Eigentlich sollte der Vertrag fürs Fitnessstudio schon längst gekündigt sein – aber leider hat man die Frist schon wieder verpasst und hängt nun ein weiteres Jahr fest. So etwas passiert nicht nur leicht mit Verträgen für den Sport, sondern auch bei Partnerbörsen, Zeitschriftenabonnements, Streamingdiensten oder Telefon- und Mobilfunkverträgen.

Verbraucherschützer wie Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen haben deshalb seit Langem kritisiert, dass es Kunden oft schwer gemacht wird, einen Vertrag zu kündigen. Durch sogenannte stillschweigende Verlängerungen kommen sie kaum aus einem Vertrag heraus, weil der sich immer wieder um ein Jahr verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Mit dieser Praxis soll nun das Gesetz für faire Verbraucherverträge Schluss machen. Es sieht in einigen Bereichen deutliche Verbesserungen für Verbraucher vor und ist teilweise zum 1. Oktober in Kraft getreten. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes bringt zudem Verbesserungen bei Telefon- und Mobilfunkverträgen.

Keine automatischen Verlängerungen um ein Jahr

Das neue Gesetz legt nun fest, dass sich Verträge zwar auch zukünftig noch stillschweigend verlängern dürfen, aber ab März 2022 nur noch „auf unbestimmte Zeit“ und dann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Das heißt konkret: „Ist die erste Vertragslaufzeit verstrichen, endet der Vertrag spätestens einen Monat nach der Kündigung“, sagt Husemann. Damit werden Verbraucher deutlich flexibler, wenn sie ein neues, besseres Angebot annehmen wollen.

Länger laufende Verträge, die oftmals preislich attraktiv sind, sind trotzdem nicht verboten: „Eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren ist weiterhin möglich, wenn beide Vertragsparteien das wollen.“ Zusätzlich ist aber auch vorgesehen, dass das Unternehmen gleichzeitig eine Alternative mit nur einjähriger Laufzeit anbieten muss, die nur 25 Prozent teurer als die langlaufende Variante sein darf.

Lange Kündigungsfristen sind in Zukunft generell passé. Die Kündigungsfrist darf auch in der ersten Vertragslaufzeit höchstens einen Monat betragen, statt wie bisher drei Monate.

Für nach altem Recht geschlossene Verträge gelten die Regeln weiter

Aber aufgepasst: Für bereits abgeschlossene Verträge gelten in der Regel weiterhin die alten Vorschriften, eine automatische Umstellung ist nicht vorgesehen. Wer wechseln möchte, dem rät die Expertin, den alten Vertrag nach Inkrafttreten des Faire-Verträge-Gesetzes zu kündigen und dann wieder erneut abzuschließen.

Nur bei Telefon- und Mobilfunkverträgen gelten die kürzeren Kündigungsfristen gleichermaßen für Neu- und Altverträge, und zwar seit dem 1. Dezember 2021. Denn das neue Telekommunikationsgesetz, das das regelt, ist ohne Übergangszeit zu diesem Tag in Kraft getreten.

Jetzt-kündigen-Button wird Pflicht

Auch das Kündigen selbst soll sich deutlich vereinfachen. So wie es im Internet häufig einen „Jetzt-kaufen“-Button gibt, mit dem ein Vertrag geschlossen wird, muss passend dazu auf der Website ein „Jetzt-kündigen“-Button platziert sein, und zwar ab Juli 2022. Das soll die bisweilen mühsame Suche nach der richtigen Adresse für die Kündigung beenden.

Da man außerdem oft gar nicht sicher sein kann, ob eine Kündigung wirklich angekommen ist, „sind die Anbieter zukünftig verpflichtet, deren Eingang zu bestätigen“, sagt Husemann. Damit haben die Kunden dann schwarz auf weiß, dass ihre Kündigung vorliegt.

Telefonische Vereinbarungen: Schriftliche Bestätigung nötig

Änderungen gibt es auch bei Verträgen, die übers Telefon abgeschlossen werden, zum Beispiel für Strom und Gas. Hier passiert es immer wieder, dass Verbrauchern ein Vertrag untergeschoben wird, den diese nie abschließen wollten. „Ein mündlicher Vertragsschluss am Telefon ist laut dem neuen Gesetz nicht mehr erlaubt, sondern nur noch in schriftlicher Form, etwa per E-Mail, Brief oder SMS“, erläutert Husemann. So erhalten die Kunden die Möglichkeit, das telefonisch unterbreitete Angebot gründlich zu prüfen, bevor sie es annehmen.

Einwilligung für Werbeanrufe muss aufbewahrt werden

Ebenso werden lästige Werbeanrufe nun weiter reglementiert. Husemann: „Zwar durften die bisher auch nur mit vorheriger Einwilligung des Angerufenen stattfinden, nun müssen die anrufenden Unternehmen diese Erlaubnis aber fünf Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen vorzeigen können.“ Denn auch hier kam es immer wieder dazu, dass Unternehmen einfach behaupteten, die Einwilligung vorliegen zu haben.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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