Verstirbt ein naher Angehöriger, bestimmt erst einmal die Trauer das Leben. Und dennoch müssen sich die Hinterbliebenen um vieles kümmern – angefangen bei der Bestattung, der Verständigung des Arbeitgebers, wenn der Verstorbene noch berufstätig war, bis zur Information von Versicherungen, Klärung von finanziellen Belangen und zur Kündigung von Verträgen. Einiges davon muss sofort erledigt werden, manches hat gewisse Zeit.
Unmittelbar nach dem Todesfall: Einen Arzt rufen und Totenschein ausstellen lassen
Ist der Angehörige zu Hause verstorben, muss immer und sofort ein Arzt gerufen werden, der die Todesursache feststellt und den Totenschein ausstellt. Ist der Hausarzt nicht erreichbar, können die Hinterbliebenen stattdessen den Notarzt verständigen. Tritt der Tod im Krankenhaus oder Pflegeheim ein, kümmern sich diese Einrichtungen um die Formalitäten. Der Totenschein wird für die Ausstellung der Sterbeurkunde benötigt, die man zum Beispiel für die Erteilung eines Erbscheins braucht.
Innerhalb von 36 Stunden: Den Bestatter beauftragen
Dann müssen nach dem Tod einige Dinge mehr oder weniger gleichzeitig geregelt werden. Zuallererst die Bestattung. Da die Organisation der Beisetzung einige Tage dauert und innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist erfolgen muss, sollte das Bestattungsunternehmen möglichst innerhalb von 36 Stunden beauftragt werden.
Die Pflicht zur Bestattung fällt den Angehörigen per Gesetz zu: „Diese Aufgabe obliegt zunächst dem Ehe- oder Lebenspartner. Lebte der Verstorbene allein, sind die Kinder, Eltern oder die Geschwister bis hin zu Großeltern oder Enkeln hierfür in der Verantwortung“, sagt Rechtsanwältin Stephanie Herzog aus Würselen bei Aachen, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Die genannte Reihenfolge ist mit zum Teil unterschiedlichen Nuancen in den Landesgesetzen festgelegt. Wichtig: „Die Pflicht gilt unabhängig davon, wer erbberechtigt ist.“ Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel: Wer eine Beerdigung bezahlen muss.
Jedoch habe derjenige, der die Bestattung organisiere und bezahle, Anspruch darauf, die Kosten aus dem Nachlass erstattet zu bekommen. Die Bestattung oder Einäscherung muss spätestens zwölf Tage nach dem Todesfall stattfinden, in einigen Bundesländern sogar innerhalb einer Woche.
Wenn der oder die Verstorbene einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsinstitut geschlossen hat, müssen die Angehörigen lediglich dieses verständigen. Oft sind dann auch bereits die genaueren Einzelheiten der Beisetzung geregelt. Ansonsten wenden sich die Hinterbliebenen an ein Beerdigungsinstitut ihrer Wahl und können auch die Beisetzung nach ihren Wünschen gestalten.
Ein Bestatter organisiert nicht nur die Beerdigung, sondern er übernimmt auf Wunsch zum Beispiel auch die Versendung der Trauerpost, bestellt Blumenschmuck und engagiert die Sargträger oder einen Trauerredner. Auch bei der Erledigung der Formalitäten wie etwa den Kündigungen kann er helfen. Welche Aufgaben er konkret übernehmen soll, können die Angehörigen individuell vereinbaren.
Innerhalb von zwei Tagen: Unterlagen heraussuchen und zusammenstellen
Ebenfalls in den ersten auf den Todesfall folgenden Tagen sollten die Angehörigen die Unterlagen des Verstorbenen sichten. In einigen Fällen muss sofort gehandelt werden. Hat der Verstorbene beispielsweise ein Testament verfasst, muss dieses „unverzüglich“ – nach Möglichkeit innerhalb der nächsten Tage nach dem Todesfall beziehungsweise Auffinden – dem Nachlassgericht übergeben werden: „Geschieht dies nicht, machen sich diejenigen, die es aufgefunden haben, strafbar“, warnt die Juristin. Gibt es mehrere Versionen, bekommt das Gericht alle Varianten und überprüft, welche die gültige ist.
Auch wenn eine Lebens- oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen wurde, sollten die Gesellschaften direkt formlos informiert werden, da diese Versicherungen den Todesfall womöglich erst prüfen wollen und sich dann die Auszahlung des Geldes verzögern könnte. In der Regel muss die Meldung innerhalb von zwei bis drei Tagen erfolgen, allerdings können je nach Vertrag auch andere Fristen gelten. Da sollten die Angehörigen also schnell einen Blick in die Police werfen.
Wenn ein Unfall zum Tode geführt hat, muss eine eventuell vorhandene Unfallversicherung ebenfalls schnell informiert werden: Hier beträgt die Frist 48 Stunden, sonst kann es bei späterer Anzeige passieren, dass die Versicherung die Leistung ablehnt. Mehr zum Thema auf aktiv-online.de: Ist eine private Unfallversicherung sinnvoll?
Innerhalb von drei Tagen: Todesfall dem Standesamt melden
Innerhalb von drei Werktagen muss der Tod außerdem dem Standesamt gemeldet werden, dort bekommt man auch die Sterbeurkunde, am besten direkt mehrere Ausfertigungen. Hier ist ebenfalls gesetzlich festgelegt, wer dazu berechtigt ist: „Die Sterbeurkunden können der hinterbliebene Ehepartner oder alle in direkter Linie Verwandten, also etwa Kinder, Eltern oder Geschwister beantragen.“ Nicht berechtigt ist dagegen der Hinterbliebene eines unverheiratet zusammenlebenden Paars.
