Gründe, den Job zu kündigen, gibt es viele – seien es private oder berufliche oder auch atmosphärische Störungen im Job. Doch bei der Eigenkündigung lauern einige Fallstricke. Was bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten ist, erklärt Michael W. Felser, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ungekündigtes Arbeitsverhältnis: Was müssen Arbeitnehmer bedenken, wenn sie ihren Job kündigen?

Wenn es keinen wichtigen Grund für die Kündigung gibt wie etwa Mobbing oder die Gefährdung der Gesundheit, verhängt das Arbeitsamt eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. In der Sperrzeit muss man sich auch selbst krankenversichern.

Welche Konsequenzen aus dem Arbeitsvertrag drohen sonst noch?

Unter Umständen muss auch Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden, nämlich dann, wenn es, wie im Regelfall, für Betriebstreue gezahlt wird. Die Rechtsprechung sagt: Bekommt der Mitarbeiter im November Weihnachtsgeld zwischen 100 Euro und einem Bruttomonatsgehalt überwiesen, muss er mindestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Betrieb angehören. Sonst droht eine Rückzahlungsforderung.

Liegt das Weihnachtsgeld bei einem bis zwei Monatsgehältern, läuft die Bindung sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres. Urlaubsgeld muss hingegen nicht erstattet werden, denn das wird nicht für Betriebstreue gezahlt. Probleme kann es aber bei Aufwendungen des Arbeitgebers für Fortbildungen geben.

Wenn der Arbeitnehmer die erworbenen Qualifikationen auch außerhalb des Unternehmens nutzen kann, sind Rückzahlungsvereinbarungen möglich. Im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber etwa eine Ausbildungsleistung mit einer längerfristigen Bindung an das Unternehmen verknüpfen. Mitarbeiter sollten also nachschauen, was genau sie unterschrieben haben. Wenn nichts geregelt ist, müssen sie auch nichts zurückzahlen.

Kündigungsfrist und Zeugnis: Was sind die häufigsten Fehler bei der Eigenkündigung?

In vielen Fällen wird eine unzureichende und unsachliche Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Chef zum Problem. Nämlich dann, wenn der Chef in Form eines schlechten Arbeitszeugnisses nachtritt. Oft geht es auch um die Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Ermittlung der richtigen Frist kann mitunter kompliziert sein.

Was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht richtig eingehalten wird?

Die Konsequenz kann zum einen ein schlechtes Arbeitszeugnis sein. In manchen Arbeitsverträgen ist auch eine Strafzahlung zum Beispiel in Höhe eines Bruttogehalts vorgesehen.

Wenn der Mitarbeiter auch noch vorzeitig bei einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen anfängt, kann diesem Unternehmen sogar eine einstweilige Verfügung drohen. Das sogenannte Konkurrenzverbot gilt nämlich bis zur korrekten Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses. Mit der einstweiligen Verfügung wird dem neuen Unternehmen untersagt, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der richtigen Kündigungsfrist zu beschäftigen. Obendrauf muss der neue Arbeitgeber die Kosten der einstweiligen Verfügung zahlen. Das ist natürlich kein guter Start in den neuen Job.

Muss der Arbeitnehmer denn in jedem Fall die Kündigungsfrist einhalten?

Bei schwerwiegenden Gründen wie etwa Mobbing oder nichtvertragsgemäßem Einsatz kann der Arbeitnehmer auch außerordentlich beziehungsweise fristlos kündigen. Allerdings muss er den Arbeitgeber vorher schriftlich abgemahnt haben. Wenn die außerordentliche Kündigung berechtigt ist, gibt es bei der Arbeitsagentur auch keine Sperrfrist. Und der Arbeitnehmer kann die Gehälter bis zum Ende der Kündigungsfrist als Schadenersatz geltend machen.

Kündigungsschreiben: Wie sollte eine Eigenkündigung formal aussehen?

Man sollte seinem Chef auf jeden Fall nicht per Whatsapp, Fax oder SMS schreiben, dass man nicht mehr kommt. Auch eine mündliche Kündigung hat keinen Bestand. Die Eigenkündigung ist nur als Brief mit eigenhändiger Unterschrift zulässig.

