Berlin. Ein junger Vater verabschiedet sich ein paar Stunden früher aus der Firma, um seine Tochter von der Kita abzuholen. Wenn die Kleine abends schläft, arbeitet er diese Zeit im Homeoffice nach. Kein Problem? Von wegen!

Selbst wenn Chef und Kollegen die Sache mittragen, werden da je nach Job plötzlich Nachtzuschläge fällig. Und am nächsten Morgen verstößt der Vater gegen das Arbeitszeitgesetz, das elf Stunden „ununterbrochene Ruhezeit“ verlangt …

Starre Vorgaben zur Arbeitszeit dürfen etwas aufgeweicht werden

Dass manche Vorschriften nicht mehr zu flexiblen Beschäftigten mit Smartphone und Tablet passen, hat man im Arbeitsministerium verstanden. Gut eineinhalb Jahre lang ist an Konzepten fürs „Arbeiten 4.0“ geschraubt worden, mit breiter Beteiligung von Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft. Das von Ministerin Andrea Nahles jetzt präsentierte „Weißbuch“, eine Art politisches Grundsatzpapier, hat über 200 Seiten (Download unter bmas.de). Für Industrie-Beschäftigte interessant:

  • Acht-Stunden-Tag. Die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeits- und Ruhezeit dürfen aufgeweicht werden. Allerdings nur per Tarifvertrag, mit Betriebsvereinbarung – und wenn die Betroffenen zustimmen. Ergebnisse einer zweijährigen Testphase sollen „gegebenenfalls in dauerhafte Regelungen“ münden. Nahles: „Ich möchte den Sozialpartnern ermöglichen, in der betrieblichen Praxis auszuprobieren, ob mehr Flexibilität und Schutz vor Überlastung zusammengehen.“ Dass tarifgebundene Firmen bevorzugt werden (wie schon bei Zeitarbeit und Betriebsrente), ist kein Zufall: Die Ministerin will so die Tarifbindung im Lande stärken.
  • Teilzeit. Wer im Job kürzertreten will, soll künftig automatisch wieder zur früheren Wochenarbeitszeit zurückkehren dürfen. So ein Anspruch auf „befristete Teilzeitarbeit“ ist schon im Koalitionsvertrag vorgesehen – und wird jetzt tatsächlich Thema im Kabinett.
  • Weiterbildung. Die Digitalisierung macht lebenslanges Lernen noch wichtiger. Nahles möchte daher die Arbeitslosenversicherung „schrittweise“ zu einer „Arbeitsversicherung“ ausbauen, die dann sozusagen vorbeugend allen Beschäftigten bei ihrer persönlichen Weiterbildung unter die Arme greifen könnte. „Perspektivisch“, heißt es im Weißbuch, „wird ein Recht auf Weiterbildung angestrebt.“

Mehr Flexibilität erst mal nur jahrelang testen – und zugleich die Betriebe mit noch schärferen Vorgaben etwa bei der Teilzeit einengen? Da jubelt in der Wirtschaft niemand. „Die Modernisierung unserer Arbeitszeitordnung ist längst überfällig“, betont Ingo Kramer, Präsident des Arbeitgeberdachverbands BDA. Die deutschen Regeln seien „für die digitale Arbeitswelt zu starr“, mehr Flexibilität sei „im Interesse der Unternehmen und hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch der Arbeitnehmer“. Kramer mahnt „zügige Reformen“ an – und warnt zugleich vor „neuen Belastungen durch zusätzliche bürokratische Regelungen“.

Arbeitsrecht: Das ist die Rechtslage

  • Seit fast 100 Jahren hat er sich kaum verändert: der deutsche Acht-Stunden-Tag. Laut Arbeitszeitgesetz „darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten“. Das Gesetz gilt nicht für leitende Angestellte, auch nicht für bestimmte Berufsgruppen wie etwa Pfarrer.
  • Maximal zehn Stunden im Job sind nur vorübergehend erlaubt: Die acht Stunden pro Werktag (inklusive Samstag) dürfen im Schnitt von wahlweise sechs Monaten oder 24  Wochen nicht überschritten werden.
  • Außerdem muss normalerweise „eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden“ gewährt sein. Ob das kurze Checken beruflicher Mails oder ein Anruf am Feierabend schon dazu führen, dass diese Elf-Stunden-Frist von Neuem beginnt, ist juristisch umstritten.
  • Die EU-Richtlinie, die den Rahmen für den deutschen Gesetzgeber absteckt, regelt ebenfalls eine „Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum“. Ausnahmen wären aber möglich – etwa für „Industriezweige, in denen der Arbeitsprozess aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann“ oder durch Vereinbarungen der Tarifparteien. Im deutschen Recht sind diese Ausnahmeregeln nicht vollständig wiederzufinden.
  • Eine Grenze der täglichen Arbeit gibt die EU nicht vor, lediglich eine „wöchentliche Höchstarbeitszeit“: Im Schnitt dürfen „pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden“ nicht überschritten werden. Unser Acht-Stunden-Tag schränkt die Betriebe also stärker ein, als europaweit für nötig erachtet wird.