Wege zur Firma entfallen und zur Not kann zwischendurch auch mal eingekauft werden. Solche und weitere Vorteile machen mobiles Arbeiten oder Arbeiten von zu Hause aus, auch „Telearbeit“ genannt, immer beliebter. Schon vier von zehn Unternehmen lassen laut Branchenverband Bitkom ihre Mitarbeiter ganz oder teilweise von daheim aus arbeiten. Das verlangt jedoch jeder Seite einiges ab: Vertrauen beim Arbeitgeber und Selbstorganisation beim Arbeitnehmer.
Zwei verschiedene Dinge: Mobiles Arbeiten und Homeoffice
Den Unterschied erklärt David Beitz, Arbeitsrechtsexperte beim Arbeitgeberverband Gesamtmetall: Das Homeoffice ist ein fest installierter Arbeitsplatz zu Hause. Der Arbeitgeber stellt dafür die Ausrüstung wie Computer und eventuell sogar das Mobiliar. Der Arbeitnehmer muss an diesem Arbeitsplatz erreichbar sein und arbeiten.
Es gilt zudem das Arbeitsschutz- und Arbeitsstättenrecht. Der Arbeitgeber prüft also auch, ob das Homeoffice den arbeitsschutzrechtlichen Standards entspricht. In Zeiten von Smartphones und Laptops wird aber auch zunehmend mobil gearbeitet. Wesentlicher Unterschied zwischen mobiler Arbeit und Homeoffice: Bei erstgenannter Tätigkeit gibt es lediglich einen Arbeitsauftrag. Wo und wann dieser erfüllt wird, ist egal. Da kann auch das Café zum Büro werden.
Gibt es ein Recht auf mobiles Arbeiten oder Homeoffice?
Ein eindeutiges Nein vom Experten Beitz! Aber viele Arbeitgeber bieten es als Zusatzleistung an. Schließlich fallen Anfahrtswege zur Firma weg, es bleibt mehr Zeit für Freizeit und Familie. Manchmal wird dieser Vorteil nur jungen Eltern oder Angehörigen von Pflegebedürftigen gewährt. Möglich ist auch eine Zwischenlösung: Dann wird nur an einigen Tagen in der Woche mobil oder im Homeoffice gearbeitet.
Betretungsrecht des Arbeitgebers zur Gewährleistung von Arbeits- und Datenschutz
Da der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz sorgen muss und auch die Computer-Software den betrieblichen Anforderungen etwa an den Datenschutz zu entsprechen hat, wird im Regelfall ein Betretungsrecht im Arbeitsvertrag vereinbart. Beitz: Es ist also eine Erlaubnis des Arbeitnehmers nötig, dass seine Wohnung betreten werden darf. In der Praxis ist das aber kein Problem. Schließlich zwingt etwa kein Betrieb seinen Arbeitnehmern Homeoffice auf.
Beschäftigte sind auch zu Hause unfallversichert
Das ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich, erklärt Beitz. Laut Bundessozialgericht besteht zum Beispiel kein Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer sich in der Küche etwas zu trinken holt und dabei stürzt (5.7.2016, B 2 U 5/15 R). Denn es handelt sich bei der Nahrungsaufnahme nicht um eine versicherte berufsbezogene Tätigkeit, sondern um ein „eigenwirtschaftliches Interesse“. Passiert etwas, wenn sich der Arbeitnehmer eine Druckerpatrone holt, handelt es sich hingegen um eine dienstliche Tätigkeit und damit um einen versicherten Arbeitsunfall. Die Abgrenzung ist im Einzelfall aber schwierig.
Arbeitszeit und Gefährdungsbeurteilung: Auch mobiles Arbeiten unterliegt dem Arbeitsschutz
Beim mobilen Arbeiten gilt grundsätzlich der gesetzliche Arbeitsschutz. Der Arbeitnehmer ist allerdings der Kontrolle des Arbeitgebers weitestgehend entzogen, gibt Beitz zu Bedenken. Das mobile Arbeiten kann deshalb gewisse Gefahren bergen: Wer stundenlang auf der Couch eines Cafés vor einem kleinen Tablet kauert, kann Fehlhaltungen entwickeln. Eine Gefährdungsbeurteilung des „mobilen Arbeitsplatzes“ gibt es nicht.
