Nicht jeder wird zukünftig eine Rente in der Höhe erhalten, mit der er auch im Ruhestand seinen Lebensstandard aufrechterhalten kann – oft einfach, weil während des Arbeitslebens nicht genügend Beiträge eingezahlt wurden. Dann kann man entweder zusätzlich privat vorsorgen – oder unter Umständen freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen.

In etlichen Fällen lässt sich so ein Rentenanspruch begründen oder erhöhen. „Grundsätzlich kann jeder Bürger ab 16 Jahren, der nicht in der Rentenkasse pflichtversichert ist, freiwillige Rentenbeiträge leisten“, erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Auch Pflichtversicherte können zusätzlich Vorsorge betreiben

In diese Gruppe fällt zum Beispiel, wer nicht oder nicht mehr berufstätig ist, oder als Freiberufler nicht der Versicherungspflicht unterliegt.

Wer bereits „ganz normal“ Pflichtbeiträge zahlt, kann diese an sich grundsätzlich nicht auf eigene Faust aufstocken, um später ein höheres Ruhestandsgeld zu bekommen. Allerdings können auch Pflichtversicherte in manchen Fällen zusätzliche Rentenbeiträge leisten. Das gilt zum Beispiel für Beschäftigte ab 50, die planen, vorzeitig in Ruhestand zu gehen.

Durch freiwillige Sonderzahlungen können sie die sonst fälligen Abschläge der Altersrente vermeiden – oder die Rente erhöhen. 

Darüber hinaus sind freiwillig entrichtete Rentenbeiträge insbesondere für Menschen interessant, die nur für kurze Zeit pflichtversichert waren. Aber auch andere Personenkreise haben die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu zahlen.  

Kurze Versicherungszeit: Da lohnt es sich oft, freiwillig aufzustocken

Dies betrifft etwa viele ältere Frauen, die durch jahrelange Familienarbeit kaum berufstätig waren. Dazu muss man wissen: Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben Versicherte nur, wenn sie wenigstens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Wer diese Mindestversicherungszeit – bei der Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten mitberücksichtigt werden – nicht erfüllt, erhält im Ruhestand keine eigene Rente.

Auch bereits geleistete Einzahlungen aus einer kürzeren Berufstätigkeit können so ersatzlos verloren gehen! Deshalb können freiwillige Beiträge hier oft besonders lohnend sein. „Durch sie können die sogenannten Wartezeiten erfüllt werden“, erklärt Sennewald. „Wem beispielsweise nur ein oder zwei Beitragsjahre zur Mindestversicherungszeit fehlen, kann sich eine eigene Rente sichern, wenn er für die noch fehlenden Monate freiwillige Beiträge zahlt.“

So kann beispielsweise eine Frau, die sich vorwiegend um die Familie gekümmert hat und auf deren Rentenkonto daher nur drei Jahre Kindererziehungszeit verbucht sind, für die fehlenden zwei Jahre den Mindestbeitrag von aktuell 83,70 Euro pro Monat an die Rentenkasse zahlen: Für die insgesamt rund 2.000 Euro bekommt sie später eine eigene Rente. Schon nach nur gut anderthalb Jahren Rentenbezug hat sich diese freiwillige Einzahlung schon amortisiert!  Hier gibt es weitere Infos über die Mütterrente.

Ausbildungszeit: Entstandene Lücken kann man schließen

Auch wer Lücken in seinem Rentenkonto aufgrund seiner schulischen oder einer Hochschulausbildung hat, kann diese eventuell noch schließen, indem er freiwillige Beiträge nachzahlt. Das geht aber nur bis zum 45. Lebensjahr! Hier kommen etwa Zahlungen für die Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr in Betracht, wenn der Betreffende zu dem Zeitpunkt noch Schüler war, oder wenn jemand nach seinem 17. Geburtstag länger als acht Jahre eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat.

Frührentner: Wer freiwillig zahlt, bekommt im regulären Rentenalter mehr Geld

Frührentner können ebenfalls von freiwilligen Einzahlungen profitieren. „Damit erhöhen sie zwar nicht ihre aktuellen Bezüge, weil sich die freiwilligen Beiträge nur auf die Höhe der Regelaltersrente auswirken. Sie bekommen aber dementsprechend ab dem regulären Rentenalter mehr Geld“, erklärt die Expertin.

Das gilt im Prinzip auch für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Aber gerade diese sollten sich vor einer Zahlung von freiwilligen Beiträgen gründlich beraten lassen. „Denn bei Versicherten mit einer sehr langen Zurechnungszeit in ihrer Rente wegen Erwerbsminderung können sich die Einzahlungen nur gering oder gar nicht auf die Höhe der späteren Altersrente auswirken“, so Sennewald – damit wäre dann gutes Geld verschenkt.

Selbstständige: Entweder freiwillig versichern oder Antrag auf Versicherungspflicht stellen

Last but not least dürfen auch Selbstständige, die nicht schon kraft Gesetzes pflichtversichert sind, in die Rentenkasse einzahlen. Dafür können sie sich zwischen der freiwilligen Versicherung und der Versicherungspflicht auf Antrag entscheiden. Bei der Antragspflichtversicherung zahlen sie den einheitlichen Regelbeitrag von derzeit 592 Euro monatlich in West- und 560 Euro in Ostdeutschland.