Das Standesamt benötigt für die Ausstellung der Sterbeurkunden etliche Papiere: Totenschein, Personalausweis des Verstorbenen, gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder die Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern. „Die Sterbeurkunden werden später für die Kündigung von Versicherungsverträgen oder für die Beantragung eines Erbscheins benötigt“, erklärt Herzog.
Eine Vorsorgevollmacht widerrufen
Hatte der Verstorbene eine Vorsorgevollmacht ausgestellt, also jemanden mit der Erledigung seiner finanziellen oder organisatorischen Angelegenheiten beauftragt? Auch dann sollten die Erben direkt handeln, „denn diese gilt über den Tod hinaus“, betont die Anwältin. Das heißt, der Bevollmächtigte könnte auch noch nach dem Todesfall Rechtsgeschäfte für den Verstorbenen beziehungsweise für den Nachlass vornehmen. „Die Erben sollten – sofern sie nicht selber Bevollmächtigte sind – die Vorsorgevollmacht ‚gegenüber dem Rechtsverkehr‘ widerrufen, zumindest wenn es Interessenkonflikte zwischen ihnen und dem Bevollmächtigten gibt.“
Konkret: Gibt der Bevollmächtigte die Vollmacht nach deren Widerruf durch die Erben nicht auf Aufforderung zurück, können diese bei Gericht beantragen, dass der Widerruf öffentlich bekanntgegeben wird. „Danach können sich Vertragspartner nicht mehr darauf berufen, von dem Widerruf nichts gewusst zu haben“, erklärt Herzog. Das heißt, dass noch nach dem Widerruf durch den Bevollmächtigten für den Verstorbenen abgeschlossene Geschäfte ungültig sind.
Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Innerhalb von sechs Wochen: Den Nachlass prüfen
Mit den übrigen Verträgen wie beispielsweise von Kfz- oder Haftpflicht-Versicherungen, Strom, Gas, Telefon und Internet sowie Pay-TV- und Zeitschriften-Abonnements können sich die Hinterbliebenen etwas mehr Zeit lassen. Und das sollten sie auch. Die Expertin rät hier zur Besonnenheit: „Die Angehörigen haben sechs Wochen Zeit, um den gesamten Nachlass zu prüfen.“ Wer sofort loslege und etwa Verträge kündige, nehme damit faktisch das Erbe an. Wenn sich dann später herausstelle, dass es sinnvoll gewesen wäre, das Erbe auszuschlagen, sei das nur schwer wieder rückgängig zu machen, so die Anwältin.
Lesen Sie hier auf aktiv-online.de, was man tun sollte, wenn vielleicht Schulden im Nachlass sind.
Den Erbschein beim Nachlassgericht beantragen
Einen Erbschein müssen die Hinterbliebenen zwar nicht zwingend beantragen. Diese Urkunde gibt darüber Auskunft, wer wie viel erbt. Gehören jedoch Bankkonten, Wertpapierdepots oder eine Immobilie zu den Hinterlassenschaften, kommen die Angehörigen kaum darum herum – wenn kein notariell beglaubigtes Testament vorliegt. Herzog: „Der Erbschein dient als Legimitation zum Beispiel gegenüber der Bank, wenn die Hinterbliebenen Bankkonten umschreiben oder auflösen wollen.“
Lesen Sie auch auf aktiv-online.de: Wie und wo bekomme ich einen Erbschein und weitere Dokumente?
Innerhalb von drei Monaten: Den Mietvertrag kündigen
Auch um den Mietvertrag muss man sich nicht als Allererstes kümmern, wenn der oder die Verstorbene zur Miete wohnte. Denn das Mietverhältnis endet nicht automatisch durch den Tod, sondern geht auf die Angehörigen beziehungsweise Erben über. War der Mieter verheiratet, tritt der Ehepartner automatisch in den Vertrag ein. Dies gilt auch für nicht eheliche Lebensgefährten, ebenso wie für die Kinder oder andere Angehörige, die mit in der Wohnung wohnten. Bei einem Single-Haushalt geht der Mietvertrag auf die Erben über. Sie stehen dann auch für die Miete gerade.
Wenn die Erben die Wohnung nicht nutzen wollen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht: „Sie können den Mietvertrag in dem Monat, nachdem sie von dem Tod erfahren haben, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dieses Recht steht entsprechend auch dem Vermieter zu.“ Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Erben unterzeichnet werden. Führt jedoch einer der Angehörigen das Mietverhältnis fort, muss sich der Vermieter an die Fristen halten, die auch dem Verstorbenen gegenüber galten, wenn er den Vertrag beenden möchte.
War ein Pflegeheim das letzte Zuhause des Verstorbenen, endet die Zahlungsfrist für die Unterbringung mit dem Todestag. In welcher Zeit das Zimmer geräumt werden muss, steht üblicherweise im Vertrag. Überziehen die Hinterbliebenen diese Frist, ist das Heim berechtigt, persönliche Einrichtungsgegenstände oder auch Bekleidung kostenpflichtig einzulagern. Auch darauf sollten die Angehörigen also achten.
Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.
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