Aber der Chef sollte die mobile Arbeit prüfen und den Mitarbeitern auf solche Gefahren hinweisen. Gerade bei mobiler Arbeit ist die richtige Unterweisung wichtig. Das gilt auch für die Gefahr des uferlosen Arbeitens: Fest definierte Anwesenheits- und Erreichbarkeitszeiten wie im Homeoffice gibt es beim mobilen Arbeiten mitunter nicht. Dennoch gilt auch hier das Arbeitszeitgesetz, wonach werktags in der Regel nicht mehr als acht Stunden gearbeitet werden darf und dazwischen eine Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten ist.
Wer im Homeoffice arbeitet, sollte Kontakt zu Kollegen halten
Etwa durch die regelmäßige Teilnahme an Telefon- oder Videokonferenzen, rät Experte Beitz. Auch sollte der Betrieb darauf achten, dass die Mitarbeiter an Betriebsfeiern und Ausflügen teilnehmen. Gerade das mobile Arbeiten ist für viele ein Novum, beide Seiten sollten verantwortlich damit umgehen.
Steuerliche Absetzbarkeit: Ein Arbeitsecke reicht nicht
Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe, kennt sich da aus. Wer beim Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz hat und trotzdem nur einen Teil seines Berufslebens im Homeoffice verbringt, kann die Kosten für das Arbeitszimmer nur bis zu einer Höhe von maximal 1.250 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Von dieser Regelung profitieren zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter oder Lehrer.
Wer komplett von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten für das Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen. Das Zimmer muss dann aber den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmachen. Der Job darf nicht woanders ausgeübt werden. Voraussetzung für eine steuerliche Absetzbarkeit ist in jedem Fall, dass das Arbeitszimmer wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer ist also nicht absetzbar! Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (27.7.2015, GrS 1/14).
Kosten sind absetzbar – entweder ganz oder aber anteilig
Die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers (Schreibtisch, Regal und Stuhl) können in voller Höhe geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber das Material nicht zur Verfügung stellt, erklärt Georgiadis. Das gilt auch für die Renovierung des Homeoffice. Die Mietkosten und die Nebenkosten für Strom, Heizung und Müllabfuhr können anteilig gemäß der Größe des Arbeitszimmers abgesetzt werden. Hier muss ein bisschen gerechnet werden. Macht ein Arbeitszimmer zum Beispiel 8 Prozent der gesamten Wohnfläche aus, dürfen auch nur 8 Prozent der Nebenkosten in der Steuererklärung angegeben werden. Handelt es sich um Wohneigentum, können anteilig auch die Kosten für Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, Grundbesitzabgaben und Darlehenszinsen abgesetzt werden.
Kundenverkehr im Homeoffice – Vermieter muss zustimmen
Ist mit dem Homeoffice Kundenverkehr oder Lärm verbunden, muss man als Vermieter um Zustimmung bitten, so die Auskunft vom Deutschen Mieterbund. Wenn der Mieter aber nur allein an seinem Schreibtisch arbeitet, braucht er keine Erlaubnis einzuholen. Sind bauliche Veränderungen für das Homeoffice geplant, werden etwa Wände abgebrochen oder neue eingezogen, muss der Vermieter jedoch unbedingt eingeschaltet werden.
Nach seinem Germanistik-Studium in Siegen und Köln arbeitete Tobias Christ als Redakteur und Pauschalist bei Tageszeitungen wie der „Siegener Zeitung“ oder dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Derzeit schreibt er als freier Journalist Beiträge für Print- oder Onlinemedien. Für aktiv recherchiert er vor allem Ratgeberartikel, etwa rund um die Themen Mobilität und Arbeitsrecht. Privat wandert der Kölner gern oder treibt sich auf Oldtimermessen herum.
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