-Drohnenverordnung“ sowie die im Sommer 2021 neu gefasste deutsche Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Darin ist detailliert, aber auch ziemlich kompliziert geregelt, was man mit dem Fluggerät darf und was nicht.

Drohnenfreunde haben es bei der Einhaltung von Regeln und Verordnungen leichter, wenn sie in einen Verband eintreten, beispielsweise in den Deutschen Modellflieger Verband, den Modellflugsportverband Deutschland (MFSD) oder den Deutschen Aero Club (DAEC). Mitglieder genießen nämlich gewisse Erleichterungen und Privilegien, weil man davon ausgeht, dass der Verband sie entsprechend informiert und aufklärt. Einzelpersonen hingegen, die ihre Drohne privat fliegen lassen, müssen selbst dafür sorgen, dass sie alle Vorschriften einhalten. 

Wann brauche ich einen Drohnen-Führerschein?

Verbandsmitglieder benötigen für kleinere Drohnen unter zwei Kilo überhaupt keine Prüfung. „Für Drohnen mit einer Startmasse ab zwei Kilogramm benötigt man allerdings einen Verbandskenntnisnachweis“, erklärt Sonnenschein. Dabei handelt es sich um einen kurzen Online-Kurs speziell für Verbandsmitglieder. Das Mindestalter dafür beträgt 14 Jahre.

Nichtmitglieder dagegen müssen einen sogenannten Drohnen-Führerschein machen, sobald sie Drohnen von mehr als 250 Gramm fliegen möchten. Im Juristendeutsch heißt dieser „Kompetenznachweis für Fernpiloten“. Man bekommt ihn, indem man einen Online-Kurs auf der Website des Luftfahrt-Bundesamts absolviert und anschließend eine Prüfung ablegt: lba.de. Der Kurs selbst ist kostenfrei, die Prüfung und die Ausstellung der Bescheinigung kosten derzeit insgesamt rund 25 Euro.

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Brauche ich eine Flugerlaubnis?

„Verbandsmitglieder dürfen Drohnen ohne Verbrennungsmotor bis zwölf Kilogramm ohne technische Einschränkungen und ohne Erlaubnis fliegen“, sagt Sonnenschein. Nichtmitglieder brauchen zwar ebenfalls keine Erlaubnis, die Drohne muss aber alle Vorgaben der EU-Verordnung erfüllen. „Ältere Drohnen erfüllen die technischen Voraussetzungen häufig nicht“, weiß der Experte. Verbandsmitglieder dürfen auch diese veralteten Modelle weiterhin fliegen, bei Nichtmitgliedern dagegen müssen Flieger am Boden bleiben, die technisch nicht mehr up to date sind.

Muss ich die Drohne registrieren?

Drohnen über 250 Gramm müssen registriert werden. Und: „Kann die Drohne personenbezogene Daten erfassen, muss sie unabhängig vom Gewicht immer registriert werden“, erläutert Jurist Sonnenschein. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Gerät mit einer Kamera ausgestattet ist. Verbandsmitglieder werden vom Verband automatisch registriert. Nichtmitglieder dagegen müssen sich selbst um die kostenpflichtige Registrierung kümmern. Die entsprechenden Links findet man auf der Website des Luftfahrt-Bundesamts: lba.de.

Wie muss ich die Drohne selbst kennzeichnen?

Ist eine Drohne registrierungspflichtig, muss sie auch am Gerät selbst gekennzeichnet werden. Früher mussten hier gegebenenfalls Name und Anschrift angegeben werden, jetzt genügt die Registrierungsnummer. Ähnlich wie bei einem Kfz-Nummernschild kann man darüber bei Bedarf den Halter ermitteln. „Die Plakette muss gut sichtbar, dauerhaft und feuerfest sein“, erläutert Sonnenschein. Das wäre beispielsweise bei einer Plakette aus Aluminium der Fall.

Wie sieht es mit einer Versicherung aus?

„Unabhängig von der Genehmigung benötigen alle Luftfahrzeuge, also auch Spielzeugdrohnen, eine Luftfahrthaftpflichtversicherung“, sagt Sonnenschein. Das steht im Luftverkehrsgesetz. Die private Haftpflichtversicherung greift hier oft nicht. Man braucht also häufig eine Extra-Police. Für Vereinsmitglieder ist der Versicherungsschutz meist im Mitgliedsbeitrag enthalten oder besonders günstig zu bekommen. Nichtmitglieder dagegen müssen sich selbst um eine entsprechende Versicherung kümmern.

Und das sollte man auf jeden Fall tun. Denn grundsätzlich haftet der Halter der Drohne für alle Schäden, die sein Gerät anrichtet. Ruiniert beispielsweise ein abstürzender Flieger Nachbars teuren Rosenstrauch oder verletzt er gar Menschen, ist der Besitzer in der Pflicht. Deshalb sollte man auch besondere Vorsicht walten lassen, wenn etwa Kinder mit der Drohne spielen.

Wo darf ich starten und landen?

