Pflege neben dem Job – manchmal ist das einfach nicht zu schaffen. Im Akutfall, etwa nach einem Schlaganfall, ist das vielleicht kurzfristig noch mit dem Job zu vereinbaren, doch danach muss es natürlich irgendwie weitergehen.

Vielen hilft es schon, vorübergehend die Stunden zu reduzieren. Ist die Pflege neben dem Job aber absolut nicht zu schaffen, ist eine Auszeit oft die richtige Lösung.

Für welche Angehörigen gilt das Gesetz?

Es gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen. Das Gesetz benennt folgende Personen als nahe Angehörige:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Partner unverheirateter Paare in eheähnlicher Gemeinschaft
  • Geschwister und deren jeweilige Ehepartner / eingetragene Lebenspartner
  • Geschwister des Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners sowie auch deren jeweilige Ehepartner / eingetragene Lebenspartner
  • Kinder (auch Adoptiv- oder Pflegekinder) sowie Kinder des Ehepartners / eingetragenen Lebenspartners
  • Enkelkinder und Schwiegerkinder

Beschäftigte können für Angehörige freinehmen: Maximal bis zu sechs Monate

Dazu muss man heutzutage nicht mehr kündigen! Der Sozialstaat ermöglicht eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, um pflegebedürftige Angehörige zu versorgen. Grundlage für diese Auszeit ist das Pflegezeitgesetz. Demnach kann man maximal bis zu sechs Monate lang komplett freinehmen.

Einen Anspruch auf eine solche Auszeit haben alle Arbeitnehmer von Unternehmen mit mindestens 16 Beschäftigten. Während der Freistellung besteht Kündigungsschutz. Der Urlaubsanspruch darf jedoch anteilig entsprechend gekürzt werden. In kleineren Firmen gibt es keinen solchen Rechtsanspruch. Das Unternehmen kann dem Mitarbeiter aber entgegenkommen und ihn freiwillig freistellen. Dann gelten die gesetzlichen Regelungen jedoch nicht, sondern man muss sich individuell mit dem Arbeitgeber einigen.

Wer kann sich für die Pflege freistellen lassen?

Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Angehörige tatsächlich pflegebedürftig ist. Das bedeutet, dass er mindestens Pflegegrad eins hat. Dies muss man gegenüber dem Arbeitgeber durch eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachweisen.

Endet die Pflegebedürftigkeit, weil der Angehörige sich wieder erholt oder auch, weil er stirbt, endet die Freistellung vier Wochen später und man geht dann wieder normal zur Arbeit.

Pflege bedeutet Betreuung im eigenen Haushalt oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen

Man muss den Pflegebedürftigen auch tatsächlich selbst versorgen, und zwar in „häuslicher Umgebung“. In der Praxis bedeutet das, dass man den Hilfsbedürftigen entweder in den eigenen Haushalt aufnimmt oder aber in dessen Wohnung pflegen muss. Eine Entlastung durch einen Pflegedienst oder kurzfristige Krankenhausaufenthalte sind dabei nach Angaben des Bundesfamilienministeriums kein Problem.

Zieht der Pflegebedürftige jedoch dauerhaft in ein Heim, endet die Freistellung vier Wochen nach dem Umzug. Ausnahme: Bei pflegebedürftigen Minderjährigen gibt es die Freistellung auch dann, wenn sie dauerhaft außerhalb des Haushalts versorgt werden, beispielsweise in einer (Spezial)Klinik.

Antrag auf Pflegezeit: Die Auszeit muss dem Arbeitgeber fristgerecht angekündigt werden

Die Freistellung muss man dem Unternehmen mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich ankündigen. Dabei muss man dem Arbeitgeber auch mitteilen, bis zu welchem Endtermin man zu Hause bleiben möchte. Diese Planung ist verbindlich. Will man vorzeitig wieder in den Job zurückkehren, geht das nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Wer die sechs Monate noch nicht komplett ausgenutzt hat, kann ebenfalls nur verlängern, wenn der Chef damit einverstanden ist. Ausnahme: Das Unternehmen muss die Verlängerung akzeptieren, wenn man die Pflege unerwartet weiter selbst übernehmen muss, weil die eigentlich dafür eingeplante Person ausfällt.

Anspruch auf Pflegezeit: Die Zeiten können nicht auf andere Personen übertragen werden

Für jeden pflegebedürftigen Angehörigen kann man sich genau einmal freistellen lassen, also zuerst bis zu sechs Monate für die Mutter und anschließend bis zu sechs Monate für den Vater. Unterbrechungen der Freistellung sind nicht möglich.

Auch wenn man die sechs Monate nicht vollständig ausgenutzt hat, ist der Anspruch also anschließend verbraucht. Die Zeiten können auch nicht übertragen werden. Es ist also nicht möglich, bei der Mutter nur drei Monate zu nehmen und dafür beim Vater neun Monate.

Jeder Arbeitnehmer hat einen eigenständigen Freistellungsanspruch auf die vollen sechs Monate. Es könnten also beispielsweise sowohl der Sohn als auch die Tochter jeweils bis zu sechs Monate freinehmen, um den kranken Vater zu versorgen. Dabei ist es egal, ob die beiden Kinder ihre Freistellung gleichzeitig oder nacheinander nehmen.

Finanzielle Absicherung in der Pflegezeit: Anspruch auf zinslosen Kredit

Während der Freistellung gibt es kein Gehalt. Vorsicht! Dadurch werden auch keine Krankenkassenbeiträge mehr bezahlt – deshalb sollte man unbedingt mit der Krankenkasse den Versicherungsschutz klären.

Um die finanziellen Einbußen abzufedern, kann man für die Zeit der Freistellung einen zinslosen Kredit bekommen, den man beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen kann. Auf dieses Geld hat man einen Rechtsanspruch. Es gibt also keine Bonitätsprüfung oder ähnliches, aber man muss das Darlehen natürlich zurückzahlen.

Besonderer Fall: Sterbende Angehörige

Liegen nahe Angehörige im Sterben, kann man sich für bis zu drei Monate freistellen lassen, um einen geliebten Menschen in seinen letzten Lebenstagen zu begleiten. In diesem Fall ist es nicht notwendig, dass der Sterbende zu Hause versorgt wird. Er darf also auch in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung leben.

Auch ein Pflegegrad ist bei Sterbenden nicht notwendig. Man muss dem Arbeitgeber aber eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung des Angehörigen vorlegen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Unternehmen mindestens 16 Mitarbeiter hat und die Freistellung mindestens zehn Tage vorher angekündigt wird.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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