Viele erinnern sich auch heute noch an den einstigen illustren Schalke-Manager Rudi Assauer. Selbst jetzt kommt er noch in den Schlagzeilen vor, obwohl er bereits 2019 – an Alzheimer leidend – verstorben ist. Grund dafür ist eine Schlammschlacht, die seine beiden Töchter um sein Erbe seither miteinander austragen. Von seinem Millionenvermögen soll kaum noch etwas da sein, so gibt es eine der beiden an, die ihren Vater jahrelang gepflegt hat. Sie und weitere Beteiligte hatten weitreichende Vollmachten. Die andere Tochter wirft ihr und den anderen Bevollmächtigten vor, sich am Vermögen des Vaters vergriffen zu haben. Wie die Auseinandersetzung endet, wird vor Gericht entschieden.
Erbschleicherei kommt aber nicht nur bei sehr vermögenden Familien vor, sondern auch in ganz „normalen“. Da versuchen etwa fürsorgliche Verwandte, sich rechtzeitig Omas Häuschen zu sichern, oder bekommen für erbrachte Hilfeleistungen großzügige Entschädigungen vom Sparbuch. Doch wann kann man da eigentlich von Erbschleicherei sprechen und wann ist die Zuwendung für die geleistete Fürsorge verdient und somit nicht zu beanstanden?
Erbschleicherei ist kein Straftatbestand
Zunächst einmal: „Ein Straftatbestand ist Erbschleicherei nicht“, sagt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg. Auch im Erbrecht ist das Thema Erbschleicherei nicht geregelt. Allgemein versteht man unter einem Erbschleicher jemanden, dem es gelingt, sich durch Manipulation oder Täuschung des Erblassers auf widerrechtliche und unmoralische Weise als Erbe einsetzen zu lassen. Das müssen nicht zwangsläufig immer Fremde, sondern können auch Familienmitglieder sein, zum Beispiel wenn unter mehreren Geschwistern es eines schafft, in besonderer Höhe begünstigt zu werden.
Dass es der von den übrigen Erben unerwartet hoch Bedachte von vornherein nur aufs Geld abgesehen hatte, ist im Nachhinein allerdings oft schwer zu nachzuweisen. Zudem hat jeder das Recht, seine Erben nach eigenem Wunsch auszuwählen und dabei von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen: „Das fällt unter die gesetzliche Testierfreiheit“, so der Experte. Grundsätzlich steht es Erblassern also zu, auch Fremde zu bedenken, oder unter Geschwistern einen Alleinerben zu bestimmen, anstatt allen das Gleiche zuzugestehen. Den anderen Erben bleibt dann immerhin oft der Anspruch auf ihren Pflichtteil. Mehr über den erblichen Pflichtteil, gibt es auf aktiv-online.de.
Man sollte Vorsorge treffen, damit Betrüger sich nicht bereichern können
Umso entscheidender ist es deshalb, bereits im Vorfeld Vorkehrungen zu treffen, damit potenzielle Erbschleicher erst gar keine Chance haben, sich zu bereichern. Besonders wichtig ist es, im regelmäßigen Kontakt mit dem Senior oder der Seniorin der Familie zu bleiben: „Wenn ein enges und vertrauensvolles Verhältnis in der Familie besteht, haben es Außenstehende schwerer, sich dazwischenzudrängen.“
Denn oft versuchten die Betrüger, das betagte Familienmitglied von den Verwandten zu isolieren und Kontakte zu unterbinden, berichtet Bittler. So verschaffen sie sich eine besondere Vertrauensstellung. Gerade einsame Menschen können hier schnell zum Opfer werden. Wenn es den vermeintlich fürsorglichen Bekannten dann noch gelingt, eine Vorsorgevollmacht zu erlangen, mit der sie nach eigenem Belieben schalten und walten können, können sie sich bereits zu Lebzeiten am Vermögen des betagten Familienmitglieds bedienen.
Zwar sehen solche Vollmachten in der Regel vor, dass der Bevollmächtigte keine Geschäfte zu seinen eigenen Gunsten ausführen darf – etwa sich selbst Geld überweisen. Aber diese Vorschrift nach Paragraf 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lässt sich zum einen in der Vollmacht selbst ausschließen. Zum anderen können die Erbschleicher das Geld stattdessen auch Dritten zukommen lassen, die mit ihnen unter einer Decke stecken. So ist womöglich gar nicht mehr viel übrig, wenn der Erbfall dann tatsächlich eintritt.
Testamentarische Regelungen helfen, eine spätere Änderung der Erbfolge auszuschließen
Manche Erbschleicher oder Erbschleicherinnen gehen sogar noch weiter und legen es darauf an, den Erblasser zu heiraten, berichtet Bittler aus der Praxis. So kommen sie in den Status der gesetzlichen Erben mit allen Vorteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich Erbschleicher adoptieren lassen – auch das kommt vor. In solchen Fällen haben die geschädigten Erben kaum noch eine Handhabe.
Auf der sicheren Seite ist deshalb, wer bereits im Voraus testamentarische Regelungen trifft, die eine spätere Änderung der Erbfolge ausschließen. Das geht etwa bei Verheirateten mit einem Berliner Testament, mit dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben. Es hat bindende Wirkung auch für den länger lebenden Ehegatten, erklärt Bittler: „Änderungen zugunsten Dritter sind dann nur möglich, wenn sich die Ehegatten gegenseitig dieses Recht zuvor eingeräumt haben.“ Was man über das Berliner Testament wissen sollte, steht auf aktiv-online. Ein Erbvertrag kann ebenfalls später nicht mehr einseitig geändert werden. In solchen Vereinbarungen lassen sich auch Regelungen für den Fall einer späteren erneuten Heirat des hinterbliebenen Ehepartners treffen, sodass zumindest der Erbteil des vorher verstorbenen Ehegatten gesichert ist.
Haben die Hinterbliebenen nach dem Tod des Angehörigen den Verdacht, dass beispielsweise der so hilfsbereite Bekannte in die eigene Tasche gewirtschaftet hat, sollten sie sich die Belege über sein wirtschaftliches Handeln zeigen lassen: „Hatte der Betreffende eine Vollmacht, ist er verpflichtet, über seine Aktionen Rechenschaft abzulegen“, sagt Bittler. Schenkungen könnten dann eventuell zurückverlangt werden.
Das Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser nicht mehr testierfähig war
Damit Erbschleicher nicht einfach ein Testament verschwinden lassen oder manipulieren können, sollte es außerdem beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Was man beim Schreiben eines Testaments beachten muss, steht auf aktiv-online.de. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und wird ebenfalls beim Nachlassgericht aufbewahrt. Taucht dann plötzlich ein jüngerer Letzter Wille auf, ist das originale Dokument zumindest noch vorhanden. Gegebenenfalls kann das jüngere Dokument angefochten werden. Bittler: „Außerdem sollte geprüft werden, ob der Erblasser beim Verfassen des neuen Testaments noch testierfähig war – also geistig in der Lage, eine solche weitreichende Handlung mit all ihren Konsequenzen zu verstehen.“ Falls nicht, kann das Testament ebenfalls angefochten werden.
Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
Alle Beiträge der Autorin