Leipzig. Städtische Fahrverbote für Diesel-Autos: Schon die Diskussion hat Folgen – etwa für die Preise von Gebrauchten. Könnten betroffene Fahrer auf Geld vom Staat hoffen? Darüber sprach AKTIV mit Sebastian Schmuck. Der promovierte Verwaltungsrechtler ist Mitglied im Verfassungsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins.

Aus Sicht des Handwerks, das typischerweise Diesel fährt, kämen örtliche Fahrverbote einer Enteignung gleich. Wären daher also Entschädigungen geboten?

Nein. Als Enteignung gilt, wenn jemandem eine Eigentumsposition entzogen wird und dies zugleich der Güterbeschaffung des Staates dient. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Atomausstieg klargestellt. Fahrverbote ändern aber nichts an den Eigentumsverhältnissen.

Aber solche Verbote würden doch den Wert von privatem Eigentum verringern?

Aus der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit kann sich ein Wertverlust ergeben. Aber der wäre wohl hinzunehmen, nur in extremen Fällen könnten Ausgleichszahlungen geboten sein. Das Grundgesetz schützt zwar das Eigentum an sich, nicht aber seinen Wert.

Der Gesetzgeber hat also weitgehende Möglichkeiten?

Ja, zumal es um den Schutz der Gesundheit geht. Als normaler Autofahrer hat man keinen Vertrauensschutz, dass die alten Regeln weiter gelten. Für Betriebe, die tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären, dürfte es aber Ausnahmegenehmigungen geben. Das lässt sich aus Urteilen zu roten und gelben Umweltplaketten schließen.

Extremes Beispiel aus der juristischen Praxis?

Was sicherlich ein Grenzfall war: Im fränkischen Rothenburg ob der Tauber wurde den Pferdekutschen für Touristen die Einfahrt in die historische Altstadt verboten. Die Fuhrwerker hatten sofort erhebliche Einbußen und haben gegen das Verbot der Stadt geklagt – aber ohne Erfolg.