Es ist aber auch möglich, einkommensabhängige Beiträge zu zahlen. Aber Achtung: Die Versicherungspflicht auf Antrag endet erst wieder mit Beendigung der selbstständigen Tätigkeit. Generell gilt: „Freiwillige Beiträge können nur für das laufende Kalenderjahr entrichtet werden. Lediglich bis zum 31. März kann noch für das vorangegangene Jahr gezahlt werden. Weiter zurückliegende Lücken lassen sich damit also nicht schließen“, so die Expertin. Fürs Jahr 2020 kann man solche Beiträge bis Ende März 2021 entrichten.

Das bedeutet, dass beispielsweise Frauen die Beiträge für an ihrer Wartezeit fehlende Jahre rechtzeitig vor dem Regelrentenalter überweisen müssen, um die Wartezeit aufzufüllen: Wem zwei Jahre fehlen, der muss spätestens die letzten beiden Jahre vor Rentenalter nutzen, um hierfür die Beiträge zu zahlen.

Jeder Fall sollte einzeln geprüft werden

Ob sich die freiwillige Zahlung von Beiträgen lohnt, muss immer im Einzelfall entschieden werden. In vielen Fällen rentiert sich eine solche Zahlung. Und grundsätzlich wirken sich natürlich alle geleisteten Beiträge rentensteigernd aus – aber ob sich die Investition rechnet, hängt vor allem davon ab, wie lange man noch als Rentner lebt.

Wer den Mindestbeitrag zahlt, erhöht damit aktuell seinen Rentenanspruch monatlich um etwa 4,40 Euro. So bekommt man den Mindestbetrag von 1.004,40 Euro jährlich nach spätestens 19 Jahren wieder herein. Das ist eine lange Zeit, aber: Auch eventuelle Hinterbliebenenrenten würden ja etwas höher ausfallen als ohne die freiwillig gezahlten Beiträge. Und nicht eingerechnet ist hier die jährliche Rentenanpassung, wodurch sich die Rente normalerweise regelmäßig erhöht.

Wie oft und in welcher Höhe freiwillig Beiträge geleistet werden sollen, kann jeder selbst festlegen. „Zwischen dem derzeitigen Mindestsatz von 83,70 Euro und dem derzeitigen Höchstsatz von 1.283,40 Euro pro Monat ist jeder Betrag möglich“, sagt Sennewald. Man kann die freiwilligen Beiträge monatlich oder auch auf einen Schlag zahlen. Da sich diese Vorsorgeaufwendungen steuerlich bis zu einer bestimmten Grenze geltend machen lassen, sollte hier genau geprüft werden, welche Lösung im individuellen Fall ratsam ist.

Schon daher ist es wichtig, sich ausführlich beraten zu lassen, am besten mit einer Probeberechnung, wie sie etwa die Rentenberatungsstellen bieten. Weitere Infos gibt es in einer kostenlosen Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.

Leserfrage

Gesetzliche Rente: Wie werden meine Beiträge eigentlich später bewertet?

Eike W. aus Langen im Emsland: Ich habe eine Frage zur Berechnung der späteren Rente. Werden da die Beiträge, die ich mit 25 Jahren gezahlt habe, anders gewichtet als die Beiträge, die zum Beispiel mit 60 Jahren gezahlt werden? Abgesehen von der längeren Verzinsung.

aktiv: Das ist eine ganz wichtige Frage, die wir daher gerne ausführlicher beantworten. Zunächst muss man wissen: Eine „Verzinsung“ gibt es bei der gesetzlichen Rente gar nicht (das Geld wird ja nicht angelegt). Wohl aber wird der Rentenwert regelmäßig erhöht, meistens steigt er jedes Jahr in etwa im Gleichklang mit den Löhnen.

Dieser Rentenwert ist genau das, was ein Entgeltpunkt aktuell in Euro und Cent bringt. Entgeltpunkte sammelt man während des ganzes Berufslebens. Einfache Grundregel: Verdient man in einem Kalenderjahr genauso viel wie der Durchschnitt aller Versicherten, gibt es dafür genau einen Entgeltpunkt für die spätere Rente. Verdient man genau die Hälfte, gibt es entsprechend 0,5  Punkte auf dem Rentenkonto – und so weiter. Verdient man mehr als das Durchschnittseinkommen, gibt es mehr als einen Entgeltpunkt, allerdings ist das durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben gedeckelt.

Aus dieser Grundregel ergibt sich, dass die persönliche Arbeit immer gleich bewertet wird: nämlich immer im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst des jeweiligen Jahres. Wer 40 Jahre lang genau durchschnittlich verdient, hat genau 40 Rentenpunkte. Das Alter zum Zeitpunkt der Beitragszahlung spielt also gar keine Rolle!

Es gibt aber ein paar Ausnahmen, etwa im Fall eines Wechsels zwischen west- und ostdeutschen Bundesländern  (bis 2024 gelten da bei der Rente ja noch unterschiedliche Werte).

Für 2020 liegt der Durchschnittsverdienst übrigens bei 40.551  Euro, wie uns die Deutsche Rentenversicherung Bund mitteilt. Das ist ein vorläufiger, geschätzter Wert, der notwendig ist, um laufende oder in Kürze beginnende Renten berechnen zu können.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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