Berlin. Der jüngste Tarifabschluss der deutschen Metall- und Elektro-Industrie vom Februar 2018 gilt schon jetzt als Meilenstein: Er bringt Betrieben und Mitarbeitern ganz neue Möglichkeiten in Sachen Arbeitszeit. Die neuen Regelungen gelten ab Anfang 2019 – Zeit also für Antworten auf wichtige Fragen.
Ob am Ende insgesamt weniger gearbeitet wird? Sabine Glaser vom Arbeitgeberdachverband Gesamtmetall in Berlin ist mit Prognosen vorsichtig: „Es ist durchaus möglich, dass das Zeitvolumen, das unseren Unternehmen zur Verfügung steht, unter dem Strich steigt“, sagt sie, „die spannende Frage ist eben, wie die Beschäftigten und die Unternehmen jetzt die neue Flexibilität nutzen.“
Darf ich auch mehr als tariflich normal arbeiten, also mehr verdienen?
Bis zu 40 Wochenstunden sind ab 2019 einfacher als bisher zu vereinbaren – weiterhin für beide Seiten freiwillig: Der Tarifvertrag ist da nun großzügiger. Zum Beispiel kann die erlaubte Quote der 40-Stunden-Kräfte per Betriebsvereinbarung angehoben werden, wenn sonst Fachkräfte fehlen würden. Firmen dürfen aber auch zu einer ganz neuen Durchschnittsbetrachtung („kollektives Arbeitszeitvolumen“) wechseln: Weil dabei Teilzeitkräfte mitgerechnet werden, sollte das zusätzliche 40-Stunden-Verträge möglich machen. Im Zweifel also einfach mal die Personalabteilung fragen, was künftig genau geht.
„Verkürzte Vollzeit“ – was ist das genau?
Ab 1. Januar 2019 darf man seine persönliche Wochenarbeitszeit für 6 bis 24 Monate auf bis zu 28 Stunden reduzieren – natürlich mit entsprechender Kürzung des Lohns und anderer Leistungen. Danach gilt wieder die frühere Arbeitszeit. Das geht auch mehrmals. Wer das machen möchte, muss mindestens ein halbes Jahr vorher einen schriftlichen Antrag bei der Personalabteilung stellen.
Darf jeder verkürzte Vollzeit machen?
Nein! Sie gilt nur für diejenigen, die mindestens normale tarifliche Vollzeit arbeiten, also 35 Stunden pro Woche in Westdeutschland beziehungsweise 38 Stunden pro Woche in Ostdeutschland – und die zudem schon mindestens zwei Jahre im Betrieb sind. Außerdem darf die Personalabteilung den Antrag aus diversen Gründen ablehnen: Wenn schon 10 Prozent der Belegschaft verkürzte Vollzeit machen – wenn schon 18 Prozent eine irgendwie reduzierte Arbeitszeit haben – aber auch, wenn die wegfallende Zeit eines Antragstellers nicht mit entsprechender Qualifikation aufgefangen und keine sonstige Lösung gefunden werden kann.
Wer darf denn jetzt zwischen mehr Geld und mehr Zeit wählen?
Schichtarbeiter, Eltern und Pflegende können wählen: Entweder erhalten sie wie die anderen Kollegen eine Sonderzahlung („T-ZUG“ oder „T-ZUG A“, je nach Tarifregion) in Höhe von 27,5 Prozent vom Monatsbrutto – oder aber acht freie Tage extra. Die genauen persönlichen Voraussetzungen erklärt unser PDF-Download.
Was sollte man über dieses T-Zug-Wahlrecht noch wissen?
Die Firma kann die Freistellungstage ablehnen (also auf Auszahlung bestehen), wenn sie die sonst fehlende Zeit nicht innerbetrieblich ausgleichen kann. Findet sich aber zum Beispiel ein Kollege mit passender Qualifikation, der entsprechend aufstockt, wird dieser nicht auf die 40-Stunden-Quote angerechnet.
Weitere Infos über die verkürzte Vollzeit lesen Sie auf iwd.de.