Berlin. „Zeit- und ortsflexibles Arbeiten“ – dieses Trendthema treibt Personaler schon länger um. Zum jüngsten Tarifabschluss für den wichtigsten Industriezweig Metall und Elektro gehört da eine spannende Neuerung: ein eigener „Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten“.

Dieser Tarifvertrag allein begründet allerdings weder Ansprüche noch Zwänge. „Er setzt einen modernen Rahmen für Betriebsvereinbarungen“, erklärt Sabine Glaser vom Arbeitgeberdachverband Gesamtmetall in Berlin, „und er gibt Grundsätze zu wichtigen Punkten vor.“ Die Details legen also die Betriebe fest, für Mitarbeiter, zu deren Aufgabenprofil mobiles Arbeiten passt.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Das betrifft nicht die sowieso immer schon ortsflexible Arbeit zum Beispiel von Außendienstlern oder Monteuren. Und man muss kein Tablet oder Smartphone benutzen, um „mobil“ zu arbeiten – die Regeln gelten also zum Beispiel auch für einen Teamleiter, der abends zu Hause Akten studieren will.

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Tarifgebundene Firmen im Vorteil

Letztlich geht es vor allem darum, bestimmte Jobs ortsunabhängig und damit häufig selbstbestimmter ausführen zu können. Logische Folge: Wer einen Teil der Arbeit freiwillig abends erledigt, um zum Beispiel nachmittags mehr Zeit für die Kinder zu haben, kann dafür keine Spät- oder Nachtzuschläge verlangen. Und wer möchte, darf laut Tarifvertrag auch am Samstag mobil arbeiten. Die vorgegebene mindestens elfstündige Ruhezeit können mobil Beschäftigte auf bis zu neun Stunden verkürzen. „Der neue Tarifvertrag nutzt da eine Öffnungsklausel im Arbeitszeitgesetz“, so Glaser, „diesen Vorteil haben also zunächst nur tarifgebundene Unternehmen.“

Was das neue Regelwerk aber ebenfalls klarmacht: Außerhalb der jeweils vereinbarten mobilen Arbeitszeit müssen die Beschäftigten für den Betrieb nicht erreichbar sein. Urlaub bleibt Urlaub, Arbeit im Urlaub ist unzulässig. Und schließlich darf es keine negativen Folgen haben, wenn ein potenziell für das mobile Arbeiten geeigneter Mitarbeiter gar nicht ortsflexibler werden möchte.