Endlich wieder den Garten nutzen! Allerdings haben besonders Mieter dort nicht sämtliche Freiheiten. Eine Expertin erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
In einem Einfamilienhaus ist die Sache klar: Da hat man den Garten mitgemietet – es sei denn, im Mietvertrag steht ausdrücklich etwas anderes. So urteilte einst das Oberlandesgericht Köln (19 U 132/93). Konkret kann das heißen: „Die Eltern dürfen also Gemüse und Blumen anpflanzen. Oder auch einen Sandkasten für die Kinder aufbauen“, erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Auch einen Komposthaufen oder einen kleinen Teich ist den Mietern erlaubt, wie Urteile der Landgerichte Lübeck (14 S 61/92) und Regensburg (S 320/83) zeigen.
Dafür sind die Mieter natürlich auch in der Pflicht, die Gartenpflege zu übernehmen: Sie müssen beispielsweise den Rasen mähen und Unkraut jäten. Macht der Mietvertrag keine konkreten Vorgaben, kann der Mieter selbst bestimmen, wie oft er mäht. Er muss in diesem Fall auch nur einfache Gartenarbeiten übernehmen. Darunter versteht man Tätigkeiten, für die man keine besondere Kenntnisse braucht und die nicht besonders viel Zeit erfordern.
Vermieter könnte sogar eine Fachfirma beauftragen
„Zu den aufwändigeren Arbeiten gehört das Beschneiden von Bäumen oder das Vertikutieren des Rasens. Das muss der Mieter nur erledigen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag steht“, so die Expertin. Mieter sollten sich genau durchlesen, was im Vertrag steht. Denn je nach Formulierung sind sie sogar für das Fällen von Bäumen zuständig (Landgericht Frankfurt, 2-11 S 64/04). Gut zu wissen: Wenn der Mieter im Garten nicht das tut, was er tun müsste, kann der Vermieter eine Fachfirma beauftragen. Die Kosten darf er dann dem Mieter in Rechnung stellen.
Gartennutzung im Mehrfamilienhaus
Für Mieter im Mehrfamilienhaus sieht die Situation folgendermaßen aus. „Ein Garten darf dort nur genutzt werden, wenn das im Mietvertrag so vereinbart wurde“, sagt Hartmann. Das gilt auch für Grün- oder Hofflächen. Was nicht vertraglich festgehalten ist, kann der Vermieter jederzeit widerrufen. So urteilte zumindest das Kammergericht Berlin (8 U 83/06).
Ist die Gartennutzung erlaubt, kann man zum Beispiel Liegen und Sonnenschirme aufstellen oder Wäsche trocknen. Allerdings: Je mehr Mieter den Garten gemeinsam nutzen wollen, desto eher sind klare Absprachen nötig. „Das könnte man beispielsweise in der Hausordnung regeln“, schlägt Hartmann vor. „Nutzt der Mieter den Garten unberechtigt, hat der Vermieter die Möglichkeit, ihn abzumahnen“, sagt die Mietrechtsexpertin. Mehrere erfolglose Abmahnungen können schließlich eine Kündigung rechtfertigen. Die Gartenpflege im Mehrfamilienhaus ist übrigens Sache des Eigentümers – die Kosten dafür kann er aber auf die Mieter umlegen.
Was man als Mieter nie tun sollte: „Einen Baum fällen oder einen neuen ohne Genehmigung pflanzen“, sagt die Mietrechtsexpertin. Wer derart gravierende Änderungen vornehmen möchte, sollte sich die Erlaubnis des Vermieters schriftlich geben lassen. Das gilt für die Bewohner einer Wohnung wie für die Mieter eines Einfamilienhauses gleichermaßen.
Der Mieter muss bei Auszug den Garten in den Ursprungszustand versetzen
Wer allerdings vom Vermieter die Genehmigung zur Umgestaltung des Gartens hat, der sollte weiterdenken: Neue Bäume oder Büsche sind teuer. „Zieht der Mieter irgendwann aus, kann er zwar theoretisch die Pflanzen mitnehmen“, sagt Jutta Hartmann. Allerdings wird das oft an den äußeren Umständen scheitern: Vielleicht hat die neue Wohnung keinen oder keinen ausreichend großen Garten, vielleicht ist der einst gepflanzte Baum jetzt zu groß, um ihn auszugraben und umzupflanzen.
„Wer dann eine Entschädigung vom Vermieter will, hat in aller Regel Pech gehabt“, sagt Hartmann. So etwas müsse man vorab schriftlich ausmachen. Einfach stehen lassen darf man den selbst gepflanzten Baum jedoch auch nicht. Denn im Garten gilt dasselbe wie in der Wohnung: Der Ursprungszustand muss beim Auszug wiederhergestellt werden. Im Zweifelsfall muss der Mieter also auf eigene Kosten den gepflanzten Baum fällen und den angelegten Teich zuschütten lassen, wenn er auszieht.