Befristete Arbeitsverhältnisse sind nicht ungewöhnlich. Unternehmen nutzen sie, um etwa längere krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern zu überbrücken. Behörden wiederum stellen oft nur befristet ein, weil Stellen lediglich für eine gewisse Zeit durch bewilligte Haushaltsmittel finanziert werden. Und generell wird die Häufigkeit von Befristungen gerne überschätzt – nicht einmal jede zehnte Stelle im Lande ist betroffen!

Das betont Holger Schäfer, Arbeitsmarktexperte im Institut der deutschen Wirtschaft (IW): „Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts sind gut 7 Prozent der abhängig Beschäftigten befristet angestellt, während es vor zehn Jahren noch gut 8 Prozent waren.“ Kerstin Plack, Referentin in der Abteilung Arbeits- und Tarifrecht bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), erklärt, was man noch über befristete Verträge wissen sollte.

Was unterscheidet befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse?

Es handelt sich in beiden Fällen um ganz normale Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, Urlaubsansprüchen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Elternzeit und Ähnlichem. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass der befristete Arbeitsvertrag, wie der Name schon nahelegt, zu einem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt automatisch endet, der unbefristete dagegen nicht.

Muss die Befristung schriftlich vereinbart werden?

Ja. Damit die Befristung wirksam wird, muss es eine schriftliche Vereinbarung darüber geben, mündliche Absprachen reichen also nicht aus.

Wann muss die Vereinbarung vorliegen?

Die Vereinbarung über die Befristung muss geschlossen sein, bevor der oder die Beschäftigte mit der Arbeit beginnt. Wer ohne unterschriebene Befristungsvereinbarung am Arbeitsplatz erscheint und mit der Arbeit beginnt, hat automatisch einen unbefristeten Vertrag.

Es ist also nicht möglich, am ersten Arbeitstag erst einmal anzufangen, und dann im Laufe des Tages die Befristungsvereinbarung zu unterschreiben.

Soll der Mitarbeiter anfangs eine Schulung, eine Einführungsveranstaltung oder Ähnliches absolvieren und reist dazu bereits am Abend vorher an, gilt nicht der Beginn der Veranstaltung als erster Arbeitstag, sondern schon der Abend vorher, genauer gesagt der Moment, in dem sich der Beschäftigte auf den Weg macht.

Befristet beschäftigt: Muss es dafür einen Grund geben?

Nein. Arbeitsverträge können ohne Grund befristet werden. Juristen sprechen dann von einer sachgrundlosen oder kalendermäßigen Befristung.

Es gibt aber auch befristete Verträge mit Sachgrund, beispielsweise wenn eine Buchhalterin befristet eingestellt werden soll, weil die eigentliche Stelleninhaberin erkrankt ist. Je nachdem, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund erfolgt, gelten unterschiedliche Regelungen.

Welche Regelungen gelten bei einer sachgrundlosen (kalendermäßigen) Befristung?

Gibt es keinen Sachgrund, ist ein befristeter Arbeitsvertrag nur möglich, wenn der Mitarbeiter vorher noch nie bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt war. Davon gibt es nur sehr wenige und sehr strenge Ausnahmen.

Eine Befristung ohne Sachgrund darf maximal zwei Jahre dauern. Läuft der Vertrag kürzer, darf er verlängert werden, aber höchstens dreimal, und die Gesamtzeit von zwei Jahren darf dadurch nicht überschritten werden.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Für Mitarbeiter, die mindestens 52 Jahre alt sind und mindestens vier Monate lang nicht erwerbstätig oder arbeitslos waren, gilt eine längere Höchstdauer von fünf Jahren. Weiter gilt: Bei neu gegründeten Unternehmen, die seit maximal vier Jahre bestehen, darf die Gesamtlaufzeit vier Jahre betragen. In beiden Fällen sind beliebig viele Verlängerungen bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstdauer möglich.

Außerdem sind in vielen Tarifverträgen abweichende Regelungen bei der Höchstdauer und bei der Höchstzahl der Verlängerungen vereinbart. Und auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gibt es Sonderregelungen mit erheblich längeren Laufzeiten, die im Wissenschaftszeitvertragsgesetz geregelt sind.

Was ist bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zu beachten?