Mal kurz vor die Tür gehen und die Drohne schnell ein paar Runden drehen lassen – das geht inzwischen gar nicht mehr. „In Wohngebieten dürfen Drohnen grundsätzlich nicht mehr fliegen“, erklärt Sonnenschein. Vorgeschrieben ist ein Abstand von mindestens 150 Metern. Ausnahme: Kreist die Drohne ausschließlich über dem eigenen Grundstück oder auch über dem Garten eines Nachbarn, wenn der dem Überflug zugestimmt hat, gelten für Verbandsmitglieder keine Einschränkungen. Nichtmitglieder dagegen dürfen auch dort nur Drohnen bis 250 Gramm fliegen.

Ist Fliegen über öffentlichem Grund erlaubt?

„Es besteht grundsätzlich Erlaubnispflicht“, sagt der Jurist. Deshalb sollte man sich vor dem Start erkundigen, ob die Drohne vor Ort tatsächlich fliegen darf. Einfacher ist diese Frage mit der Droniq App, die von der Deutschen Flugsicherung (DFS) und der Deutschen Telekom entwickelt wurde, zu klären. Sie zeigt ganz genau an, wo die Drohne steigen darf und wo nicht.

Kostenloser Download für Android und iOS unter: droniq.de 

Absolut tabu sind Drohnenflüge über Naturschutzgebieten, militärischen oder polizeilichen Einrichtungen und natürlich Gefängnissen. Auch über wichtigen Infrastruktureinrichtungen wie beispielsweise Industrieanlagen, Krankenhäusern, Behörden, Konsulaten sowie über Fernstraßen und Bahnanlagen darf die Drohne nicht steigen. „Hier muss man einen seitlichen Sicherheitsabstand von 100 Metern einhalten“, erklärt Sonnenschein. An Stränden und über dem Meer dürfen Drohnen ebenfalls nicht mehr fliegen.  

Haben (Modell-)Flugplätze besondere Regeln?

Vorsicht auch auf Segel- oder Sportflugplätzen, denn die sind juristisch normalen Flughäfen gleichgestellt. „Für den Betrieb einer Drohne auf Flugplätzen benötigt man immer eine Genehmigung“, warnt der Verbandsjustiziar. In den sogenannten Kontrollzonen rund um den Flugplatz haben die meisten Flughäfen aber inzwischen eine „allgemeine Freigabe“ erteilt. Dann dürfen Drohnen auch ohne spezielle Genehmigung bis 50 Meter hochsteigen. Das gilt aber nicht für Militärflughäfen – hier gibt es grundsätzlich keine solche „allgemeine Freigabe“. Ohne Genehmigung oder Freigabe ist ein Mindestabstand zum Flugplatz von mindestens 1,5 Kilometern Pflicht – die Sicherheit der Flugzeuge hat natürlich Vorrang.

In der Praxis gibt es oft so viele Einschränkungen, dass man seine Drohnen vielerorts nur auf Modellfluggelände steigen lassen darf. In manchen Parks oder Wiesen wird das Spiel mit den kleinen Fliegern von den Behörden jedoch trotzdem manchmal geduldet. Generell kann der Freizeitspaß als Ordnungswidrigkeit eingestuft und teuer werden. Unproblematisch sind allerdings beliebte Treffpunkte, an denen Modellflieger schon lange aktiv sind. Weil sie den Behörden bekannt sind, darf man davon ausgehen, dass die Flüge hier okay sind.

Was ist mit Flügen über Menschenansammlungen?

Egal ob Party oder Sport-Event: „Das Fliegen über Menschenansammlungen ist generell verboten“, sagt Sonnenschein. Das gilt auch bei Unfällen und anderen Unglücksorten, in Katastrophengebieten oder bei Manövern und Übungen der Sicherheitskräfte. Ausnahmen gibt es nur für Profis mit spezieller Zusatzausbildung und einer Sondergenehmigung. In diesen Fällen muss ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern eingehalten werden.

Wie steht es mit Nachtflügen?

Im Schutze der Dunkelheit darf ohne Genehmigung gar kein Modell in die Luft gehen. „Jede Art von Nachtflug ist erlaubnispflichtig“, sagt Sonnenschein. Sobald es dämmert, sollte man die Drohne also sicherheitshalber wieder zurück auf den Boden holen.

Welche Regeln gibt es für Flüge mit Videobrille?

Beliebt sind sogenannte FPV-Flüge, bei denen man mit einer Videobrille die Welt mit den „Augen“ der Drohne sieht. „Hier sind die Regelungen derzeit unklar“, sagt der Experte. Deshalb empfiehlt er, dass bei solchen Flügen grundsätzlich eine zweite Person danebensteht, die aufpasst, was rundherum angesaust kommt. Im Juristendeutsch heißt das „Luftraumbeobachter“, unter Drohnenfreunden „Spotter“. Das früher in bestimmten Fällen vorgeschriebene sogenannte Lehrer-Schüler-System ist seit der Neuregelung aber nicht mehr notwendig.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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