Das Schreiben muss nachweisbar im Unternehmen eingegangen sein. Man sollte sich die Abgabe also immer quittieren lassen oder einen Zeugen mitnehmen. Sonst kann der Arbeitgeber hinterher sagen, die Kündigung sei nicht eingegangen. Eigentlich sollte man die Kündigung auch unter Zeugen unterschreiben, in den Briefumschlag stecken und in der Personalabteilung abgeben.

Was muss im Kündigungsschreiben stehen?

Es muss drinstehen, zu wann man kündigt und ob man unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder fristlos kündigt. Der Arbeitnehmer sollte bei einer Kündigung dieselben Dinge beachten wie der Arbeitgeber.

Ein Kündigungsgrund muss allerdings nicht erwähnt werden. Ich rate aber in jedem Fall, zuerst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und dabei die Kündigung sachlich zu besprechen. Sonst droht ein schlechtes Arbeitszeugnis. Oft ist der Chef auch mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, wenn der Arbeitnehmer es wünscht. Die meisten Arbeitgeber wollen Reisende nicht aufhalten.

Hartnäckige Mythen

Beim Thema Kündigung halten sich hartnäckig viele Mythen. Was ist da dran? Wir haben die wichtigsten von Arbeitsrechtsexperte Michael W. Felser prüfen lassen:

Wenn man selbst kündigt, verfällt der Urlaub

Nein. Wenn der Urlaub nicht genommen werden kann, weil der Chef möchte, dass man bis zum letzten Tag arbeitet oder weil man in der Kündigungsfrist wegen Krankheit den Urlaub nicht nehmen kann, bleibt er erhalten und muss als Urlaubsabgeltung in Euro ausgezahlt werden.

Man kann den Urlaub aufsparen, um eine Urlaubsabgeltung zu erhalten

Das geht nicht. Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, den Resturlaub in der Kündigungsfrist zu nehmen. Die Abgeltung des Urlaubs in Geld ist nur zulässig, wenn der Urlaub nicht genommen werden kann.

Man bekommt Arbeitslosengeld, auch wenn man kündigt

Das stimmt. Aber in der Regel verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit, wenn man keinen wichtigen Grund für die Eigenkündigung hatte. Dann gibt es erst nach zwölf Wochen Arbeitslosengeld.

Mein Chef kann mir Freizeitausgleich für meine Überstunden in der Kündigungsfrist verweigern

Das hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen zum Freizeitausgleich steht. In der Regel sollte auch ein Arbeitszeitguthaben bis zum letzten Arbeitstag ausgeglichen werden können.

Mein Arbeitgeber muss mir nach der Kündigung ein Arbeitszeugnis ausstellen

Nein, ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis bekommt man nur „auf Verlangen“, so steht es im Gesetz. Eine einfache Bestätigung darüber, als was man von wann bis wann gearbeitet hat, muss der Arbeitgeber aber von sich aus erteilen. Beides aber erst nach Beendigung, also am letzten Arbeitstag oder danach. Man kann aber versuchen, ein Zwischenzeugnis nach der Eigenkündigung zu bekommen. Dafür ist in der Regel aber ein triftiger Grund nötig, der bei einer Eigenkündigung aber vorliegen dürfte.

Man muss die Kündigungsfrist nicht einhalten, wenn man ein Jobangebot hat und dort früher anfangen kann

Das stimmt nicht. Auch der Arbeitnehmer muss die Kündigungsfrist einhalten. Wenn der neue Arbeitgeber ein Wettbewerber ist, kann der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme dort sogar per einstweiliger Verfügung stoppen lassen, wenn man die Kündigungsfrist missachtet. 

Tobias Christ
Autor

Nach seinem Germanistik-Studium in Siegen und Köln arbeitete Tobias Christ als Redakteur und Pauschalist bei Tageszeitungen wie der „Siegener Zeitung“ oder dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Derzeit schreibt er als freier Journalist Beiträge für Print- oder Onlinemedien. Für aktiv recherchiert er vor allem Ratgeberartikel, etwa rund um die Themen Mobilität und Arbeitsrecht. Privat wandert der Kölner gern oder treibt sich auf Oldtimermessen herum.

Alle Beiträge des Autors