Womit sich Gerichte hierzulande beschäftigen müssen. Der Bundesfinanzhof durfte unlängst ausklamüsern, was ein ordentliches Frühstück ausmacht. Und legte fest: Unbelegte Backwaren plus Heißgetränk sind KEIN Frühstück!

Eine Firma aus dem Westfälischen hatte den Beschäftigten allmorgendlich trockene Brötchen samt Kaffee hingestellt. Kostenlos, weil gut fürs Betriebsklima, und hungrig kann ja keiner vernünftig arbeiten. Die Angestellten langten zu. Das Finanzamt aber hielt flugs die Hand auf: geldwerter Vorteil! Steuerpflichtig! Das Ganze begab sich 2011, jetzt das Urteil: Um als (zu versteuerndes) Frühstück zu gelten, brauchen Brötchen – Belag! Fehlt der, ist ein Brötchen vom Boss einfach nur nett. Und steuerfrei.

Man lernt: Unser Steuerrecht ist so kompliziert, dass man jahrelang vor Gericht zanken muss, bis man weiß, was ein Frühstück ist. Und will ein Betrieb den Kollegen was Gutes tun, muss er mit Bürokraten-Mecker rechnen.

Ob der Betrieb wieder Gebäck auslegt, ist übrigens nicht überliefert. Vielleicht zögert er, aus Angst, dass am Ende noch einer Wurst mitbringt …