Jurist Moritz Mößner, Referent in der Abteilung Arbeits- und Tarifrecht bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Berlin, beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Thema privat telefonieren und surfen während der Arbeitszeit.

Herr Mößner, macht es juristisch gesehen einen Unterschied, ob ich im Büro privat telefoniere oder ins Internet gehe?

Nein, juristisch gesehen, handelt es sich um die private Nutzung von „betrieblichen Telekommunikationseinrichtungen“, und dazu zählen Telefone, Handys beziehungsweise Smartphones, Faxgeräte, Laptops, Tablets und natürlich auch der Rechner beim Job, über den man im Internet surft oder E-Mails verschickt. Es gelten also immer dieselben Grundregeln.

Brauchen Arbeitnehmer für die private Nutzung von Telefon oder Internet eine Erlaubnis vom Arbeitgeber?

In der Praxis gestatten es die meisten Unternehmen, dass die Beschäftigten auch während der Arbeitszeit das Telefon, Internet und so weiter maßvoll privat nutzen. Ansonsten gilt: Ohne besondere Erlaubnis der Vorgesetzten ist die private Nutzung von dienstlichen Geräten verboten, und zwar sowohl während der Arbeitszeit als auch während der Pausenzeiten.

Was gilt, wenn ich mein privates Smartphone benutze?

Für private Kommunikation während der Arbeitszeit braucht man immer eine Erlaubnis, auch wenn man dazu die eigenen, privaten Geräte benutzt. Schließlich handelt es sich um Arbeitszeit, und die Beschäftigten werden in dieser Zeit bezahlt. In den Pausenzeiten darf man seine privaten Geräte natürlich nutzen.

Darf man Diensthandys auch privat nutzen?

Es gelten dieselben Regelungen wie bei Computern, Festnetztelefonen und anderen dienstlichen Geräten. Insbesondere muss der Arbeitgeber die private Nutzung eines Diensthandys ausdrücklich erlauben. Ohne eine solche Erlaubnis darf das Firmenhandy ausschließlich für dienstliche Zwecke benutzt werden.

Brauche ich eine schriftliche Erlaubnis, etwa im Arbeitsvertrag, oder reicht auch ein mündliches Okay?

In der Praxis ist eine solche Erlaubnis meist über eine Betriebsvereinbarung oder Ähnliches geregelt. Gibt es nichts Schriftliches, kann die Erlaubnis aber auch in der bewussten Duldung des Arbeitgebers liegen. Ist die private Nutzung im Unternehmen also seit Jahren allgemein üblich, weiß der Chef Bescheid und duldet es, dann kann das unter Umständen ebenfalls als Einwilligung gelten.

Völlig auf der sicheren Seite sind die Mitarbeiter in solchen Fällen jedoch nicht. Kommt es zum Streit, dann müssen meist die Gerichte entscheiden, ob diese stillschweigende Duldung als Einverständnis zu werten ist oder nicht.

Wenn der Chef es erlaubt hat, wie lange darf man etwa das Internet dann privat nutzen?

Grundsätzlich muss sich die private Kommunikation im Rahmen halten, in der Regel geht es dabei um wenige Minuten pro Tag. Häufig ist das in der Erlaubnis schon relativ genau ausgestaltet, beispielsweise zehn Minuten pro Tag. Es spielen aber nicht nur die tatsächlichen Nutzungszeiten eine Rolle, sondern auch noch andere Kriterien.

Was muss ich sonst noch beachten, wenn ich während der Arbeitszeit privat surfe oder telefoniere?

Selbst wenn die private Kommunikation rein zeitlich noch im Rahmen bleibt, darf sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn jemand während eines Meetings nicht zuhört, weil er am Smartphone spielt, wegen privater Anrufe zu spät zu Besprechungen erscheint oder ständig Whatsapp-Nachrichten checkt und deshalb ein wichtiges Projekt nicht mehr termingerecht fertig bekommt.

Das Gleiche gilt, wenn man zwar seine Arbeit schafft, die Arbeit als solche aber behindert, beispielsweise weil eine Mitarbeiterin die Kundenhotline mit privaten Telefonaten blockiert.

