Wir alle machen ständig Fotos oder Videos – mit dem Smartphone ist das schließlich ein Kinderspiel. Doch nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt. Das ist besonders im Betrieb oder im Büro der Fall. Rechtsanwalt Daniel Kötz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aus Düsseldorf, erklärt, was man dazu wissen sollte.

Darf ich Bilder auf dem Betriebsgelände machen, etwa ein Selfie „Ich an meinem Arbeitsplatz“?

Grundsätzlich entscheidet der Chef, ob im Unternehmen fotografiert oder gefilmt werden darf oder nicht, denn er hat das Hausrecht. Man muss also immer vorher fragen, ob Aufnahmen erlaubt sind. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Abmahnung.

Oft sind solche Aufnahmen auch nicht so harmlos, wie es auf den ersten Blick wirkt. Häufig kann man darauf nämlich Betriebsgeheimnisse erkennen, beispielsweise eine Spezialmaschine im Hintergrund oder Kundendaten, die auf dem Computermonitor lesbar sind. Wenn solche Informationen im Internet oder bei der Konkurrenz landen, kann es großen Ärger geben. Selbst wenn der Chef Aufnahmen erlaubt, muss man also unbedingt darauf achten, dass darauf keine Interna zu erkennen sind. 

Darf ich Bilder von meinen Arbeitskollegen machen oder sie filmen, ohne zu fragen?

Wenn man nur einzelne Kollegen porträtieren will, beispielsweise für Erinnerungsfotos, sind die betreffenden Personen natürlich normalerweise damit einverstanden, hier gibt es erfahrungsgemäß meist keine Probleme. Heimliche Aufnahmen sind aber selbstverständlich absolut tabu.

Thema Betriebsfeiern: Was gilt da für Arbeitnehmer?

Grundsätzlich muss ein Teilnehmer eines solchen Events damit rechnen, dass dort jemand Aufnahmen macht. Um die eigentlichen Aufnahmen zu machen, benötigt der Fotograf also keine individuelle Erlaubnis jedes einzelnen Teilnehmers. Dabei ist es egal, ob ein Mitarbeiter privat fotografiert oder filmt oder der Chef selbst oder ein vom Unternehmen beauftragter professioneller Fotograf.

Wenn aber jemand ganz eindeutig signalisiert, dass er nicht fotografiert oder gefilmt werden möchte, muss man das selbstverständlich respektieren und die Aufnahme auf Wunsch auch sofort wieder löschen. Für die weitere Verwendung der Aufnahmen braucht man allerdings hinterher unter Umständen die Einwilligung der abgebildeten Personen.

In welchen Fällen benötigt man bei solchen Bildern eine Einwilligung der abgebildeten Personen?

Ohne ausdrückliche Einwilligung darf man solche Aufnahmen nur zu sogenannten privaten Zwecken verwenden. Man darf also Fotos oder Videos im rein privaten Kreis seinen Freunden zeigen und auf einer privaten Festplatte speichern. Unproblematisch ist es auch, wenn man Fotos von einer Veranstaltung oder Betriebsfeier an die Kollegen weitergibt, die selbst persönlich dabei waren. Auch der Chef darf die Fotos ohne Einwilligung zu solchen Zwecken verwenden, beispielsweise um jedem Teilnehmer hinterher ein kleines Album mit Erinnerungsfotos zu übergeben.

Kann man auf den Fotos niemanden erkennen, sieht man also beispielsweise nur Köpfe von hinten oder ragt seitlich ein Arm ins Bild, darf man die Aufnahmen in der Regel auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlichen. Sobald man eine Person identifizieren kann, braucht man für die Veröffentlichung immer deren Einwilligung, aus Beweisgründen am besten schriftlich.

Was heißt in diesem Zusammenhang Veröffentlichung?

Das Einstellen von Aufnahmen ins Internet ist definitiv eine Veröffentlichung, egal ob es sich um Facebook, Whatsapp, eine private Website oder was auch immer handelt. Das gilt natürlich auch für den Chef, wenn er die Aufnahmen beispielsweise zu Werbezwecken auf der Firmenwebsite oder bei Facebook posten oder in einem Prospekt verwenden will. Selbstverständlich fällt auch die Weitergabe von Aufnahmen an die örtliche Tageszeitung darunter.

Sogar wenn man die Aufnahmen nur intern an Kollegen aus anderen Abteilungen weiterleitet, die an der Veranstaltung gar nicht teilgenommen haben, oder wenn sie in der Mitarbeiterzeitung oder im firmeninternen Intranet erscheinen, gilt das unter Umständen schon als Veröffentlichung. Man sollte also auch in diesem Fall sicherheitshalber eine Einwilligung der abgebildeten Personen einholen.

