Das Finanzamt wird schon wissen, was es tut – Steuerzahler, die so denken, verschenken manchmal bares Geld. Schließlich können sich auch Beamte mal irren. Wenn man dann Einspruch einlegt, sind die Erfolgsaussichten gut: Nach der Statistik des Bundesfinanzministeriums wird bei knapp zwei Drittel aller Einsprüche der Steuerbescheid geändert. Irgendwas war also tatsächlich nicht richtig. Wer schlau ist, kontrolliert deshalb den Bescheid, bevor er ihn auf Nimmerwiedersehen im Aktenordner begräbt.
Zahlen und andere Angaben in Steuererklärung genauestens prüfen
Tippfehler, Zahlendreher oder falsche Zeile in der Steuererklärung erwischt: So was kann jedem passieren. Nicht nur dem Finanzbeamten, sondern auch einem selbst, beim Ausfüllen der Steuererklärung. „Viele Daten werden zudem von Dritten übermittelt, beispielsweise vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Und auch dabei kann natürlich mal was schiefgehen.
Auch wenn solche Fehler nach Einschätzung des Experten insgesamt sehr selten sind, kommen sie vor. Deshalb sollte man alle Daten sicherheitshalber nochmals genau kontrollieren. Schließlich macht es schon einen Unterschied bei der Steuerlast, wenn beispielsweise die Krankenversicherungsbeiträge nicht richtig berücksichtigt werden.
Abgesetzte Kosten prüfen: Was ist vom Finanzamt gestrichen worden?
Natürlich versucht jeder, so viel wie möglich von der Steuer abzusetzen, zum Beispiel Fahrtkosten oder Weiterbildungen. Hier sollte man genau checken, ob das Amt wirklich alles anerkannt hat. Gut zu wissen: Die entsprechenden Belege muss man nicht mehr standardmäßig mit einreichen, sondern erst auf ausdrückliches Verlangen des Finanzamts vorlegen.
„Ganz besonders gründlich sollte man Bereiche kontrollieren, bei denen sich im Vergleich zum Vorjahr etwas geändert hat“, empfiehlt Rauhöft. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn man zum ersten Mal bestimmte Kosten abgesetzt hat, beispielsweise Unterhalt, Krankheitskosten oder eine Haushaltshilfe. Schließlich schleichen sich ja gerade bei neuen Dingen bekanntlich sehr leicht Fehler ein, die dann dazu führen können, dass das Amt gnadenlos streicht. Außerdem werden auch die Vordrucke immer mal wieder angepasst – da kann leicht mal was in die falsche Zeile geraten.
Fehlerquelle im Steuerbescheid: Wenn sich das Steuerrecht geändert hat
„Besonders fehlerträchtig ist es auch, wenn sich im Steuerrecht etwas geändert hat“, so die Erfahrung des Experten. Und das kommt häufig vor. „Bei neuen Vorschriften kommt es besonders leicht zu unterschiedlichen Interpretationen, die manchmal auch erst vor Gericht geklärt werden müssen“, erklärt Rauhöft. Folglich ist es sinnvoll, gegebenenfalls auch in diesem Bereich der Steuererklärung besonders aufmerksam zu kontrollieren, ob alles durchgegangen ist.
Hat der Finanzbeamte etwas gestrichen, sollte man das Kleingedruckte des Bescheids genauer unter die Lupe nehmen. Oft steht hier schon, warum die Kosten nicht akzeptiert wurden. Wenn nicht, hilft häufig bereits ein Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter – die Telefonnummer steht meistens auf dem Bescheid. Manchmal klärt sich die Angelegenheit dann schon auf und man kann sich das weitere Prozedere ersparen.
Bei Einspruch Form beachten: Das Finanzamt möchte eine Begründung
Wer glaubt, dass das Finanzamt zu Unrecht gestrichen hat, muss schriftlich Einspruch einlegen. „Wie der Brief auszusehen hat, dazu gibt es keine genauen Vorschriften“, erklärt Experte Rauhöft. Klar, dass die eigene Steuernummer in das Schreiben gehört, damit die Angelegenheit richtig zugeordnet werden kann. Es sollte außerdem eindeutig erkennbar sein, dass es sich um einen Einspruch handelt und wogegen er sich richtet, beispielsweise durch eine Formulierung wie „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 ein“.
„Sinnvollerweise sollte man den Einspruch begründen, damit der Beamte versteht, wo das Problem liegt“, empfiehlt Rauhöft. Am besten legt man auch gleich die entsprechenden Belege bei und bittet um die Änderung des Steuerbescheids. Wer allerdings gerade keine Zeit hat, kann die Begründung und eventuell fehlende Belege auch später nachreichen.
„Grundsätzlich kann man den Einspruch auch per E-Mail einlegen“, sagt. Rauhöft. Dann bestehe aber das Risiko, dass die Mail verloren geht. Deshalb empfiehlt der Experte nach wie vor die gute alte Post oder ein Fax. Wer eine entsprechende elektronische Signatur hat, kann auch das Elster-Portal der Finanzverwaltung nutzen.
Einspruch einlegen: Auf Frist achten
Für den Einspruch hat man einen Monat und drei Tage (wegen der Postlaufzeit) Zeit. Ist der Steuerbescheid beispielsweise auf den 15. September datiert, muss der Einspruch am 18. Oktober beim Finanzamt sein.
Nach dem Einspruch noch unzufrieden: Klage möglich
Auf einen Einspruch muss das Amt natürlich reagieren. Entweder korrigiert der Beamte gleich den Fehler oder er muss zumindest erklären, warum die Behörde von der Steuererklärung abgewichen ist.
Ist man danach immer noch der Meinung, dass das Amt etwas falsch gemacht hat, geht die Angelegenheit in die nächste Runde: Ein anderer Finanzbeamter prüft die Sache noch einmal. Danach bekommt man ein Schreiben mit der endgültigen Entscheidung des Finanzamts. „Dieses Einspruchsverfahren ist für den Bürger kostenlos“, erklärt Rauhöft.
Wer mit dem zweiten, endgültigen Bescheid immer noch nicht einverstanden ist, könnte das Finanzamt verklagen.
Leserfrage: Wie lange sollte man Unterlagen aufheben?
Edgar A. aus Edingen-Neckarhausen: Mir ist bekannt, dass man Belege und Rechnungen als Privatperson noch einige Jahre lang aufheben sollte. Aber wie sieht es mit den Unterlagen zur Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt aus? Gibt es da eine Aufbewahrungsfrist?
Antwort vom Experten: „Wir empfehlen, Unterlagen zu einer Steuererklärung zumindest so lange aufzubewahren, bis der entsprechende Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Im Regelfall ist es einen Monat nach Zustellung des Bescheids so weit.
Wichtige Ausnahme: „Ergeht ein Steuerbescheid unter dem ‚Vorbehalt der Nachprüfung‘, was dann jeweils im Bescheid zu lesen ist, muss man die Festsetzungsverjährungsfrist beachten“, so Klocke.
Diese Frist beträgt normalerweise vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Steuerbescheid im Briefkasten gelandet ist. Wer also zum Beispiel dieses Jahr seinen Steuerbescheid für 2018 bekommen hat, kann meistens Anfang 2024 die Unterlagen wegwerfen. Für Spezialfälle wie zum Beispiel nicht erklärte ausländische Kapitalerträge gelten da aber einige Sonderregeln. Und bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre.