Das letzte Hemd hat bekanntlich keine Taschen. Wer etwas Erspartes hat, will deshalb manchmal, dass das Geld nach dem Tod ganz oder teilweise für einen guten Zweck verwendet wird. Gemeinnützige Organisationen bezeichnen dies häufig als Testamentsspende. Doch Vorsicht: „Den Begriff der Testamentsspende gibt es in der juristischen Fachliteratur gar nicht“, erklärt Notarassessor Martin Thelen von der Bundesnotarkammer.

Vielmehr geht es letztlich darum, ein Testament aufzusetzen und es so zu verfassen, dass die Spenden am Ende wirklich dort ankommen, wo sie anderen Menschen helfen. Damit das klappt, muss jeder im Testament benannte Empfänger „rechtsfähig“ sein, wie Juristen das nennen. „Es muss sich um eine juristische oder natürliche Person handeln“, erläutert Thelen. Tiere können also nicht erben.

Bei einer „Testamentsspende“ sollte man ganz genau formulieren

Unkonkrete Formulierungen wie „mein Geld soll für gute Zwecke verwendet werden“ oder „mein Vermögen soll dem Tierschutz zugutekommen“ sollte man vermeiden. Denn sie sind rein rechtlich gesehen nur „Auflagen“, und das hat Konsequenzen: „Der Erbe kann dann selbst entscheiden, welche Organisation das gespendete Geld bekommt“, sagt Thelen.

Damit man als Erblasser unmissverständlich klarmacht, wer das Vermögen ganz oder teilweise erhalten soll, sollte man den exakten Namen der Organisation im Testament nennen, idealerweise mit Adresse. Wenn ein einziger gemeinnütziger Empfänger alles erben soll (und sonst niemand), genügt es, im Testament wie folgt zu formulieren: „Die Organisation XY erbt mein gesamtes Vermögen.“ Natürlich kann man das Geld auch auf mehrere Empfänger verteilen. Dann schreibt man beispielsweise: „Die Organisationen A, B, und C erben mein gesamtes Vermögen je zu gleichen Teilen.“ Man kann den Nachlass auch ungleichmäßig verteilen, beispielsweise: „Die Organisation A erbt 50 Prozent meines Vermögens, die Organisation B 30 Prozent und die Organisation C 20 Prozent.“

Testamentsspenden können mit Pflichtteilsansprüchen der Angehörigen kollidieren

„Solche Regelungen werden aber üblicherweise nur getroffen, wenn der Verstorbene keine gesetzlichen Erben hat – oder wenn er heillos mit der Familie zerstritten ist“, so die Erfahrung des Juristen. Gegebenenfalls muss man aber damit rechnen, dass Familienmitglieder trotzdem Ansprüche anmelden: der Ehepartner, die Kinder, die Enkel oder auch die Eltern können in bestimmten Fällen einen Pflichtteil geltend machen. „Pflichtteilsberechtigte Angehörige können gegebenenfalls ihren gesetzlichen Anteil am Nachlass fordern, wenn sie laut Testament zu wenig oder gar nichts bekommen sollen“, sagt der Experte.

Grundsätzlich wäre es möglich, neben den Angehörigen oder anderen Menschen auch eine gemeinnützige Organisation zum Erben einzusetzen. Doch Vorsicht, das ist keine gute Idee! „Eine solche Regelung führt erfahrungsgemäß fast immer zum Streit mit den anderen Erben“, warnt Jurist Thelen. Schließlich muss man erst einmal ermitteln, wie viel der Nachlass überhaupt wert ist, und dann müssen sich die Erben auch noch über die Verteilung einigen.

Besser als vererben: Man „vermacht“ etwas – und das ist etwas ganz anderes!

Viel schlauer ist es deshalb, die Organisation über ein Vermächtnis zu bedenken. Auch wenn das für den Laien gleich klingt, ist für Juristen zwischen einem „Vermächtnis“ („vermachen“) und einem Erbe („vererben“) ein riesiger Unterschied. Bei einem Vermächtnis passiert nämlich nach dem Tod Folgendes: Zuerst wird das Vermächtnis in Höhe von x Euro an die gewünschte gemeinnützige Organisation ausgezahlt. Anschließend wird der Rest, das Erbe, an die Erben aufgeteilt.