Gibt es bei dieser Frage auch Ausnahmen?

Bei sogenannten öffentlichen Veranstaltungen darf man entsprechende Aufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlichen. Je nach Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Veranstaltung manchmal schwierig sein. Das Sommerfest auf einer frei zugänglichen Wiese im Stadtpark beispielsweise würde wohl als öffentliche Veranstaltung gelten, in einem abgeschlossenen Festzelt dagegen wäre es nicht mehr öffentlich. In der Praxis sind allerdings die meisten betrieblichen Veranstaltungen erfahrungsgemäß keine öffentlichen Veranstaltungen.

Darf man das Unternehmen von außen fotografieren?

Außenaufnahmen, die von öffentlichen Straßen und Plätzen aus gemacht werden können, sind ohne Erlaubnis möglich. Für Außenaufnahmen, die vom Betriebsgelände aus gemacht werden, beispielsweise von Firmenparkplatz, braucht man dagegen eine Genehmigung des Chefs.

Darf der Chef verlangen, dass mein Bild auf der Website veröffentlicht wird, etwa weil ich Ansprechpartner für Kunden bin?

Heutzutage ist es Standard, dass Fotos von bestimmten Mitarbeitern auf die Website gestellt werden, beispielsweise „Ihr Kundenberater: Daniel Müller“. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber solche Fotos nicht gegen den Willen des Mitarbeiters veröffentlichen, er braucht also dessen Zustimmung.

Dabei kommt es allerdings auf die Details an: Handelt es sich um eine einfache schriftliche Einwilligung, kann der Mitarbeiter diese Zustimmung jederzeit widerrufen. Dann muss der Arbeitgeber das Foto wieder von der Website nehmen.

Manchmal wird die Zustimmung heutzutage allerdings in den Arbeitsvertrag integriert. Dann ist die Einwilligung Bestandteil des Arbeitsvertrages und kann grundsätzlich nicht einzeln widerrufen werden. Der Arbeitnehmer müsste in diesem Fall also unter Umständen seine Stelle kündigen, wenn er will, dass sein Foto aus dem Internet entfernt wird.

Darf das Unternehmen Fotos von mir am Arbeitsplatz zu Werbezwecken verwenden, zum Beispiel in Broschüren oder auf der Website?

Grundsätzlich ist in diesen Fällen immer eine schriftliche Einwilligung aller abgebildeten Mitarbeiter notwendig. Diese Zustimmung muss absolut freiwillig sein, der Arbeitgeber darf also keine Bedingungen daran knüpfen. Solche Aufnahmen sind auch generell nicht mit dem Arbeitsvertrag abgedeckt.

Nur wenn es sich lediglich eine einfache Einwilligung handelt, kann der Mitarbeiter seine Zustimmung zur Verwendung der Fotos wieder zurückziehen. In der Praxis wird aber für solche Aufnahmen meist ein besonderer Vertrag mit dem Mitarbeiter abgeschlossen, ähnlich wie man es auch mit Fotomodellen macht. Teilweise zahlt der Arbeitgeber auch ein kleines Honorar für die Aufnahmen. In der Regel sind solche Verträge so ausgestaltet, dass der Mitarbeiter an seine Zustimmung gebunden bleibt, der Verwendung seiner Fotos also im Nachhinein nicht mehr widersprechen kann.

Was ist mit Fotos von mir, wenn ich die Firma verlasse?

Das hängt davon ab, ob es auf dem Foto auf die Person ankommt oder nicht. Bilder einzelner Ansprechpartner, bei denen es auf die Person ankommt, beispielsweise „Buchhaltung: Martina Müller“, müssen mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters gelöscht werden.

Allgemeine Fotos, bei denen die individuelle Person keine Rolle spielt, darf die Firma dagegen in der Regel weiterverwenden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Unternehmen auf seiner Website ganz allgemeine Fotos aus dem Unternehmen hat, die verschiedene Mitarbeiter „in Aktion“ bei der Arbeit zeigen. Hier kommt es aber natürlich auch darauf an, wie die in diesem Fall immer nötige Zustimmung des Mitarbeiters ausgestaltet ist.

Thema Datenschutze: Muss man die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten?

Für den Arbeitnehmer gilt die DSGVO nicht, solange er die Aufnahmen nur für private Zwecke macht. Für den Arbeitgeber dagegen gilt grundsätzlich die DSGVO.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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