Soll ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden, muss dies schriftlich erfolgen, und das unterschriebene Dokument muss vorliegen, bevor die Verlängerung beginnt. Wenn man nach Auslaufen des befristeten Vertrages ohne entsprechende schriftliche Verlängerung einfach weiter arbeitet, hat man dadurch automatisch einen unbefristeten Vertrag, sofern der Arbeitgeber nicht umgehend einschreitet.

Wichtig ist außerdem, dass der Ursprungsvertrag und der Verlängerungsvertrag inhaltlich identisch sein müssen, damit die Befristung weiter wirksam ist. Man kann also nicht gleichzeitig den Vertrag verlängern und das Gehalt erhöhen oder die Anzahl der Wochenstunden ändern. Solche Veränderungen müssen zeitlich getrennt vereinbart werden. 

Welche Regelungen gelten bei einer Befristung mit Sachgrund?

Befristete Verträge mit einem Sachgrund sind auch möglich, wenn der Mitarbeiter vorher schon einmal für das Unternehmen tätig war. Welche Gründe dabei zulässig sind, ist im Gesetz geregelt.

Typisch sind beispielsweise Vertretungen bei Krankheit, Elternzeit oder Pflegezeit. Solche Verträge können mehrfach nacheinander abgeschlossen werden. Es muss sich aber nicht immer um denselben Grund handeln, entscheidend ist lediglich, dass überhaupt ein Grund für die Befristung vorhanden ist.

So kann eine Arbeitnehmerin beispielsweise zuerst als Krankheitsvertretung für Frau A, danach als Elternzeitvertretung für Frau B und danach als Krankheitsvertretung für Frau C immer neue befristete Verträge bekommen. Wenn so etwas über viele Jahre gemacht wird, spricht man in Fachkreisen von Kettenbefristungen, die vor allem von der öffentlichen Hand verwendet werden. In der freien Wirtschaft dagegen ist so etwas extrem selten.

Befristung mit Sachgrund: Welche Unterschiede gibt es da?

Bei befristeten Verträgen mit Sachgrund gibt es zwei Möglichkeiten, den Endtermin festzulegen, nämlich entweder ein festes Datum oder als sogenannte Zweckbefristung. Dies wird beispielsweise bei Krankheitsvertretungen gemacht, wenn man nicht genau planen kann, wann der erkrankte Mitarbeiter wiederkommt.

Zweckbefristung bedeutet, dass der Vertrag so lange läuft, bis der Zweck erreicht ist, also beispielsweise der erkrankte Mitarbeiter wieder gesund ist und an den Arbeitsplatz zurückkehrt. Das können wenige Wochen oder Monate sein, im Einzelfall auch Jahre.

Welche Kündigungsfristen gelten bei Befristung?

Befristete Arbeitsverhältnisse, egal ob mit oder ohne Sachgrund, müssen vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden, sondern sie laufen automatisch zum vereinbarten Termin aus.

Auch bei Zweckbefristungen ist keine ausdrückliche Kündigung nötig, der Beschäftigte muss aber vorab informiert werden. Dann endet der befristete Vertrag frühestens zwei Wochen, nachdem der Arbeitnehmer entsprechend informiert wurde.

Befindet sich eine befristet eingestellte Person im Mutterschutz oder in Elternzeit, läuft der befristete Vertrag normalerweise trotzdem zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise bei Auszubildenden.

Können befristete Arbeitsverträge vorzeitig gekündigt werden?

Das hängt davon ab, ob im Vertrag Kündigungsmöglichkeiten vereinbart wurden oder nicht. Ist im Vertrag nichts vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten nicht vorzeitig gekündigt werden, sondern läuft bis zum vereinbarten Endtermin.

Sind Kündigungsregelungen im Vertrag vereinbart, gelten diese. Sind die Modalitäten der Kündigung dort nicht im Detail geregelt, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Selbstverständlich sind aber immer außerordentliche Kündigungen möglich, wenn der Mitarbeiter schwer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt und es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, das Ende der Befristung abzuwarten.

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn man ständig viel zu spät und betrunken am Arbeitsplatz erscheint oder bei Vergehen wie Diebstahl, Beleidigungen oder Tätlichkeiten.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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