Damit das auch wirklich funktioniert, muss man im ersten Schritt zunächst festlegen, wer eigentlich überhaupt erben soll, beispielsweise: „Alleinerben meines Vermögens sind meine beiden Söhne Christian und Michael.“ Wenn man sonst nichts dazu schreibt, bekommen Christian und Michael jeweils die Hälfte des Nachlasses. Damit ist das Grundsätzliche geklärt, und im zweiten Schritt kann man festlegen, wie die gemeinnützige Organisation bedacht werden soll.

Will man einem guten Zweck eine feste Summe zukommen lassen, schreibt man: „Ich vermache der Organisation A den Betrag von x Euro.“ Vorsicht: Auf keinen Fall sollte man schreiben „Ich vererbe der Organisation A den Betrag von x Euro.“ Denn, wie schon erwähnt, „vererben“ und „vermachen“ ist juristisch nicht dasselbe. „Rein rechtlich ist es gar nicht möglich, einzelne Gegenstände oder auch bestimmte Beträge zu vererben’. Das geht nur über ein Vermächtnis“, erklärt Thelen.

Wenn das gespendete Geld für bestimmte Zwecke eingesetzt werden soll, muss man das festlegen

Anstelle eines festen Betrags kann man der gemeinnützigen Organisation auch einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasses zusprechen. Dann schreibt man beispielsweise: „Ich ordne an, dass die Organisation X als Vermächtnis y Prozent meines Vermögens erhalten soll.“ Auch hier kommt es wieder auf das Wort „Vermächtnis“ an! Eine solche prozentuale Aufteilung ist flexibler, falls das Vermögen beispielsweise aufgrund von Pflegebedürftigkeit vor dem Tod deutlich schrumpft. Sie führt aber erfahrungsgemäß leicht zum Streit, wie viel Geld denn nun wirklich noch zu verteilen ist.

Wenn man nun eine gemeinnützige Organisation oder eine Stiftung im Testament bedenkt, ohne dabei irgendwelche Vorgaben zu machen, kann der Empfänger selbst entscheiden, wie er das Geld verwendet. Wer unbedingt möchte, dass der Nachlass ganz oder teilweise für einen ganz bestimmten Zweck eingesetzt wird, muss dies ausdrücklich im Testament festschreiben, also beispielsweise: „Die Organisation A soll das Geld für Bildungsprojekte für Mädchen in Ghana verwenden.“ Oder „Die Organisation B soll das Geld zur Rettung von Straßenhunden in Rumänien einsetzen.“

Testament beim Amtsgericht hinterlegen – dann geht es nicht verloren

Erfahrungsgemäß gibt es immer wieder Fälle, in denen Testamente sang- und klanglos verschwinden oder versehentlich im Altpapier landen. „Wer sicher sein will, dass sein Testament wirklich gefunden und umgesetzt wird, kann es beim Amtsgericht hinterlegen“, sagt Fachmann Thelen. Dadurch wird das Dokument offiziell im Testamentsregister registriert und im Todesfall garantiert gefunden. Die Hinterlegung beim Amtsgericht kostet eine Gebühr von derzeit 75 Euro, die Registrierung im Testamentsregister zusätzlich 18 Euro.

Vor allem bei Immobilien, bei einem größeren Vermögen oder auch bei komplizierten Regelungen, die viele verschiedene Empfänger betreffen, kann es leicht passieren, dass man beim Verfassen eines handschriftlichen Testaments Fehler macht. Im schlimmsten Fall ist das Testament dann ungültig, und es gelten die gesetzlichen Regelungen, die man ja eigentlich gerade nicht haben wollte.

Wer sichergehen will, dass das Testament wirklich in Ordnung ist und der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, sollte sich besser an einen Notar wenden. Das schafft nicht nur Sicherheit, sondern spart auch den Erbschein. Ansonsten müssten die Hinterbliebenen dieses Dokument nämlich beim zuständigen Nachlassgericht beantragen, und das kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Bei einem größeren Vermögen oder Immobilien ist der Gang zum Notar oft sogar billiger als der Erbschein.