Selbst wenn die private Kommunikation grundsätzlich erlaubt ist und auch zeitlich im Rahmen bleibt, darf der Arbeitgeber in solchen Fällen abmahnen und bei erneuten Verstößen auch kündigen. In krassen Fällen kann unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Wie viel Privatnutzung ist definitiv zu viel?

Ganz klar muss der Arbeitgeber eine exzessive Privatnutzung während der Arbeitszeit nicht tolerieren, beispielsweise wenn man insgesamt mehr als eine Arbeitswoche innerhalb von zehn Wochen im Internet surft.

Bei einer 20-Stunden-Stelle wären das also 20 Stunden innerhalb von zehn Wochen, bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das umgerechnet rund 25 Minuten pro Tag. Bei einer 40-Stunden-Woche wären das sogar 40 Stunden innerhalb von zehn Wochen, umgerechnet also etwa 50 Minuten pro Tag.

Selbst wenn die private Kommunikation grundsätzlich erlaubt ist, darf der Arbeitgeber in solchen extremen Fällen unter Umständen sofort eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

Darf der Chef meine Telefonate, E-Mails oder Internetnutzung kontrollieren?

Grundsätzlich ist eine anlasslose Totalüberwachung verboten. Der Arbeitgeber dürfte also beispielsweise keine Schnüffelsoftware auf dem Rechner installieren, um „einfach mal so“ zu prüfen, was eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den ganzen Tag macht. Trotzdem darf unter bestimmten Bedingungen kontrolliert werden.

Unter welchen Bedingungen ist eine Kontrolle möglich?

Die Einwilligung des Mitarbeiters vorausgesetzt, darf der Arbeitgeber Einblick in die Internetnutzung, E-Mails oder Telefonverbindungen nehmen, auch wenn sich darunter private Kommunikationsdaten befinden. Eine solche Einwilligung muss immer freiwillig sein. Teilweise ist sie aber auch aus praktischen Gründen sinnvoll, beispielsweise wenn die Kollegen während des Urlaubs oder bei einer Erkrankung Zugriff auf die E-Mails benötigen.

Ohne entsprechende Einwilligung hängt es vom Einzelfall ab, ob und inwieweit der Arbeitgeber die Kommunikationsdaten kontrollieren darf. Hier ist die Rechtslage unter Juristen umstritten. Beschäftigte können sich also nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber die private Kommunikation im Einzelfall wegen des Datenschutzes sowieso nicht kontrollieren darf. Im Übrigen gibt es auch kein Beweisverwertungsverbot, nur weil die Chefin oder der Chef mit der Kontrolle gegen Datenschutzvorschriften verstoßen hat. Auch wenn die Überwachung selbst also nicht rechtmäßig war, sich dabei aber herausgestellt hat, dass ein Mitarbeiter jeden Tag stundenlang privat im Internet surft, darf der Arbeitgeber ihn also im Einzelfall gegebenenfalls trotzdem kündigen.

Sobald es aber um die Aufdeckung von Straftaten geht, beispielsweise bei begründetem Diebstahlverdacht, Verdacht auf illegale Downloads oder Kinderpornografie darf der Arbeitgeber auch ohne jede Einwilligung stichprobenartig kontrollieren.

Darf ich dienstliche Aufgaben wie Telefonate oder E-Mails von meinem privaten Smartphone oder Tablet aus erledigen?

Bevor man sein privates Gerät betrieblich nutzt, muss dies unbedingt vorher mit dem Vorgesetzten abgesprochen werden. Dadurch können für das Unternehmen ja Risiken entstehen. Beispielsweise könnten über das private Gerät Viren oder andere Schadsoftware in das Unternehmen getragen werden. Ein anderes Risiko ist der Datenklau, weil viele Apps auf das Adressbuch oder andere Daten zugreifen, und darüber möglicherweise an sensible Unternehmensinterna kommen.

Wer private Geräte ohne entsprechende Erlaubnis für dienstliche Zwecke benutzt, riskiert eine Abmahnung, unter Umständen sogar die Kündigung. Sind dem Unternehmen durch eine solche unerlaubte Nutzung sogar nachweislich Schäden entstanden, drohen außerdem Schadensersatzforderungen. Allerdings darf der Arbeitgeber ein privates Gerät ohne entsprechende Einwilligung des Besitzers grundsätzlich nicht kontrollieren.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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