Köln. „Wer bürgt, wird gewürgt“ – so warnt der Volksmund. Ist da was dran? Und was sollte man wissen, wenn die Bank zur Sicherheit eine Bürgschaft fordert?

„Wer für jemanden bürgt, verpflichtet sich, für die Schulden eines anderen zu haften.“ So erklärt es der Kölner Rechtsanwalt Harald Rotter von der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwälte des Deutschen Anwaltvereins. Verlangt ein guter Freund oder eine nahe Angehörige eine Bürgschaft, ist das allerdings kein Vertrauensbeweis – sondern ein Alarmsignal! Denn die Person, für die man bürgen soll, ist dann oft schon in finanziellen Schwierigkeiten.

„Durch eine Bürgschaft soll normalerweise verhindert werden, dass die Bank einen Kredit kündigt“, so Rotter. Und aus einem Bürgschaftsvertrag kommt man nur sehr schwer und oft gar nicht wieder heraus.

Die Bürgschaft kann für einen einzelnen Kredit bestimmt sein – oder für eine ganze Geschäftsbeziehung

Technisch gibt es zwei Formen der Bürgschaft. Zum einen die für einen bestimmten Kredit, beispielsweise über 10.000 Euro. Zum anderen die Bürgschaft für eine bestimmte Geschäftsbeziehung, beispielsweise für ein Girokonto: Dann ist der Betrag nicht festgelegt, sondern der Bürge haftet für alle Schulden auf diesem Konto – egal, wie hoch sie irgendwann ausfallen.

Wichtig: „Ein Bürgschaftsvertrag bedarf der Schriftform“, betont der Jurist. Im Normalfall ist das ein persönlich unterschriebenes Dokument. Wer also zum Beispiel nur per E-Mail irgendwelche Zahlungsversprechen abgegeben hat, ist deswegen im juristischen Sinne noch lange kein Bürge.

Bürgen haften oft mit ihrem gesamten Vermögen

Wobei nach der Unterschrift unter einen Bürgschaftsvertrag anfangs meist gar nichts passiert. Doch sobald dann der Freund oder die Familienangehörige die Schulden nicht mehr ordnungsgemäß zurückzahlt und die Bank deshalb den Kredit oder das Konto kündigt, muss der Bürge ran. Er oder sie muss dann nicht nur die Schulden bezahlen, sondern auch Zinsen, Mahngebühren und andere Kosten. „Bürgen haften mit ihrem gesamten Vermögen“, warnt Rotter. Wenn nötig, muss man also Haus und Hof verkaufen, um die Schulden anderer zu bezahlen.

Zudem wird in den meisten Verträgen eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart. Heißt: Die Bank muss nicht erst eine Zwangsvollstreckung beim eigentlichen Schuldner versuchen, wenn die Kreditraten ausbleiben, sondern kann sich sofort an den Bürgen wenden.

Ein Spezialfall: Die Mietbürgschaft

Immer mal wieder fordern Vermieter von den Eltern eine Mietbürgschaft, damit der studierende (oder noch wenig verdienende) Nachwuchs in die erste eigene Bude einziehen kann. Die Eltern haften dann für alle Mietrückstände, und zwar so lange, wie der Mietvertrag läuft. Den Vertrag kündigen können sie nicht.

Wem das zu riskant ist, dem sei eine alternative Lösung empfohlen: Nicht das Kind, sondern die Eltern unterschreiben den Mietvertrag – und überlassen die Wohnung anschließend der Tochter oder dem Sohn, gegebenenfalls mit Untermietvertrag. So können die Eltern den eigentlichen Mietvertrag nämlich einfach selbst kündigen, falls der Nachwuchs extrem über die Stränge schlägt.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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