Berlin. Die Familienversicherung ist ein klarer Vorteil der gesetzlichen Krankenkassen: Unter bestimmten Bedingungen sind der Partner und die Kinder von Kassenmitgliedern beitragsfrei mitversichert. Bei privat Versicherten benötigt dagegen jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag und muss auch dafür bezahlen.

Allerdings währt dieser kostenlose Schutz der Gesetzlichen nicht ewig, sondern endet unter bestimmten Bedingungen. Kendy Temme, Sozialrechtsberater bei der unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD), erklärt, was gesetzlich Versicherte wissen sollten.

Beitragsfreie Mitversicherung des Partners

Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner von gesetzlich Versicherten sind ohne Altersgrenzen kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. „Bei unverheirateten Paaren kann der Partner die beitragsfreie Familienversicherung dagegen grundsätzlich nicht nutzen“, erklärt Temme.

Voraussetzung ist hier: Das Einkommen des mitversicherten Partners beträgt maximal 445 Euro pro Monat. Bei Minijobs sind 450 Euro pro Monat erlaubt. Bei kurzfristigen Aushilfsjobs darf der Partner auch mehr verdienen, wenn die Tätigkeit insgesamt nicht länger als drei Monate pro Jahr dauert und das Einkommen insgesamt nicht mehr als 5.400 Euro pro Jahr beträgt.

Das bedeutet: Nimmt der Ehepartner einen sozialversicherungspflichtigen Job mit einem Gehalt von mehr als 5.400 Euro pro Jahr an oder macht er sich selbstständig und kommt durch den Gewinn über die 445-Euro-Grenze, fliegt er aus der beitragsfreien Familienmitversicherung und muss sich selbst versichern.

Minderjährige Kinder von Krankenkassenmitgliedern

„Sind beide Eltern gesetzlich versichert, sind die Kinder ab der Geburt automatisch beitragsfrei mitversichert“, sagte Experte Temme.

Voraussetzung dabei ist: Das Kind hat gar kein oder nur ein sehr geringes eigenes Einkommen. Die Grenzen liegen derzeit bei 445 Euro pro Monat, etwa wenn das Kind Vermögen hat und Zinsen oder Mieteinnahmen erzielt. Hat das Kind einen Minijob, sind sogar 450 Euro pro Monat erlaubt.

Ferienjobs

Einer oder auch mehrere Ferienjobs, in denen das Kind kurzfristig mehr als 450 Euro pro Monat verdient, gefährden die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nicht: Solange das Kind höchstens drei Monate im Kalenderjahr arbeitet und in dieser Zeit insgesamt maximal 5.400 Euro verdient, bleibt es bei den Eltern versichert.

Betriebliche Ausbildung

Beginnt das Kind eine betriebliche Ausbildung, bekommt es dabei ja bekanntlich eine Ausbildungsvergütung, und die ist sozialversicherungspflichtig. „Ab diesem Moment ist das Kind selbst versichert und fällt damit aus der beitragsfreien Familienversicherung heraus“, erläutert Kendy Temme. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung unter 450 Euro pro Monat liegt oder wenn das Kind noch minderjährig ist.

Studium/schulische Ausbildung

Startet das Kind nach dem Schulabschluss ein Studium oder eine Ausbildung an einer Berufsfachschule, bleibt es bis zum 25. Geburtstag weiter über die Eltern krankenversichert.

Hat das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert oder Wehrdienst geleistet, erhöht sich die Altersgrenze um die Dienstzeit, maximal jedoch um zwölf Monate. „In diesen Fällen kann das Kind also höchstens bis zum 26. Geburtstag kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben“, so der Experte.

Voraussetzung ist aber auch hier immer, dass das Einkommen des Kindes nicht mehr als 445 Euro pro Monat beträgt. Bei einem Minijob dürfen es maximal 450 Euro pro Monat sein. Aushilfsjobs in den Semesterferien dürfen insgesamt maximal drei Monate dauern, und das Einkommen darf 5.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Volljährige Kinder, die keine Ausbildung machen

Volljährige Kinder, die nicht nennenswert erwerbstätig sind und keine Ausbildung machen, können bis zum 23. Lebensjahr beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben. „Auch hier gelten dieselben Einkommensgrenzen wie bei minderjährigen Kindern“, sagt der Sozialversicherungsfachmann. Ab dem 23. Geburtstag muss sich der Nachwuchs dann selbst versichern.

Behindertes Kind

Behinderte Kinder sind grundsätzlich ohne Altersgrenzen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern mitversichert, wenn sie einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben. „Wichtig ist dabei, dass der GdB schon festgestellt wurde, während das Kind familienversichert war“, erklärt Temme.

Stand das Kind dagegen schon auf eigenen Füßen und war selbst krankenversichert, ist eine Rückkehr in die Familienversicherung nicht mehr möglich. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das Kind während seiner Ausbildung, als es also bereits selbst krankenversichert war, einen Unfall hatte, und danach schwerbehindert ist.

Natürlich fallen auch behinderte Kinder aus der Familienversicherung heraus, wenn sie die Einkommensgrenzen überschreiten oder selbst sozialversicherungspflichtig werden, beispielsweise durch die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt.

Ein Elternteil ist privat versichert

Ist nur ein Elternteil Kassenmitglied und das andere dagegen privat krankenversichert, kann das Kind in vielen Fällen ebenfalls in die Gesetzliche aufgenommen werden. Das Kind fällt aber aus der Familienversicherung heraus, sobald alle (!) der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der privat versicherte Partner ist mit dem gesetzlich Versicherten verheiratet bzw. hat eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
  • Es handelt sich um ein leibliches Kind des privat versicherten Partners.
  • Das Einkommen des privat versicherten Partners liegt über der Jahresentgeltgrenze von derzeit 5.062,50 Euro brutto pro Monat.
  • Der privat versicherte Partner verdient mehr als der gesetzlich krankenversicherte Partner.

Heiratet beispielsweise ein bislang unverheiratetes Elternpaar oder steigt das Einkommen des privat versicherten Partners, fällt das Kind also unter Umständen aus der Familienversicherung heraus, sofern alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind. „Ist jedoch nur eine einzige dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf das Kind weiter beitragsfrei mitversichert werden“, so Temme.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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